Die kurze Antwort
Die Verordnung (EU) 2024/573 verwendet vier Begriffe, die ständig verwechselt werden. Sie bauen aufeinander auf, ersetzen einander aber nicht.
- Registrierung im F-Gas-Portal – die Zugangsvoraussetzung. Artikel 20 Absatz 4 verlangt sie vor einer aufgezählten Reihe von Tätigkeiten, darunter Ein- und Ausfuhr. Ohne sie beginnt nichts.
- Ein- und Ausfuhrlizenz – kein eigenes Dokument. Nach Artikel 20 Absatz 5 gilt eine im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr gültige Registrierung als die nach Artikel 22 erforderliche Lizenz.
- Quote – das mengenmäßige Recht, HFKW in Verkehr zu bringen, von der Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 zugeteilt. Artikel 16 Absatz 1 verbietet das Inverkehrbringen über die verfügbare Quote hinaus.
- Genehmigung zur Quotennutzung und Quotenübertragung – zwei verschiedene Wege, dieses Recht zwischen Unternehmen zu bewegen, geregelt in Artikel 21 Absatz 2 bzw. Artikel 21 Absatz 1.
Die teuerste Verwechslung ist die erste: Eine genehmigte Registrierung ist kein automatisches, unbegrenztes Einfuhrrecht. Sie öffnet Ihnen das Portal; die Menge bleibt von Quote oder Genehmigung abhängig.
Sie führt nicht durch das Registrierungsformular – das steht im Leitfaden zur Anmeldung im F-Gas-Portal. Sie wiederholt auch nicht das Einfuhrverfahren, das im Leitfaden zum HFKW-Importverfahren behandelt wird. Preise, Marktverfügbarkeit von Quote oder Schätzungen zu Ihrer künftigen Zuteilung enthält sie nicht.
Registrierung und Lizenz: die Zugangsvoraussetzung
Artikel 20 Absatz 4 zählt die Tätigkeiten auf, für die eine gültige Registrierung erforderlich ist. Die Aufzählung ist abschließend.
- Ein- oder Ausfuhr fluorierter Treibhausgase sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Gase enthalten, außer bei vorübergehender Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Buchstabe a).
- Abgabe der Erklärung für Quote aus der Reserve nach Artikel 17 Absatz 3 (Buchstabe b).
- Erhalt einer Quotenzuteilung nach Artikel 17 Absatz 4, Vornahme oder Erhalt einer Quotenübertragung nach Artikel 21 Absatz 1, Erteilung oder Erhalt einer Genehmigung zur Quotennutzung nach Artikel 21 Absatz 2 oder deren Weitergabe nach Artikel 21 Absatz 3 (Buchstabe c).
- Lieferung oder Erhalt von HFKW für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke (Buchstabe d).
- Alle sonstigen Tätigkeiten, die nach Artikel 26 berichtspflichtig sind (Buchstabe e).
- Erhalt von Produktionsrechten nach Artikel 14 sowie Vornahme oder Erhalt einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten nach Artikel 15 (Buchstabe f).
- Prüfung der Berichte nach Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 (Buchstabe g).
Eine Registrierung im F-Gas-Portal ist erst gültig, wenn die Kommission sie validiert hat, und so lange, wie sie nicht von der Kommission ausgesetzt oder widerrufen oder vom Unternehmen zurückgezogen wird.
Der Tag der Antragstellung ist also nicht der Tag, ab dem Sie tätig werden dürfen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 regelt in Artikel 2, welche Angaben zu machen sind, und in Artikel 5 die Gründe für Ablehnung, Aussetzung und Löschung: nicht erfüllte Anforderungen, unrichtige oder unvollständige Angaben, vorsätzlich falsche Angaben. Artikel 4 derselben Verordnung verpflichtet Sie, die Daten unverzüglich zu aktualisieren, sobald sich etwas ändert.
