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Kältemittelwahl

R-600a Isobutan: Einsatzbereiche und geltende Sicherheitsgrenzen

R-600a ist kein fluoriertes Treibhausgas, also greifen weder Quote noch Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 noch das F-Gas-Etikett. Die Zertifizierung greift sehr wohl, und die Gefahreneinstufung ist strenger als bei den Kältemitteln, die es ablöst.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 15. September 202611 Min. Lesezeit
Status in der VerordnungKein fluoriertes Gas

Weder in Anhang I noch in Abschnitt 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt.

GWP in Anhang VI0

Der für Isobutan (R-600a) gelistete Wert, maßgeblich für die GWP-Berechnung von Gemischen.

Erforderliches ZertifikatA1 oder A2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215.

CLP-EinstufungH220 — extrem entzündbares Gas

Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten, Abschnitt 2: Flam. Gas 1A zusammen mit H280.

Kurze Antwort

R-600a ist Isobutan, ein Kohlenwasserstoff. Es ist kein fluorierter Stoff und steht in keiner der Listen, die die bekannten Pflichten der Verordnung (EU) 2024/573 auslösen. Die praktische Folge teilt sich in zwei Hälften.

  • Was nicht gilt. Die HFKW-Quote nach Artikel 16 Absatz 1, weil Artikel 3 Nummer 4 HFKW als die in Abschnitt 1 des Anhangs I aufgeführten Stoffe oder Gemische mit diesen Stoffen definiert. Die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1, geschrieben für Gase des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs II. Das Anlagenbuch nach Artikel 7 Absatz 1, das genau diesem Anwendungsbereich folgt. Die Rückgewinnungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 und die Vorkehrungen nach Artikel 4, beide für fluorierte Treibhausgase formuliert. Ebenso das Etikett nach Artikel 12 und die Verkaufsbeschränkung nach Artikel 11 Absatz 6.
  • Was gilt. Die Zertifizierung. Artikel 10 Absatz 1 erfasst Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen oder einschlägigen Alternativen dazu, einschließlich natürlicher Kältemittel, und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 nennt Kohlenwasserstoffe ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c. Daneben steht das gesamte Chemikaliensicherheitsrecht: CLP-Einstufung und -Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt, Gefahrgut, Druckgeräte und explosionsfähige Atmosphären.

In Anhang VI steht es allerdings: Bei der GWP-Berechnung eines Gemischs wird Isobutan (R-600a) der Wert 0 zugewiesen. Das ist die einzige Stelle der Verordnung, an der es überhaupt vorkommt.

Was diese Seite nicht enthält

Sie enthält keine Füllmengengrenzen, keine Mindestraumvolumen, keine Sicherheitsabstände, keine Zoneneinteilung für explosionsfähige Atmosphären und keine numerischen Transportschwellen. Diese Zahlen stammen aus den Sicherheitsnormen für Kälteanlagen und aus nationalem Recht, nicht aus der F-Gas-Verordnung, und wir geben keinen Normtext wieder, den wir nicht unmittelbar belegen können. Die Abschnitte unten sagen genau, wo jede dieser Angaben zu suchen ist.

Wo R-600a in der F-Gas-Verordnung steht

Es lohnt sich, das Vorschrift für Vorschrift durchzugehen, denn „kein fluoriertes Gas“ übersetzt sich in jedem Artikel anders.

