Kurze Antwort
Das System besteht aus drei Teilen, und fast alle Missverständnisse liegen zwischen ihnen.
- Die Obergrenze. Anhang VII Nummer 1 legt die Höchstmenge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen fest, die in einem gegebenen Jahr in der Union in Verkehr gebracht werden darf, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent. Sie sinkt in Stufen von zwei oder drei Jahren und erreicht ab 2050 null.
- Die individuelle Pflicht. Artikel 16 Absatz 1: Das Inverkehrbringen ist nur insoweit zulässig, als den Herstellern und Einführern von der Kommission Quoten zugewiesen wurden. Unterabsatz 2 ergänzt, dass sie die ihnen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zur Verfügung stehenden Quoten nicht überschreiten dürfen.
- Die Zuweisung. Artikel 17 und Anhang VIII verwandeln die Obergrenze in einzelne Quoten, ausgehend von Referenzwerten und von einer Reserve.
Was die Verordnung nicht sagt: nichts über Preise, Verfügbarkeit oder Marktentwicklung. Die Obergrenze ist eine Höchstmenge für das Inverkehrbringen, kein Verbot, bereits rechtmäßig in der Union befindliches Gas zu verwenden. Verwendungsverbote stehen anderswo: Artikel 13 für die Wartung und Anhang IV für das Inverkehrbringen von Einrichtungen.
Keine Preise, Preisprognosen, Knappheitsschätzungen oder Kaufempfehlungen. Auch keine Zahlen zur Quote eines bestimmten Unternehmens. Der Betrag nach Artikel 17 Absatz 5 ist eine rechtliche Abgabe im Zusammenhang mit der Quotenzuweisung und hat mit dem Preis einer Flasche nichts zu tun.
Die Tabelle des Anhangs VII im Wortlaut
Anhang VII trägt die Überschrift "Höchstmengen und Berechnung der Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17". Nummer 1 enthält die nachstehende Tabelle, hier vollständig wiedergegeben.
| Jahre | Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent |
|---|---|
| 2025 – 2026 | 42 874 410 |
| 2027 – 2029 | 21 665 691 |
| 2030 – 2032 | 9 132 097 |
| 2033 – 2035 | 8 445 713 |
| 2036 – 2038 | 6 782 265 |
| 2039 – 2041 | 6 136 732 |
| 2042 – 2044 | 5 491 199 |
| 2045 – 2047 | 4 845 666 |
| 2048 – 2049 | 4 200 133 |
| ab 2050 | 0 |
Nummer 2 nennt den Bezugspunkt, gegen den alles gerechnet wird: "Der für die Höchstmenge geltende Basiswert des Jahres 2015 wird auf 176 700 479 Tonnen CO2-Äquivalent festgelegt." Eine Fußnote zu Anhang VIII erläutert, dass diese Zahl die für 2015 zu Beginn des Phase-down festgelegte Höchstmenge ist, unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union.
Nummer 3 bestimmt die Ausdrucksweise: Referenzwerte und Quoten werden als kumulierte Mengen aller Arten von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen berechnet, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent und auf die nächstliegende Tonne gerundet. Die Umrechnung zwischen Kilogramm und Tonnen CO2-Äquivalent steht in der CO2-Äquivalent-Berechnung.
Die letzte Zeile lautet 0. Artikel 35 Absatz 6 sieht jedoch vor, dass die Kommission vor dem 1. Januar 2040 den Bedarf an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in den Sektoren überprüft, in denen sie noch verwendet werden, sowie den in Anhang VII für das Jahr 2050 festgelegten Ausstieg aus den HFKW-Quoten, wobei insbesondere technologische Entwicklungen, die Verfügbarkeit von Alternativen und die Klimaziele der Union zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls wird die Überprüfung von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet. Bis dahin gilt die Zahl im Text.
Was unter die Obergrenze fällt und was nicht
Die Regel. Artikel 16 Absatz 1: Das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ist nur insoweit zulässig, als den Herstellern und Einführern von der Kommission Quoten gemäß Artikel 17 zugewiesen wurden.
