Die kurze Antwort
Das gesamte Quotensystem arbeitet in einer einzigen Einheit: der Tonne CO2-Äquivalent. Artikel 3 Nummer 3 definiert sie als Produkt aus dem Gewicht der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial. Für Mengen in Kilogramm heißt das in der Praxis:
Kilogramm x GWP / 1000 = Tonnen CO2-Äquivalent. Der GWP ist für Reinstoffe der Wert aus Anhang I und für Gemische der nach Anhang VI berechnete Wert.
Drei Entscheidungen machen aus der Formel ein richtiges Ergebnis: Sie wählen die richtige Spalte in Anhang I, Sie berechnen den GWP eines Gemischs gesondert, und Sie summieren je Kalenderjahr statt je Sendung.
Für eine schnelle Kontrolle können Sie den F-Gas-Rechner nutzen; die Zahl bleibt aber Ihre: Prüfen Sie den verwendeten GWP stets am amtlichen Text.
Keine Angaben zu verfügbarer Quote, keine Preise, keine Zuteilungsprognosen. Auch die Schwellen der Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 stehen hier nicht — sie sind ebenfalls in Tonnen CO2-Äquivalent formuliert, beantworten aber eine andere Frage und werden im Leitfaden zur Häufigkeit der Dichtheitskontrolle behandelt. Die hier gezeigten Gemisch-GWP sind berechnet und nicht Anhang I entnommen, weil Anhang I keine Gemische listet.
Die Formel und ihre Grundlage
Zwei Nummern des Artikels 3 enthalten alles Nötige.
Treibhauspotenzial oder GWP bezeichnet das Klimaerwärmungspotenzial eines Treibhausgases im Verhältnis zu jenem von Kohlendioxid, berechnet als 100-Jahres-Treibhauspotenzial, sofern nichts anderes bestimmt ist, eines Kilogramms eines Treibhausgases im Verhältnis zu einem Kilogramm CO2, wie in den Anhängen I, II, III und VI angegeben oder, im Falle von Gemischen, nach Anhang VI berechnet.
Tonne CO2-Äquivalent bezeichnet eine Treibhausgasmenge, ausgedrückt als Produkt aus dem Gewicht der Treibhausgase in metrischen Tonnen und ihrem Treibhauspotenzial.
Daraus folgt die Rechendisziplin:
- Ausgangspunkt ist die Nettomasse des Gases, nicht das Bruttogewicht der Flasche. Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c verlangt die Angabe der Nettomasse der Gase in Gebinden und der in Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Gase.
- Sie rechnen in metrische Tonnen um, teilen also die Kilogramm durch 1 000.
- Sie multiplizieren mit dem anwendbaren GWP.
- Für die Quote geben Sie das aggregierte Ergebnis in Tonnen CO2-Äquivalent an, auf die nächste Tonne gerundet, wie Anhang VII Nummer 3 verlangt.
Rechnerisch ist die Reihenfolge gleichgültig; entscheidend ist, die Einheiten nicht zu vermischen. Ein Ergebnis von 810 ohne Einheit bedeutet nichts: 810 kg und 810 t CO2-Äq. sind völlig verschiedene Dinge.
Anhang I hat zwei Spalten. Nur eine ist verbindlich
Das ist der Fehler mit der größten finanziellen Wirkung. Die Tabelle des Anhangs I führt eine Spalte GWP und eine Spalte mit der Überschrift 20 years-GWP, for information purposes only, also den 20-Jahres-Wert rein zur Information. Die Quotenrechnung verwendet die erste Spalte.
| Stoff | Verbindlicher GWP (Anhang I) | 20-Jahres-Spalte (nur Information) |
|---|---|---|
| HFC-23 | 14 800 | 12 400 |
| HFC-32 (R-32) | 675 | 2 690 |
| HFC-125 | 3 500 | 6 740 |
| HFC-134a (R-134a) | 1 430 | 4 140 |
| HFC-143a | 4 470 | 7 840 |
| HFC-152a | 124 | 591 |
| HFC-227ea | 3 220 | 5 850 |
Der Unterschied ist nicht kosmetisch. Bei R-32 ist die Informationsspalte rund viermal so hoch wie die verbindliche. Eine Rechnung mit der falschen Spalte bläht den vermeintlichen Quotenbedarf auf und kann eine völlig rechtmäßige Einfuhr unnötig scheitern lassen oder umgekehrt eine tatsächliche Überschreitung verdecken.
Wenn Ihr Wert für R-32 nicht 675 lautet, halten Sie inne und prüfen Sie, aus welcher Spalte er stammt.