VorschriftAnwendungsbereich im WortlautR-600a
Artikel 16 Absatz 1 — QuoteTeilfluorierte Kohlenwasserstoffe nach Artikel 3 Nummer 4Außerhalb
Artikel 5 Absatz 1 — Dichtheitskontrolle5 Tonnen CO2-Äquivalent Anhang-I-Gase oder 1 kg Anhang-II-Abschnitt-1-GaseAußerhalb
Artikel 7 Absatz 1 — AnlagenbuchAnlagen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu prüfen sindAußerhalb
Artikel 8 Absatz 1 — RückgewinnungBetreiber von Anlagen mit fluorierten TreibhausgasenAußerhalb
Artikel 11 Absatz 6 — wer kaufen darfGase des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs IIAußerhalb
Artikel 12 Absatz 1 — F-Gas-EtikettErzeugnisse und Einrichtungen mit fluorierten TreibhausgasenAußerhalb
Anhang VI — GWP von GemischenNicht fluorierte Stoffe, die in die Berechnung eingehenGelistet, GWP 0
Artikel 10 Absatz 1 — ZertifizierungFluorierte Gase oder einschlägige Alternativen, einschließlich natürlicher KältemittelInnerhalb

Der Anhang-VI-Wert ist keine Randnotiz. Er zählt immer dann, wenn Isobutan als Bestandteil eines Gemischs auftritt: Das GWP eines Gemischs wird als gewichteter Mittelwert aus der Summe der Gewichtsanteile der Einzelstoffe multipliziert mit ihrem GWP berechnet, einschließlich der Stoffe, die keine fluorierten Treibhausgase sind.

Das amtliche Beispiel aus Anhang VI

Für ein Gemisch aus 60 % Dimethylether, 10 % HFKW-152a und 30 % Isobutan: (60 % × 1) + (10 % × 124) + (30 % × 0), Ergebnis Gesamt-GWP 13,0. Die Gewichtstoleranz beträgt plus/minus 1 %. Berücksichtigt werden nur emittierbare Bestandteile, die im Wesentlichen dieselbe Funktion erfüllen.

Die Fußnote zu Anhang VI zeigt die Herkunft der Zahl: Der Wert für Isobutan stammt aus der WMO-Bewertung von 2018, wo er als sehr viel kleiner als 1 angegeben ist, und wird als 0 übernommen. Für Stoffe, die im Anhang gar nicht aufgeführt sind, gilt derselbe Standardwert 0.

Ein Gemisch, das Isobutan neben einem Stoff des Anhangs I oder II enthält, bleibt jedoch ein fluoriertes Gemisch, mit allen Folgen. Der natürliche Status eines Bestandteils hebt das Gemisch nicht aus dem Regime. Wenn Sie mit Gemischen arbeiten, siehe den Verbotsfahrplan und die Prüfhäufigkeit.

Wo es eingesetzt wird und warum

R-600a ist das klassische Kältemittel der Haushaltskälte und kleiner Kompaktgeräte. Der Grund dafür ist nicht kaufmännisch, sondern terminlich: Anhang IV hat genau diese Kategorien Zeile für Zeile für fluorierte Gase geschlossen.

Nummer Anhang IVEinrichtungGrenzeDatum
2(a)Haushaltskühl- und -gefriergeräteHFKW mit GWP 150 oder mehr1.1.2015
2(b)Dieselben GeräteJedes fluorierte Treibhausgas, außer wenn Sicherheitsanforderungen am Einsatzort es verlangen1.1.2026
3(b)Gewerbliche Kompakt-Kühl- und -GefriergeräteHFKW mit GWP 150 oder mehr1.1.2022
3(c)Dieselben GeräteAndere fluorierte Treibhausgase mit GWP 150 oder mehr1.1.2025
4Alle Kompakt-Kälteanlagen außer KaltwassersätzenGWP 150 oder mehr, außer wenn Sicherheitsanforderungen am Einsatzort es verlangen1.1.2025

Zusammen gelesen lassen diese Zeilen für ein fluoriertes Gas in einem kleinen, hermetisch geschlossenen Seriengerät sehr wenig Raum. Kohlenwasserstoffe und CO2 sind die verbleibenden Alternativen, und für kleine Füllmengen ist Isobutan die übliche Wahl.