Die Ausnahmen. Artikel 16 Absatz 2 zählt abschließend die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe auf, für die Absatz 1 nicht gilt:
- a) zur Zerstörung in die Union eingeführt werden;
- b) von einem Hersteller als Ausgangsstoffe verwendet oder von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Verwendung als Ausgangsstoffe geliefert werden;
- c) von einem Hersteller oder Einführer direkt an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden und nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, wenn sie vor der Ausfuhr keinem Dritten in der Union zur Verfügung gestellt werden;
- d) von einem Hersteller oder Einführer direkt zur Verwendung in Militärausrüstungen geliefert werden;
- e) direkt an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von Kammern für die chemische Beschichtung aus der Gasphase in der Halbleiterindustrie verwendet.
Artikel 16 Absatz 4 erlaubt der Kommission, in Ausnahmefällen im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren für bestimmte Anwendungen zu genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass es keine Alternativen gibt oder diese aus technischen, sicherheitsbezogenen oder gesundheitlichen Gründen nicht nutzbar sind, und eine ausreichende Versorgung nicht ohne unverhältnismäßige Kosten sichergestellt werden kann.
Zwei Punkte, die die Rechnung verändern. Artikel 16 Absatz 5: Emissionen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe während der Herstellung gelten als in dem Jahr in Verkehr gebracht, in dem sie auftreten. Artikel 16 Absatz 6: Artikel 16, Artikel 17, die Artikel 20 bis 29 und Artikel 31 gelten auch für in Polyol-Vorgemischen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
Vorbefüllte Einrichtungen. Artikel 19 Absatz 1 verbietet das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosierinhalatoren, die mit Stoffen des Anhangs I Gruppe 1 vorbefüllt sind, sofern diese Stoffe nicht im Rahmen des Quotensystems berücksichtigt werden. Artikel 19 Absatz 6 nimmt Unternehmen aus dem Anwendungsbereich dieses Artikels aus, die pro Jahr weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in solchen Erzeugnissen oder Einrichtungen in Verkehr gebracht haben. Einzelheiten stehen in Import vorbefüllter Geräte.
Von der Obergrenze zur Quote eines Unternehmens
Schritt 1 — Referenzwerte. Artikel 17 Absatz 1: Bis zum 31. Oktober 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission gemäß Anhang VII Referenzwerte für Hersteller und Einführer fest, im Wege eines Durchführungsrechtsakts, für alle, die in den vorangegangenen drei Jahren teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht haben.
Anhang VII Nummer 4 beschreibt die Berechnung: Buchstabe a ein Referenzwert auf Grundlage des Jahresdurchschnitts der ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in Verkehr gebrachten und berichteten Mengen, unter Berücksichtigung erhaltener Übertragungen und ohne die Mengen für die Verwendungen gemäß Artikel 26 Absatz 5; Buchstabe b zusätzlich, für Hersteller und Einführer, die das Inverkehrbringen für die Verwendung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 gemeldet haben, ein Referenzwert auf Grundlage des Jahresdurchschnitts ab dem 1. Januar 2020.
Schritt 2 — Zuweisung. Artikel 17 Absatz 4: Bis zum 31. Dezember 2024 und danach jedes Jahr weist die Kommission jedem Hersteller und Einführer gemäß Anhang VIII Quoten zu; die Mitteilung erfolgt über das F-Gas-Portal.
Anhang VIII Nummer 1 enthält die Formel für Unternehmen mit Referenzwerten:
- Buchstabe a: eine Quote, die 89 % des Referenzwertes gemäß Anhang VII Nummer 4 Ziffer a entspricht, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, für das die Quote zugewiesen wird, geteilt durch den Basiswert von 176 700 479 Tonnen CO2-Äquivalent;
- Buchstabe b: soweit relevant, eine Quote, die dem Referenzwert gemäß Anhang VII Nummer 4 Ziffer b entspricht; ab 2027 ergibt sie sich durch Multiplikation des Referenzwertes mit dem Faktor 0,85; ab 2030 entspricht sie dem Referenzwert, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, geteilt durch die Höchstmenge für das Jahr 2025.
Wird nach Zuweisung der Gesamtmenge die Höchstmenge überschritten, werden alle Quoten proportional gekürzt.