Rechenbeispiele: Reinstoff und Gemisch
Beispiel 1 — reines Gas. Sie führen 1 200 kg R-32 ein. Der GWP nach Anhang I ist 675.
- 1 200 x 675 = 810 000
- 810 000 / 1 000 = 810 Tonnen CO2-Äquivalent
Beispiel 2 — ein Gemisch. Gemische sind in Anhang I nicht einzeln aufgeführt. Anhang VI nennt die Methode: ein gewichteter Mittelwert aus der Summe der Gewichtsanteile der einzelnen Stoffe multipliziert mit ihrem GWP, einschließlich der Stoffe, die keine fluorierten Treibhausgase sind, mit einer Gewichtstoleranz von plus/minus 1 %. Nicht in diesem Anhang aufgeführte Stoffe gelten mit dem Standardwert 0; berücksichtigt werden nur emittierbare Bestandteile, die im weiteren Sinne dieselbe Funktion erfüllen.
Für R-410A mit einer Massezusammensetzung von 50 % R-32 und 50 % R-125:
| Bestandteil | Masseanteil | GWP (Anhang I) | Beitrag |
|---|---|---|---|
| R-32 | 50 % | 675 | 337,5 |
| R-125 | 50 % | 3 500 | 1 750 |
| Berechneter GWP des Gemischs | 2 087,5 | ||
Für 500 kg R-410A: 500 x 2 087,5 / 1 000 = 1 043,75 t CO2-Äq. Für die Quote verlangt Anhang VII Nummer 3 die Rundung auf die nächste Tonne: 1 044 t CO2-Äq.
Dieselbe Methode für R-404A mit 52 % R-143a, 44 % R-125 und 4 % R-134a: (0,52 x 4 470) + (0,44 x 3 500) + (0,04 x 1 430) = 2 324,4 + 1 540 + 57,2 = 3 921,6 berechneter GWP.
Die Verordnung gibt ein eigenes Beispiel: ein Gemisch aus 60 % Dimethylether, 10 % HFC-152a und 30 % Isobutan. Die Rechnung lautet (60 % x 1) + (10 % x 124) + (30 % x 0) und ergibt einen Gesamt-GWP von 13,0. Beachten Sie, dass Dimethylether mitzählt, obwohl es kein fluoriertes Gas ist, und dass Isobutan mit dem Wert 0 eingeht.
Wenn Sie den vom Hersteller berechneten GWP verwenden, der auf dem nach Artikel 12 Absatz 3 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 vorgeschriebenen Kennzeichen steht, prüfen Sie, auf welcher Zusammensetzung er beruht. Leicht abweichende Zusammensetzungen ergeben leicht abweichende GWP, und die Toleranz des Anhangs VI beträgt plus/minus 1 % auf den Masseanteil.
Rechenbeispiel mit vorbefüllten Geräten
Bei Geräten wird das Kältemittel genauso gezählt, nur beginnen Sie bei der Werksfüllung jeder Einheit und summieren über das Jahr.
Beispiel 3. Sie führen 300 Wärmepumpen mit je 1,8 kg R-32 ein.
- Gesamtmenge: 300 x 1,8 = 540 kg R-32
- 540 x 675 / 1 000 = 364,5 Tonnen CO2-Äquivalent
Diese Menge muss nach Artikel 19 Absatz 1 im Quotensystem erfasst werden, und zwar über die Genehmigung zur Quotennutzung, die im Leitfaden zum Import vorbefüllter Geräte beschrieben ist.
Wo die Grenze des Artikels 19 Absatz 6 liegt. Artikel 19 gilt nicht für Unternehmen, die pro Jahr weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent in solchen Erzeugnissen oder Einrichtungen in Verkehr bringen. In Kilogramm Kältemittel umgerechnet hängt diese Grenze vom Stoff ab:
| Kältemittel | Verwendeter GWP | Menge, die 10 t CO2-Äq. erreicht |
|---|---|---|
| R-32 | 675 (Anhang I) | rund 14,8 kg pro Jahr |
| R-410A | 2 087,5 (berechnet) | rund 4,8 kg pro Jahr |
| R-134a | 1 430 (Anhang I) | rund 7,0 kg pro Jahr |
| R-404A | 3 921,6 (berechnet) | rund 2,5 kg pro Jahr |
Im obigen Beispiel ist die Grenze also bereits mit der neunten Einheit überschritten. Die Kommission beschreibt diese Schwelle in ihren Materialien als die Mindestmenge HFKW in eingeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, die vom Quotensystem gedeckt sein muss.