Achten Sie auf die wiederkehrende Formulierung „außer wenn dies zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen am Einsatzort erforderlich ist“. Das ist kein allgemeines Schlupfloch. Artikel 13 Absatz 19 verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass die einschlägigen Sicherheitsanforderungen am konkreten Standort eine Anlage mit Gasen unterhalb des angegebenen GWP-Werts nicht zulassen, und Artikel 13 Absatz 20 verlangt die Aufbewahrung der Unterlagen für mindestens 5 Jahre. Artikel 12 Absatz 15 fügt eine Kennzeichnungspflicht hinzu: Das Erzeugnis muss den Hinweis tragen, dass es nur dort verwendet werden darf, wo Sicherheitsanforderungen oder nationale Sicherheitsnormen es verlangen, und diese Anforderungen oder Normen sind auf dem Etikett anzugeben.

Verwechseln Sie das Fehlen eines Verbots nicht mit einer Empfehlung. Die Verordnung sagt nirgends, dass Sie R-600a verwenden müssen; sie sagt nur, dass Sie nach den obigen Daten das gleichwertige Gerät mit fluoriertem Gas nicht mehr in Verkehr bringen dürfen.

Zertifizierung: Kohlenwasserstoffe sind im System

Das ist der Punkt, den Betriebe beim Wechsel auf natürliche Kältemittel am häufigsten übersehen. Dass das Gas das F-Gas-Regime verlässt, nimmt die Arbeit nicht aus dem Zertifizierungsregime heraus.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verlangt die Zertifizierung natürlicher Personen für Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen oder einschlägigen Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel, soweit relevant. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 setzt das in Betriebstext um:

  • Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b — Installation der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder die Alternativstoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten.
  • Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c — Reparatur, Wartung oder Instandhaltung sowie Außerbetriebnahme derselben Einrichtungen, mit derselben Aufzählung der Alternativen.
  • Artikel 2 Absatz 2 — juristische Personen, die für Dritte Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung oder Außerbetriebnahme an diesen Einrichtungen ausführen, wiederum einschließlich der Alternativstoffe.

Die Buchstaben a und d des Artikels 2 Absatz 1 — Dichtheitskontrolle und Rückgewinnung — sind ausschließlich für fluorierte Treibhausgase geschrieben. Der Unterschied ist gewollt und sollte im Gedächtnis bleiben.

Welches Zertifikat deckt Kohlenwasserstoffe ab? Artikel 3 Absatz 2 legt sechs Typen fest. Kohlenwasserstoffe haben kein eigenes Zertifikat: Sie stecken in denselben Zertifikaten wie die fluorierten Gase.

ZertifikatStoffeFüllmengengrenze
A1Fluorierte Treibhausgase und KohlenwasserstoffeKeine
A2Fluorierte Treibhausgase und KohlenwasserstoffeUnter 3 kg, bei gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen unter 6 kg
BKohlendioxid (CO2)Keine angegebene Grenze
CAmmoniak (NH3)Keine angegebene Grenze

Anhang I der Durchführungsverordnung zeigt, wie geprüft wird. Die Zertifikate A1 und A2 ergänzen den gemeinsamen Kern um die Rubrik 12 — Installation und gute Instandhaltungspraxis für Einrichtungen und Systeme, die auf Kohlenwasserstoffen beruhen. Bei den Zertifikaten B und C muss mindestens eine der theoretischen Fragen die Besonderheiten der Kohlenwasserstoffe betreffen.

Das Betriebszertifikat folgt nicht automatisch aus den Personenzertifikaten

Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 verlangt von der juristischen Person zweierlei: die Beschäftigung einer ausreichenden Zahl zertifizierter natürlicher Personen für das erwartete Tätigkeitsvolumen und den Nachweis, dass die erforderlichen Werkzeuge und Verfahren für sie verfügbar sind. Bei einem extrem entzündbaren Kältemittel ist die zweite Bedingung keine Formalität. Artikel 10 Absatz 12 der Grundverordnung verlangt außerdem, vor der Beauftragung eines Subunternehmers dessen Zertifikate zu prüfen.