Schritt 3 — die Reserve. Anhang VIII Nummer 2: Die Gesamtsumme der nach Nummer 1 zugewiesenen Quoten wird von der Höchstmenge des betreffenden Jahres abgezogen, um die Reservemenge zu bestimmen. Wer eine Anmeldung einreichen darf und wie die Reserve verteilt wird, behandelt die Quote aus der Reserve. Anhang VIII Nummer 3 fügt hinzu, dass gemäß Artikel 31 festgelegte Sanktionen in den vorstehenden Berechnungen berücksichtigt werden.
Der Unterschied zwischen Registrierung, Quote, Genehmigung und Übertragung steht in dem eigenen Leitfaden.
Der Zuweisungsbetrag: was er ist und was nicht
Die Quotenzuweisung erfolgt vorbehaltlich der Zahlung des fälligen Betrags in Höhe von 3 EUR je Tonne zuzuweisendes CO2-Äquivalent. Hersteller und Einführer werden über das F-Gas-Portal über den für ihre berechnete maximale Quotenzuweisung für das folgende Kalenderjahr fälligen Betrag und die Zahlungsfrist informiert.
Es handelt sich um eine an die Quotenzuweisung geknüpfte, der Kommission geschuldete rechtliche Abgabe. Sie ist weder der Preis des Gases noch eine Abgabe auf die Flasche, und sie erscheint auf keiner Handelsrechnung. Artikel 17 Absatz 8 regelt die Verwendung: Die Einnahmen gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und werden dem LIFE-Programm sowie der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens zugewiesen, um die Kosten für externes Personal, IT-Dienstleistungen und Lizenzvergabesysteme zu decken; die dafür verwendeten Einnahmen dürfen den jährlichen Höchstbetrag von 3 Mio. EUR nicht überschreiten, der Rest fließt in den Gesamthaushalt der Union.
Drei weitere Regeln desselben Absatzes:
- Teilzahlung. Herstellern und Einführern steht es frei, nur für einen Teil der angebotenen berechneten maximalen Quotenzuweisung zu zahlen; dann wird ihnen die der fristgerechten Zahlung entsprechende Quote zugewiesen.
- Aufteilung bis zum 31. Dezember 2027. Die Quote, für die innerhalb der Frist nicht gezahlt wurde, teilt die Kommission kostenlos nur auf jene Hersteller und Einführer auf, die den Gesamtbetrag gezahlt und eine Anmeldung gemäß Absatz 3 eingereicht haben, anteilig nach ihrem Anteil an der Summe aller angebotenen und vollständig gezahlten Höchstquoten.
- Aufhebung ab dem 1. Januar 2028. Die Quote, für die innerhalb der festgesetzten Frist keine Zahlung geleistet wurde, wird aufgehoben.
Der letzte Unterabsatz gibt der Kommission technischen Spielraum: Sie wird ermächtigt, die in Anhang VII genannte Höchstmenge nicht in vollem Umfang auszuschöpfen oder zusätzliche Quoten zuzuweisen, abhängig von Durchführungsproblemen im Zuweisungszeitraum. Artikel 17 Absatz 6 erlaubt, die fälligen Beträge durch delegierten Rechtsakt zum Inflationsausgleich zu ändern.
Das Sicherheitsventil für Wärmepumpen
Artikel 17 Absatz 7 enthält den einzigen Mechanismus der Verordnung, der die Obergrenze vorübergehend anheben kann.
Jedes Jahr, oder häufiger auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde, bewertet die Kommission die Auswirkungen des Systems zum Ausstieg aus den Quoten gemäß Anhang VII auf den Wärmepumpenmarkt der Union und berücksichtigt dabei einschlägige Faktoren, insbesondere die Entwicklung der Preise für die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase, das Wachstum bei Wärmepumpen, für die derartige Gase noch benötigt werden, die Etablierung alternativer Technologie am Markt und den Stand der im REPowerEU-Plan festgelegten Zielvorgabe. Die Schlussfolgerungen gehen in den jährlichen Tätigkeitsbericht über Klimamaßnahmen ein.