Die Lizenz. Artikel 22 Absatz 1 verlangt, dem Zoll für Ein- und Ausfuhr fluorierter Treibhausgase sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Gase enthalten oder zu ihrem Betrieb benötigen, eine gültige, von der Kommission erteilte Lizenz vorzulegen; ausgenommen ist die vorübergehende Verwahrung. Nach Artikel 20 Absatz 5 gilt eine im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr gültige Registrierung im F-Gas-Portal als die nach Artikel 22 erforderliche Lizenz. Sie beantragen keine gesonderte Lizenz, Sie halten die Registrierung gültig.
Zusätzliche Voraussetzungen für Quote. Artikel 18 Absatz 1 behält die Quotenzuteilung Herstellern und Importeuren vor, die in der Union niedergelassen sind oder einen in der Union niedergelassenen Alleinvertreter benannt haben. Artikel 18 Absatz 3 verlangt eine physische Anschrift, von der aus das Unternehmen seine Geschäfte betreibt, und bestimmt, dass unter derselben physischen Anschrift nur ein Unternehmen registriert werden darf; Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer gelten für Referenzwerte und Quotenzuteilung als ein einziges Unternehmen.
Die Quote: wer sie erhält und wie sie berechnet wird
Quote ist eine in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückte Menge, nicht in Kilogramm und nicht je Erzeugnis. Artikel 16 Absatz 1 formuliert die Grundregel.
Das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ist nur insoweit zulässig, als die Kommission Herstellern und Importeuren nach Artikel 17 Quote zugeteilt hat. Hersteller und Importeure, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringen, dürfen die ihnen im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zur Verfügung stehende Quote nicht überschreiten.
Die Ausnahmen sind in Artikel 16 Absatz 2 abschließend aufgezählt: zur Zerstörung in die Union eingeführte HFKW; von einem Hersteller als Ausgangsstoff verwendete oder unmittelbar zur Verwendung als Ausgangsstoff gelieferte HFKW; unmittelbar zur Ausfuhr aus der Union gelieferte HFKW, die nicht in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind und vor der Ausfuhr niemandem sonst in der Union bereitgestellt werden; unmittelbar für militärische Ausrüstung gelieferte HFKW; und HFKW, die unmittelbar an ein Unternehmen geliefert werden, das sie zum Ätzen von Halbleitermaterial oder zur Reinigung von CVD-Kammern in der Halbleiterfertigung verwendet.
| Punkt | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Referenzwert | Von der Kommission für Hersteller und Importeure festgelegt, die in den vergangenen 3 Jahren HFKW in Verkehr gebracht haben, mindestens alle 3 Jahre | Artikel 17 Absatz 1, Anhang VII Nummer 4 |
| Erklärung für die Reserve | Über das F-Gas-Portal zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Terminen | Artikel 17 Absatz 3, Anhang VIII Nummer 2 |
| Erforderliche Erfahrung | 3 aufeinanderfolgende Jahre im Chemikalienhandel oder in der Wartung von Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- oder Brandschutzanlagen | Artikel 18 Absatz 2 |
| Jährliche Zuteilung | Über das F-Gas-Portal mitgeteilt, nach Anhang VIII | Artikel 17 Absatz 4 |
| Preis | 3 EUR je Tonne CO2-Äquivalent zuzuteilender Quote | Artikel 17 Absatz 5 |
| Rundung | Aggregierte Mengen in Tonnen CO2-Äquivalent, auf die nächste Tonne gerundet | Anhang VII Nummer 3 |
| Basiswert 2015 | 176 700 479 Tonnen CO2-Äquivalent | Anhang VII Nummer 2 |
Die jährliche Höchstmenge für den Unionsmarkt steht ebenfalls in Anhang VII: 42 874 410 Tonnen CO2-Äquivalent für 2025-2026, 21 665 691 für 2027-2029, 9 132 097 für 2030-2032 und so fort bis null ab 2050. Der Zuteilungsmechanismus des Anhangs VIII Nummer 1 Buchstabe a geht von 89 % des Referenzwerts aus, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres und geteilt durch den Basiswert.