Zum Gesamtbild der Kategorien siehe die Zertifikatskategorien und was sich beim Umstieg auf niedrig-GWP-Kältemittel in der Praxis ändert.

Sicherheitsklasse A3: Bedeutung und Herkunft

Der erste Punkt ist juristisch: Die F-Gas-Verordnung vergibt keine Sicherheitsklassen. Die Bezeichnungen A1, A2L, A3 und B2L kommen im Text der Verordnung (EU) 2024/573 nicht vor. Sie stammen aus den Kältemittel-Klassifizierungsnormen ISO 817 und ANSI/ASHRAE 34, und ihre technischen Folgen werden in den Anlagensicherheitsnormen ausgearbeitet.

Die technische Dokumentation der Hersteller beschreibt das Schema so: Der Buchstabe steht für die Toxizität — A für geringere, B für höhere Toxizität — und die Ziffer für die Entzündbarkeit, von Klasse 1, unter den meisten Verwendungsbedingungen praktisch nicht entzündbar, über Klasse 2L, schwer entzündbar, und Klasse 2, entzündbar, bis Klasse 3, extrem entzündbar. Kohlenwasserstoffe füllen im Allgemeinen die Klasse 3. Daraus ergibt sich die übliche Einstufung von Isobutan: A3.

Der zweite Punkt ist chemisch, und ihn können Sie unmittelbar im Sicherheitsdatenblatt des Produkts prüfen, das Sie in der Hand halten. Die Einstufung nach der Verordnung (EG) 1272/2008 aus dem Lieferantenblatt:

AngabeWert aus dem Sicherheitsdatenblatt
CLP-EinstufungFlam. Gas 1A, H220 — extrem entzündbares Gas; Press. Gas (Liq.), H280 — enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren
Piktogramme und SignalwortGHS02 und GHS04; Gefahr
ExplosionsgrenzenUntere 1,5 Vol.-%; obere 9,4 Vol.-%
Zündtemperatur460 °C
Siedepunkt−12 °C
GasdichteSchwerer als Luft
Akute ToxizitätNicht eingestuft; LC50 Inhalation, Ratte, 4 h: über 800 000 ppmv
Sonstige GefahrenErstickend in hohen Konzentrationen, und diese Konzentrationen liegen im Explosionsbereich; Kontakt mit der Flüssigkeit kann Kaltverbrennungen oder Erfrierungen verursachen

Die Kombination aus einem Gas, das schwerer ist als Luft, und einer niedrigen unteren Explosionsgrenze erklärt, warum Lüftung in Bodennähe und das Ausschalten von Zündquellen die festen Punkte jeder R-600a-Prozedur sind. Ausgetretenes Gas sinkt ab und sammelt sich.

Die Füllmengenzahlen stehen hier nicht, und das mit Absicht

Höchstzulässige Füllmenge, Mindestraumvolumen, Lüftungs- und Detektionsanforderungen sowie die Zoneneinteilung für explosionsfähige Atmosphären werden in den Sicherheitsnormen für Kälteanlagen festgelegt — die Familie EN 378 und ISO 5149 für den allgemeinen Rahmen, die Reihen IEC und EN 60335-2 für Geräte — sowie im nationalen Recht. Wir geben sie nicht wieder: Wir konnten den Text dieser Normen nicht einsehen, und eine falsche Zahl wäre hier schlimmer als gar keine. Für Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ist der Unionsrahmen die Richtlinie 2014/34/EU.

Arbeiten an einem Kältemittel der Klasse 3

Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, Rubrik 12, verlangt eine Risikoanalyse vor Beginn der Arbeit und die Beseitigung der Gefahrenquellen oder, wo Beseitigung nicht möglich ist, deren Identifizierung. Das ist eine geprüfte Kompetenz, keine Empfehlung.