Ergibt die Bewertung einen schwerwiegenden Mangel an Gasen des Anhangs I Gruppe 1 für den Einsatz von Wärmepumpen, der die REPowerEU-Ziele gefährden könnte, erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII, um eine zusätzliche Menge zuzulassen:
- bis zu 4 410 247 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr für den Zeitraum 2025-2026;
- bis zu 1 425 536 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr für den Zeitraum 2027-2029.
Die zusätzlichen Quoten werden auf Hersteller und Einführer verteilt, die im Vorjahr gemäß Artikel 26 Wärmepumpen als eine der Hauptkategorien der Anwendung angegeben haben, nachdem sie über das F-Gas-Portal einen Antrag gestellt haben.
Der Mechanismus greift nur, wenn die Bewertung einen schwerwiegenden Mangel belegt. Die genannten Zahlen sind Obergrenzen der zusätzlichen Menge, keine zugesicherten Mengen, und die Zeiträume sind die im Text genannten. Über 2029 hinaus lässt sich daraus nichts ableiten.
Was eine sinkende Obergrenze für einen Servicebetrieb bedeutet
Die Obergrenze betrifft das Inverkehrbringen, also Einführer und Hersteller. Für einen Servicebetrieb wirkt sie mittelbar und zeigt sich in den technischen Entscheidungen von heute. Die Verordnung liefert dafür feste Anhaltspunkte:
- Wartungsverbote sind von der Quote getrennt. Artikel 13 verbietet die Verwendung bestimmter Gase zur Wartung oder Instandhaltung, mit eigenen Schwellen und Daten. Siehe die Wartungsverbote.
- Verbote des Inverkehrbringens von Einrichtungen stehen in Anhang IV. Sie bestimmen, was noch gekauft und installiert werden darf, unabhängig von der Quotenobergrenze. Siehe den Verbotsfahrplan.
- Aufgearbeitetes und recyceltes Gas hat ein eigenes Regime. Artikel 16 Absatz 1 betrifft das Inverkehrbringen; die Bedingungen für die Verwendung bei der Wartung stehen in Artikel 13. Siehe aufbereitet, recycelt, Neuware.
- Rückgewinnung ist nicht optional. Artikel 8 verlangt sie bei Wartung, Instandsetzung und Außerbetriebnahme. Siehe Rückgewinnung von Kältemitteln.
- Die Kältemittelwahl in der Planung wirkt am längsten. Siehe den Entscheidungsbaum.
Artikel 35 zeigt auch die Richtung der Überprüfungen: Absatz 1 erlaubt Änderungen der Anhänge I, II, III und VI hinsichtlich des Treibhauspotenzials; Absatz 2 erlaubt Änderungen der Gaslisten; Absatz 5 verlangt bis zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Wirkungen der Verordnung, einschließlich der Frage, ob Alternativen für die in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen bestehen, deren Verbote noch nicht anwendbar sind; Absatz 6 verlangt die Überprüfung der Zahl für 2050 vor dem 1. Januar 2040.
Checkliste
Für alle, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringen, und für alle, die sie nur bei der Arbeit verwenden.
- Prüfen, ob Ihre Tätigkeit ein Inverkehrbringen istArtikel 16 Absatz 1 richtet sich an Hersteller und Einführer; Artikel 16 Absatz 2 nennt die Ausnahmen von der Quotenanforderung.
- In Tonnen CO2-Äquivalent rechnen, nicht in KilogrammAnhang VII Nummer 3: kumulierte Mengen aller teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, auf die nächstliegende Tonne gerundet.
- Die Obergrenze des Anhangs VII nicht mit den Verboten des Anhangs IV verwechselnDie erste begrenzt die in Verkehr gebrachte Menge; die zweiten verbieten bestimmte Einrichtungen.
- Den Durchführungsrechtsakt zu den Referenzwerten verfolgenArtikel 17 Absatz 1: mindestens alle drei Jahre, für alle Hersteller und Einführer.
- Die im Portal mitgeteilte Zahlungsfrist einhaltenArtikel 17 Absatz 5: Die Zahlung ist Bedingung der Zuweisung; Teilzahlung führt zu anteiliger Quote.