Zahlung. Nach Artikel 17 Absatz 5 dürfen Sie auch nur einen Teil der berechneten Höchstzuteilung bezahlen; dann wird Ihnen die dem fristgerecht gezahlten Betrag entsprechende Quote zugeteilt. Bis zum 31. Dezember 2027 wird nicht bezahlte Quote kostenlos an diejenigen umverteilt, die vollständig gezahlt und die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 3 abgegeben haben. Ab dem 1. Januar 2028 wird nicht fristgerecht bezahlte Quote gestrichen.
Der Verordnungstext enthält keine allgemeine mengenbezogene Ausnahme von der Quotenpflicht für Gas in Gebinden. Die einzigen Ausnahmen sind die oben genannten des Artikels 16 Absatz 2 sowie die besondere Grenze von 10 Tonnen CO2-Äquivalent pro Jahr in Artikel 19 Absatz 6, die ausschließlich vorbefüllte Einrichtungen betrifft und nicht von Registrierung oder Lizenz befreit.
Die Quotenübertragung
Die Übertragung verschiebt die Quote tatsächlich von einem Unternehmen zum anderen; der Empfänger nutzt sie für eigenes Inverkehrbringen, auch von Gas in Gebinden.
Jeder Hersteller oder Importeur, für den nach Artikel 17 Absatz 1 ein Referenzwert festgelegt wurde, kann im F-Gas-Portal seine auf Artikel 17 Absatz 4 beruhende Quotenzuteilung ganz oder für beliebige Mengen auf einen anderen Hersteller oder Importeur in der Union oder auf einen in der Union durch einen Alleinvertreter im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 vertretenen Hersteller oder Importeur übertragen. Übertragene Quote darf nicht ein zweites Mal übertragen werden.
- Wer übertragen darf. Dieselbe Voraussetzung wie bei der Genehmigung: ein nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegter Referenzwert.
- An wen. An einen anderen Hersteller oder Importeur in der Union oder an einen in der Union durch einen Alleinvertreter im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 vertretenen.
- Nur ein Schritt. Einmal übertragene Quote darf nicht weitergereicht werden.
- Folge für die Berichterstattung. Artikel 26 Absatz 1 gilt auch für alle Unternehmen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Quote erhalten. Wer Quote per Übertragung erhalten hat, trägt auch die Berichtspflicht, einschließlich der Nullmeldung, wenn nichts in Verkehr gebracht wurde.
- Annahme. Artikel 21 Absatz 4 gilt auch für die Übertragung: ohne Annahme im Portal keine wirksame Übertragung.
Korrekturen. Artikel 20 Absatz 8 lässt die Berichtigung von Angaben zu Übertragungen, Genehmigungen und Weitergaben nur mit Zustimmung aller beteiligten Unternehmen zu, unverzüglich und spätestens bis zum 31. März des auf die Erfassung folgenden Jahres, und nur mit dem Nachweis eines Schreibfehlers. Anträge, die Ansprüche anderer, am Vorgang nicht beteiligter Hersteller und Importeure beeinträchtigen, werden abgelehnt.
Die vier Begriffe nebeneinander
| Begriff | Grundlage | Was er Ihnen gibt | Was er Ihnen nicht gibt |
|---|---|---|---|
| Registrierung im F-Gas-Portal | Artikel 20 Absatz 4 | Zugang zu den aufgezählten Tätigkeiten, darunter Ein- und Ausfuhr | Keinerlei Menge. Sie ist keine Quote und kein unbegrenztes Einfuhrrecht |
| Lizenz | Artikel 22 Absatz 1 mit Artikel 20 Absatz 5 | Das vom Zoll verlangte Dokument, verkörpert in der gültigen Registrierung | Sie deckt die Quotenpflicht des Artikels 16 Absatz 1 nicht ab |
| Quote | Artikel 16 und 17, Anhänge VII und VIII | Die Menge HFKW, die Sie in Verkehr bringen dürfen, in Tonnen CO2-Äquivalent | Sie wird nicht automatisch zum Recht, andere zu ermächtigen |
| Genehmigung zur Quotennutzung | Artikel 21 Absätze 2 und 3 | Das Recht eines anderen Unternehmens, vorbefüllte Einrichtungen auf Ihre Quote einzuführen | Sie überträgt keine Quote und taugt nicht für Gas in Gebinden |
| Quotenübertragung | Artikel 21 Absatz 1 | Die Verschiebung von Quote auf einen anderen Hersteller oder Importeur | Sie ist nicht wiederholbar: übertragene Quote wird nicht erneut übertragen |
Am Zoll wird der Unterschied sehr konkret. Artikel 23 Absatz 2 verlangt, dass bei der Überlassung zum freien Verkehr das Unternehmen, das die Quote oder die Genehmigungen zur Quotennutzung hält und im F-Gas-Portal registriert ist, der in der Zollanmeldung angegebene Einführer ist. Mit einer Registrierung allein kommt die Ware nicht durch.