Arbeitsbereich vorbereiten und richtige Werkzeuge wählen

Dieselbe Rubrik verlangt die Vorbereitung des Bereichs und die Auswahl geeigneter Werkzeuge, Ausrüstung und Schutzausrüstung für Arbeiten an entzündbaren Kältemitteln: Gasdetektion, Leckdetektion, Lüftung, persönliche Schutzausrüstung, Vakuumpumpen und Rückgewinnungsgeräte.

Sicherheitsmaßnahmen des Standorts prüfen

Beschilderung, Fluchtwege, Gassensoren und Gasalarme. Rubrik 12 führt sie ausdrücklich als am Anlagenstandort zu prüfende Punkte nach den geltenden Regeln auf.

Sicher zurückgewinnen und mit Stickstoff füllen

Die Rückgewinnung des entzündbaren Kältemittels aus dem System und das Befüllen des Systems mit Stickstoff sind eigene Schritte in der Liste der praktischen Kompetenzen, bevor der Kreislauf geöffnet wird.

System öffnen, Bauteil tauschen, wieder schließen

Die Reihenfolge ist die der Rubrik 12: Öffnen, Ausbau und Austausch eines Bauteils, Schließen, danach Druckprüfung auf Dichtheit und Vakuumprüfung zur Entfernung der Feuchtigkeit.

Richtige Menge einfüllen

Die Füllmenge des entzündbaren Kältemittels wird nach den geltenden Sicherheitsnormen berechnet, auf die Anhang I verweist, ohne sie zu ersetzen. Die konkrete Zahl stammt aus der Anlagendokumentation und der anwendbaren Norm.

Direkte Dichtheitsprüfung und Bericht

Beides sind ausdrückliche Anforderungen der Rubrik 12. Der Bericht über die durchgeführte Instandhaltungsarbeit schließt das Verfahren ab.

Die obige Liste ist kein vollständiges Sicherheitsverfahren und ersetzt nicht die Anweisungen des Anlagenherstellers. Sie ist der Kompetenzinhalt, dessen Prüfung die Durchführungsverordnung für die Zertifikate A1 und A2 verlangt — ein guter Hinweis darauf, was eine Aufsichtsperson von Ihnen erwartet.

Flaschen und Transport

Isobutan wird unter Druck befördert und fällt in der Regel unter das Gefahrgutrecht. Die Identifikationsdaten entnehmen Sie Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts des konkreten Produkts, im Format der Verordnung (EU) 2020/878. Für das bei Abfassung dieser Seite geprüfte Produkt:

  • UN 1969, ordnungsgemäße Versandbezeichnung ISOBUTANE.
  • Transportgefahrenklasse 2.1, entzündbare Gase.
  • Verpackungsgruppe: nicht anwendbar.

Der maßgebliche Unionsrahmen ist die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland. Numerische Schwellen, Beförderungspapierpflichten, Freistellungen für begrenzte Mengen, mitzuführende Ausrüstung und Ausbildungsanforderungen des Personals werden dort festgelegt, nicht hier, und sind im geltenden Text zu lesen.

Nicht von einem Produkt auf ein anderes schließen

UN-Nummer und Klasse unterscheiden sich von Kältemittel zu Kältemittel, und ein Gemisch hat seine eigene Einstufung. Prüfen Sie das Blatt des Produkts, das Sie tatsächlich haben, nicht ein ähnliches. Die Verantwortung unterwegs behandelt der Leitfaden zum Flaschentransport, die Lagerbedingungen der Leitfaden zur Lagerung.

Die Erwerbsbeschränkung des Artikels 11 Absatz 6 der F-Gas-Verordnung bezieht sich auf Gase des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs II, also nicht auf R-600a. Das heißt nicht, dass jeder daran arbeiten darf: Die Zertifizierungspflicht für Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung und Außerbetriebnahme bleibt bestehen und knüpft an die Tätigkeit an, nicht an den Kauf. Zum richtigen Lesen des Blatts siehe wie man ein Sicherheitsdatenblatt liest.