- Den 1. Januar 2028 im Blick behaltenAb diesem Datum wird nicht fristgerecht gezahlte Quote aufgehoben statt aufgeteilt.
- Das Gas in vorbefüllten Einrichtungen berücksichtigenArtikel 19 Absatz 1, mit der Schwelle von 10 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr nach Artikel 19 Absatz 6.
- Jährlich berichtenArtikel 26 Absatz 1, einschließlich der Nullmeldung für Quoteninhaber ohne Inverkehrbringen.
- Technisch planen, nicht spekulativNützlich sind Planungs- und Wartungsentscheidungen; die Verordnung enthält keine Angaben zu Preisen oder Verfügbarkeit.
Häufige Fragen
Darf ich ab 2050 keine HFKW mehr verwenden?
Das steht so nicht im Text. Anhang VII Nummer 1 legt die Höchstmenge fest, die in der Union in Verkehr gebracht werden darf, und setzt sie ab 2050 auf null. Die Verwendung bereits rechtmäßig in Verkehr gebrachten Gases wird durch andere Vorschriften begrenzt, insbesondere die Wartungsverbote des Artikels 13. Zudem sieht Artikel 35 Absatz 6 eine Überprüfung der Zahl für 2050 vor dem 1. Januar 2040 vor.
Kommen die 3 EUR je Tonne zum Gaspreis hinzu?
Diese Seite behandelt keine Preise. Rechtlich ist der Betrag nach Artikel 17 Absatz 5 der Kommission als Bedingung der Quotenzuweisung an Hersteller und Einführer geschuldet und wird nach Artikel 17 Absatz 8 dem LIFE-Programm und der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens zugewiesen.
Gilt die Quote auch für Gase des Anhangs II wie HFO?
Nein. Artikel 16 Absatz 1 spricht von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. Welche Pflichten für Gase des Anhangs II Gruppe 1 gelten, steht in dem Leitfaden zu Anhang II.
Was passiert, wenn ich den mitgeteilten Betrag nicht vollständig zahle?
Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2: Ihnen wird die der fristgerechten Zahlung entsprechende Quote zugewiesen. Der nicht gezahlte Teil wird bis zum 31. Dezember 2027 kostenlos auf jene aufgeteilt, die vollständig gezahlt und die Anmeldung nach Absatz 3 eingereicht haben; ab dem 1. Januar 2028 wird er aufgehoben.
Können Quoten auf ein anderes Unternehmen übertragen werden?
Artikel 21 Absatz 1 erlaubt Herstellern und Einführern, für die ein Referenzwert bestimmt wurde, ihre Quotenzuweisung nach Artikel 17 Absatz 4 zu übertragen; übertragene Quoten dürfen nicht ein zweites Mal übertragen werden. Artikel 21 Absatz 2 regelt gesondert die Genehmigung zur Nutzung von Quoten für den Import vorbefüllter Einrichtungen. Siehe Portal, Quote, Genehmigung und Übertragung.
Zählen Polyol-Vorgemische mit?
Ja. Artikel 16 Absatz 6 bestimmt ausdrücklich, dass Artikel 16, Artikel 17, die Artikel 20 bis 29 und Artikel 31 auch für in Polyol-Vorgemischen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gelten.
Amtliche Quellen
Kapitel IV der Verordnung sowie die Anhänge VII und VIII wurden vollständig im Text des Amtsblatts gelesen. Die Zahlen der Tabelle sind genau so wiedergegeben, wie sie in Anhang VII Nummer 1 stehen.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Die Zahlen dieser Seite stammen aus den Anhängen VII und VIII der Verordnung (EU) 2024/573. Die Seite enthält keine Preise, Prognosen, Verfügbarkeitsschätzungen oder Kaufempfehlungen; der Betrag nach Artikel 17 Absatz 5 wird ausschließlich als die rechtliche Abgabe dargestellt, die der Text beschreibt.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage des amtlichen Verordnungstextes und von Material der Europäischen Kommission. Keine Rechts-, Steuer- oder Handelsberatung.
Anhang VII kann nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 35 durch delegierte Rechtsakte geändert werden. Prüfen Sie vor einer Entscheidung den geltenden Text.