Transparenz. Artikel 20 Absatz 7 verpflichtet die Kommission, spätestens 3 Monate nach Abschluss der Zuteilung für ein Jahr eine Liste der Quoteninhaber und eine Liste der nach Artikel 26 berichtspflichtigen Unternehmen zu veröffentlichen. Dort können Sie prüfen, ob ein Geschäftspartner ist, was er zu sein behauptet.
Was Sie brauchen, je nachdem, was Sie tun
Einfuhr von Gas in Flaschen
Sie brauchen eine gültige Registrierung (Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a) und entweder eigene Quote oder per Übertragung erhaltene Quote (Artikel 16 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 1). Eine Genehmigung zur Quotennutzung deckt Gas in Gebinden nicht ab.
Einfuhr bereits gefüllter Geräte
Sie brauchen eine gültige Registrierung und eine Genehmigung zur Quotennutzung oder eine weitergegebene Genehmigung (Artikel 19 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 2 und 3). Eigene Quote erhalten Sie dafür nicht.
Ausfuhr von Gas oder Geräten
Sie brauchen eine gültige Registrierung, die als Lizenz gilt (Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 5). Die Quote betrifft das Inverkehrbringen, nicht die Ausfuhr.
Antrag auf Quote aus der Reserve
Sie geben die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 3 über das F-Gas-Portal zu den dort genannten Terminen ab und müssen die Erfahrungsvoraussetzung des Artikels 18 Absatz 2 erfüllen. Sind Sie noch nicht registriert, verlangt Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 den Registrierungsantrag bis zum 1. Februar desselben Jahres.
Quote an jemanden weitergeben
Prüfen Sie zuerst, ob für Sie ein Referenzwert nach Artikel 17 Absatz 1 festgelegt wurde. Ohne ihn können Sie weder übertragen (Artikel 21 Absatz 1) noch genehmigen (Artikel 21 Absatz 2).
Angebot einer Quote oder Genehmigung erhalten
Nehmen Sie den Vorgang im F-Gas-Portal an, sonst ist er unwirksam (Artikel 21 Absatz 4). Prüfen Sie anschließend die daraus folgenden Berichtspflichten nach Artikel 26 Absatz 1.
Prüfliste
- Die Registrierung ist validiert, nicht nur eingereichtArtikel 20 Absatz 4 letzter Unterabsatz: erst mit der Validierung durch die Kommission gültig.
- Die Daten im Portal sind aktuellArtikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473: Aktualisierung, sobald sich etwas ändert.
- Sie wissen, ob Sie einen Referenzwert oder nur Reservequote habenArtikel 17 Absatz 1. Davon hängt ab, ob Sie übertragen oder genehmigen dürfen.
- Sie haben den Bedarf in Tonnen CO2-Äquivalent berechnetAnhang VII Nummer 3 verlangt Tonnen CO2-Äquivalent, auf die nächste Tonne gerundet.
- Die Quotenzahlung ist fristgerecht erfolgtArtikel 17 Absatz 5: 3 EUR je Tonne CO2-Äquivalent; ab dem 1. Januar 2028 wird nicht bezahlte Quote gestrichen.