Checkliste

  • Bestätigt, dass es sich wirklich um reines R-600a handelt und nicht um ein GemischEin Gemisch, das auch einen Stoff des Anhangs I oder II enthält, bleibt im F-Gas-Regime, mit Quote, Dichtheitskontrolle und Etikett.
  • Das Zertifikat deckt die Tätigkeit ab, nicht nur das GasArtikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215: Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Außerbetriebnahme. Kohlenwasserstoffe stecken in A1 und A2.
  • Der Betrieb hat ein Zertifikat als juristische Person für Arbeiten für DritteArtikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1: genügend zertifiziertes Personal und Nachweis der Werkzeuge und Verfahren.
  • Das Sicherheitsdatenblatt des Produkts ist greifbarAbschnitte 2 und 9 für Gefahren und Eigenschaften, 4 und 6 für Zwischenfälle, 14 für den Transport.
  • Zündquellen sind aus dem Arbeitsbereich entferntDie untere Explosionsgrenze liegt bei 1,5 Vol.-%, und das Gas ist schwerer als Luft und sammelt sich unten an.
  • Gasdetektion und Lüftung funktionierenRubrik 12 des Anhangs I der Durchführungsverordnung führt sie unter der für entzündbare Kältemittel erforderlichen Serviceausrüstung auf.
  • Die Füllmenge entspricht der AnlagendokumentationDie Grenzen kommen aus den geltenden Sicherheitsnormen und den Herstelleranweisungen, nicht aus der F-Gas-Verordnung.
  • Die Transporteinstufung ist für dieses Produkt geprüftAbschnitt 14 des Blatts und das Regime der Richtlinie 2008/68/EG.
  • Beim Ersatz eines fluorierten Gases wird die alte Akte sauber geschlossenRückgewinnung nach Artikel 8, Eintrag ins Anlagenbuch nach Artikel 7 und Neukennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 3 bleiben für die alte Füllung geschuldet.

Häufige Fragen

Wird R-600a auf die HFKW-Quote angerechnet?

Nein. Artikel 3 Nummer 4 definiert teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als die in Abschnitt 1 des Anhangs I aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten. Isobutan gehört nicht dazu, Artikel 16 Absatz 1 gilt also nicht. Achtung bei der Falle: Ein Gemisch, das Isobutan und einen HFKW enthält, ist definitionsgemäß ein HFKW.

Muss ich eine R-600a-Anlage auf Dichtheit prüfen?

Nicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573, der für Anlagen mit mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalent an Anhang-I-Gasen oder 1 kg und mehr an Anhang-II-Abschnitt-1-Gasen gilt. Anforderungen aus anderem Recht — Arbeitsschutz, Anlagennormen, nationale Regeln — werden gesondert bestimmt; klären Sie sie mit Ihrer zuständigen Behörde.

Brauche ich ein Zertifikat für die Arbeit an einem Isobutan-Kühlschrank?

Für Installation, Reparatur, Wartung, Instandhaltung oder Außerbetriebnahme ja. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 nennt Kohlenwasserstoffe ausdrücklich; die Abdeckung erfolgt über Zertifikat A1 oder A2, je nach Füllmengengrenze.

Gibt es ein eigenes Zertifikat für Kohlenwasserstoffe?

Nein. Anders als CO2 mit Zertifikat B und Ammoniak mit Zertifikat C haben Kohlenwasserstoffe kein eigenes Zertifikat: Sie sind in A1 und A2 neben den fluorierten Gasen enthalten. Rubrik 12 des Anhangs I ergänzt den besonderen Prüfungsinhalt.

Warum gibt Anhang VI Isobutan ein GWP von 0?

Weil der vom Anhang übernommene Wert aus der WMO-Bewertung 2018 als sehr viel kleiner als 1 angegeben und als 0 gelistet ist. Derselbe Standardwert 0 gilt für Stoffe, die im Anhang überhaupt nicht vorkommen. Praktische Folge: Der Isobutan-Anteil eines Gemischs hebt dessen berechnetes GWP nicht an.