Welche Mengen zählen und welche nicht
Nicht alles, was die Grenze passiert, geht in die Quotenrechnung ein, und was eingeht, wird je Kalenderjahr gezählt.
- Es zählt: in Verkehr gebrachte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, also die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung an eine andere Person in der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 6.
- Außerhalb der Quotenpflicht nach Artikel 16 Absatz 2: zur Zerstörung eingeführte HFKW; als Ausgangsstoff verwendete oder unmittelbar dafür gelieferte; unmittelbar zur Ausfuhr aus der Union gelieferte, nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthaltene und zwischenzeitlich niemandem sonst in der Union bereitgestellte; unmittelbar für militärische Ausrüstung gelieferte; unmittelbar zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von CVD-Kammern gelieferte.
- Dem Zoll ist ohnehin zu erklären: Artikel 23 Absatz 3 verlangt Nettomasse und Tonnen CO2-Äquivalent, sowohl für Gas in Gebinden als auch für Gas in Erzeugnissen und Einrichtungen und in Teilen davon.
- Rundung: Nach Anhang VII Nummer 3 werden Referenzwerte und Quote als aggregierte Mengen aller teilfluorierten Kohlenwasserstoffe berechnet, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent, auf die nächste Tonne gerundet.
Die Berichterstattung hat eigene Schwellen. Artikel 26 Absatz 1 knüpft die jährliche Berichterstattung an Hersteller, Importeure und Exporteure teilfluorierter Kohlenwasserstoffe und, für andere fluorierte Treibhausgase, an Mengen über einer metrischen Tonne oder 100 Tonnen CO2-Äquivalent. Artikel 26 Absatz 4 verwendet eine Schwelle von 10 Tonnen CO2-Äquivalent teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Erzeugnissen und Einrichtungen. Lesen Sie für Ihren Fall den Wortlaut des Artikels 26, denn die Schwellen unterscheiden sich je Kategorie.
Die immer wiederkehrenden Fehler
| Fehler | Folge | Richtig |
|---|---|---|
| Die 20-Jahres-Spalte des Anhangs I wird verwendet | Das Ergebnis vervielfacht sich | Die verbindliche Spalte, der 100-Jahres-GWP (Artikel 3 Nummer 1) |
| Ein Gemisch wird wie ein Reinstoff behandelt | Ein GWP, den Anhang I gar nicht enthält | Der gewichtete Mittelwert nach Anhang VI |
| Das Bruttogewicht der Flasche wird genommen | Es wird mehr Gas erklärt, als vorhanden ist | Die Nettomasse, Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c |
| Es wird je Sendung gerechnet | Jahresschwellen scheinen unberührt | Summierung je Kalenderjahr |
| Die Schwellen des Artikels 5 werden mit der Quote verwechselt | Zwei verschiedene Pflichtenkreise vermischen sich | Artikel 5 betrifft Dichtheitskontrollen an installierten Anlagen |
| Nicht fluorierte Bestandteile eines Gemischs werden ignoriert | Der Gemisch-GWP fällt falsch aus | Anhang VI verlangt ihre Einbeziehung, mit den dort genannten Werten oder 0 |
Eine letzte nützliche Kontrolle: Rechnen Sie mit dem F-Gas-Rechner nach und vergleichen Sie. Weichen die beiden Zahlen ab, verwendet eine von ihnen einen anderen GWP, und die Differenz zeigt genau, wo Sie hinsehen müssen.
Prüfliste für die Berechnung
- Sie haben das genaue Kältemittel bestimmt, nicht nur seine FamilieR-32 und R-410A rechnen sich nicht gleich, obwohl beide Difluormethan enthalten.
- Der GWP stammt aus der verbindlichen Spalte des Anhangs IFür R-32 lautet der Wert 675. Die 20-Jahres-Spalte ist als reine Information gekennzeichnet.
- Für Gemische haben Sie die Methode des Anhangs VI angewandtGewichteter Mittelwert der Masseanteile, nicht fluorierte Bestandteile eingeschlossen.
- Die verwendete Zusammensetzung entspricht dem tatsächlichen ProduktAnhang VI lässt eine Gewichtstoleranz von plus/minus 1 % zu.
- Sie sind von der Nettomasse ausgegangenArtikel 23 Absatz 3 Buchstabe c verlangt die Nettomasse der Gase.
- Sie haben vor dem Multiplizieren durch 1 000 geteiltArtikel 3 Nummer 3 rechnet in metrischen Tonnen.