- Sie haben das richtige Instrument für Ihre Ware gewähltÜbertragung für Gas in Gebinden, Genehmigung für vorbefüllte Einrichtungen.
- Der Vorgang wurde vom Empfänger im Portal angenommenArtikel 21 Absatz 4.
- Der Inhaber der Quote oder Genehmigung steht in der ZollanmeldungArtikel 23 Absatz 2.
Häufige Fragen
Darf ich mit genehmigter Registrierung so viel einführen, wie ich will?
Nein. Die Registrierung ist die Zugangsvoraussetzung des Artikels 20 Absatz 4 und gilt nach Artikel 20 Absatz 5 als Lizenz. Die Menge bleibt von Artikel 16 Absatz 1 bestimmt: Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe dürfen nur im Rahmen der im Zeitpunkt des Inverkehrbringens verfügbaren Quote in Verkehr gebracht werden. Das sind zwei getrennte Filter.
Was ist der praktische Unterschied zwischen Übertragung und Genehmigung?
Die Übertragung nach Artikel 21 Absatz 1 verschiebt Quote auf einen anderen Hersteller oder Importeur, der sie für eigenes Inverkehrbringen nutzt, auch von Gas in Gebinden. Die Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 2 belässt die Quote beim Inhaber und erlaubt einem anderen Unternehmen, vorbefüllte Einrichtungen darauf einzuführen; die Menge gilt als von der genehmigenden Seite in Verkehr gebracht.
Kann ich per Übertragung erhaltene Quote weiterreichen?
Nein. Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 sagt ausdrücklich, dass übertragene Quote nicht ein zweites Mal übertragen werden darf. Die Parallelregel für Genehmigungen steht in Artikel 21 Absatz 3: Eine weitergegebene Genehmigung darf nicht erneut weitergegeben werden.
Was passiert, wenn ich nicht die gesamte angebotene Quote bezahle?
Artikel 17 Absatz 5 erlaubt die Teilzahlung: Sie erhalten die dem fristgerecht gezahlten Betrag entsprechende Quote. Bis zum 31. Dezember 2027 wird die nicht bezahlte Quote kostenlos an diejenigen umverteilt, die vollständig gezahlt und die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 3 abgegeben haben. Ab dem 1. Januar 2028 wird nicht fristgerecht bezahlte Quote gestrichen.
Können zwei Firmen mit demselben Eigentümer je eigene Quote erhalten?
Nein. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 bestimmt, dass alle Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer für die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 3, für die Quotenzuteilung und für die Festlegung der Referenzwerte als ein einziges Unternehmen gelten. Nur dieses eine, in der Regel das zuerst registrierte, hat Anspruch auf Referenzwert und Zuteilung.
Was geschieht mit der Quote, wenn die Registrierung gelöscht wird?
Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473: Wird eine Registrierung gelöscht, werden verfügbare Quoten und Genehmigungen ungültig, und Tätigkeiten, für die eine Registrierung erforderlich war, dürfen nicht mehr ausgeübt werden. Die Berichtspflichten für vergangene Tätigkeiten bleiben beim Unternehmen.
Wo prüfe ich, ob ein Geschäftspartner wirklich Quote hält?
Artikel 20 Absatz 7 verpflichtet die Kommission, spätestens 3 Monate nach Abschluss der Zuteilung für das betreffende Jahr eine Liste der Quoteninhaber und eine Liste der nach Artikel 26 berichtspflichtigen Unternehmen zu veröffentlichen. Die Kommission weist zugleich darauf hin, dass eine Registrierung im F-Gas-Portal keine Gewähr dafür bietet, dass ein Unternehmen seine vertraglichen Pflichten gegenüber Privaten erfüllt.
Amtliche Quellen
Die Artikel 16 bis 23 sowie die Anhänge VII und VIII wurden unmittelbar im Amtsblatttext gelesen, der aus dem CELLAR-Repositorium des Amts für Veröffentlichungen abgerufen wurde. Die Registrierungsregeln stammen aus der Durchführungsverordnung zum Portal.
Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen
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