Braucht eine R-600a-Flasche das F-Gas-Etikett?

Nein. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g erfasst Behälter mit fluorierten Treibhausgasen, und R-600a ist keines. Der Behälter bleibt jedoch der Gefahrenkennzeichnung nach der Verordnung (EG) 1272/2008 unterworfen — beim hier geprüften Produkt GHS02 und GHS04, Signalwort Gefahr und H-Satz H220.

Amtliche Quellen

Die Artikel 3, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 16 sowie die Anhänge IV und VI wurden unmittelbar im Amtsblatttext gelesen. Die Durchführungsverordnung zur Zertifizierung wurde vollständig gelesen, einschließlich Anhang I. Gefahren- und Transportdaten stammen aus dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten für das konkrete Produkt.

Verordnung (EU) 2024/573 — Amtsblatttextpublications.europa.eu/resource/celex/32024R0573Artikel 3 zu den Definitionen, 5 und 7 zum Anwendungsbereich, 10 zur Zertifizierung, 16 zur Quote, Anhang VI zum GWP von Gemischen.Verordnung (EU) 2024/573 auf EUR-Lexeur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/573/ojDerselbe Rechtsakt mit allen Sprachfassungen und vollständigem Anhang IV.Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 — Amtsblatttextpublications.europa.eu/resource/celex/32024R2215Artikel 2 zum Anwendungsbereich einschließlich Kohlenwasserstoffen, Artikel 3 zu den Zertifikatstypen, Anhang I Rubrik 12.Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 auf EUR-Lexeur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2215/ojDieselben Zertifizierungsanforderungen, artikelweise navigierbar.Sicherheitsdatenblatt — Isobutan (Linde Gas)produkte.linde-gas.at/sdb_konform/000010021773_EU_AT_EN_1.3.pdfAbschnitte 2, 3, 9, 11 und 14: CLP-Einstufung, Explosionsgrenzen, UN 1969, Klasse 2.1.Verordnung (EG) 1272/2008 — CLPeur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1272/ojEinstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.Verordnung (EU) 2020/878 — Sicherheitsdatenblättereur-lex.europa.eu/eli/reg/2020/878/ojDas Format, das Transportangaben in Abschnitt 14 verortet.Richtlinie 2008/68/EG — Binnenbeförderung gefährlicher Gütereur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/68/ojDer Rahmen, dem die Transportschwellen und -pflichten zu entnehmen sind.Europäische Kommission — Alternativen zu F-Gasenclimate.ec.europa.eu/eu-action/fluorinated-greenhouse-gases/climate-friendly-alternatives-f-gases_enThemenseite der Kommission zu Alternativen, bewertet nach Gerätekategorien.

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R-600a ist ein extrem entzündbares Gas. Diese Seite erklärt seine rechtliche Stellung gegenüber der F-Gas-Verordnung. Sie ist kein Sicherheitsverfahren, enthält keine Füllmengengrenzen und ersetzt weder die Anweisungen des Anlagenherstellers noch die Sicherheitsnormen für Kälteanlagen oder nationale Vorschriften. Die Arbeiten führt zertifiziertes Personal mit geeigneten Werkzeugen und Verfahren aus.

Allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, amtlicher Unterlagen der Kommission und des Sicherheitsdatenblatts des Lieferanten. Keine Rechts-, Sicherheits- oder Ingenieurberatung.

Gefahrendaten, physikalische Eigenschaften und Transportangaben sind stets im Blatt des tatsächlich verwendeten Produkts in seiner aktuellen Fassung zu prüfen. Anforderungen aus Druckgeräte-, Explosionsschutz- und Arbeitsschutzrecht fallen unter andere Rechtsakte; bestätigen Sie sie bei Ihrem Lieferanten und Ihrer nationalen zuständigen Behörde.

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