- Sie haben alle Sendungen des Kalenderjahres summiertDie Schwellen der Artikel 19 Absatz 6 und 26 sind Jahresschwellen.
- Sie haben für die Quote auf die nächste Tonne gerundetAnhang VII Nummer 3.
- Sie haben gesondert geprüft, ob das Gerät nach Anhang IV zulässig istDie Quotenrechnung sagt nichts über Inverkehrbringungsverbote.
- Sie haben die Rechnung mit der Quelle jeder Zahl aufbewahrtDas hilft bei einer Kontrolle und bei der nach Artikel 19 Absatz 2 geforderten Dokumentation.
Häufige Fragen
Warum finde ich R-410A nicht in Anhang I?
Weil Anhang I Stoffe auflistet und R-410A ein Gemisch ist. Artikel 3 Nummer 1 verweist für Gemische ausdrücklich auf Anhang VI, und Anhang VI nennt die Methode des gewichteten Mittelwerts. Der resultierende GWP ist berechnet, nicht aus einer Rechtstabelle zitiert.
Darf ich den auf dem Flaschenetikett angegebenen GWP verwenden?
Ja, wenn er aus derselben Methode stammt. Artikel 12 Absatz 3 verlangt, dass das Kennzeichen die Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie den GWP ausweist. Prüfen Sie dennoch, auf welcher Zusammensetzung er beruht, denn Anhang VI lässt eine Toleranz von plus/minus 1 % auf die Masseanteile zu.
Wozu dient die 20-Jahres-Spalte in Anhang I?
Zur Information. Die Spaltenüberschrift sagt das ausdrücklich. Artikel 3 Nummer 1 definiert den GWP als 100-Jahres-Potenzial, sofern nichts anderes bestimmt ist; Quoten-, Kennzeichnungs- und Schwellenrechnungen verwenden daher die erste Spalte.
Wie zähle ich eine gemischte Sendung aus Flaschen und Geräten?
Getrennt, und für die Berichterstattung zusammen. Gas in Gebinden fällt unter die Quotenpflicht des Artikels 16 Absatz 1; Gas in Geräten fällt unter Artikel 19 Absatz 1 und wird über eine Genehmigung zur Quotennutzung gedeckt. Artikel 23 Absatz 3 verlangt für beide Kategorien die Angabe von Nettomasse und Tonnen CO2-Äquivalent.
Wird aufgerundet oder auf die nächste Tonne gerundet?
Anhang VII Nummer 3 sagt: auf die nächste Tonne gerundet, also kaufmännisch und nicht aufgerundet. Die Rundung betrifft Referenzwerte und Quote, also die aggregierten Zahlen, nicht jede Zwischenzeile der Rechnung.
Spielt es eine Rolle, ob das Gas aufbereitet oder recycelt ist?
Für die Formel nicht: Masse mal GWP bleibt gleich. Für die geltenden Pflichten schon, denn die Verordnung behandelt aufbereitete und recycelte Gase an mehreren Stellen gesondert. Prüfen Sie die anwendbare Regelung, bevor Sie aus gleicher Rechnung auf gleiche Pflichten schließen.
Ersetzt der Rechner auf der Website die Prüfung des Textes?
Nein. Der F-Gas-Rechner verwendet dieselbe Formel und dieselben Werte, die Verantwortung für die erklärte Zahl bleibt aber bei Ihnen. Nutzen Sie ihn als Gegenprobe, nicht als Rechtsquelle.
Amtliche Quellen
Artikel 3, die Artikel 16, 19, 23 und 26 sowie die Anhänge I, VI und VII wurden unmittelbar im Amtsblatttext gelesen, der aus dem CELLAR-Repositorium des Amts für Veröffentlichungen abgerufen wurde. Die oben genannten GWP-Werte stammen aus der verbindlichen Spalte des Anhangs I.
Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen
Die Beispiele sind illustrativ und verwenden typische Zusammensetzungen. Die tatsächliche Zusammensetzung Ihres Produkts entnehmen Sie dem technischen Datenblatt und dem Flaschenetikett. GWP-Werte können durch delegierten Rechtsakt geändert werden; prüfen Sie Anhang I in der am Tag Ihrer Berechnung geltenden Fassung.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Materialien der Europäischen Kommission. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für die Prüfung des amtlichen Textes.
Die gegenüber dem Zoll und in der jährlichen Berichterstattung erklärte Zahl verantwortet das anmeldende Unternehmen. Die Gase selbst werden von fachkundigem, nach Artikel 10 zertifiziertem Personal gehandhabt.
