Kurze Antwort
Für Gas, das die Union verlässt, verlangt die Verordnung drei Dinge — und gerade nicht ein viertes, nach dem viele suchen.
- Eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal vor dem Vorgang — Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a. Artikel 20 Absatz 5 fügt den entscheidenden Satz hinzu: eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr stellt die nach Artikel 22 erforderliche Lizenz dar. Ein gesondertes Ausfuhrlizenzdokument gibt es nicht.
- Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen des Artikels 22, insbesondere des Verbots in Absatz 3 für bestimmte Geräte mit einem GWP von 1 000 oder mehr, anwendbar ab dem 12. März 2025.
- Korrekte Angaben in der Zollanmeldung und ein Jahresbericht — Artikel 23 Absatz 3 sowie Artikel 26 Absatz 1 mit Anhang IX.
Was die Verordnung nicht vorsieht: eine Rückgabe von Quote, wenn Gas die Union verlässt. Anhang VII legt die Höchstmengen für das Inverkehrbringen und die Berechnung der Referenzwerte fest; er enthält keinen Mechanismus, durch den eine Ausfuhr Quote zurückgibt. Die einzige ausfuhrbezogene Ausnahme steht in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und greift bevor das Gas in Verkehr gebracht wird.
Keine nationalen Zollverfahren, keine Listen von Zollstellen, keine Formularnummern, Gebühren oder nationalen Fristen. Auch keine Gefahrgutschwellen. Der Zollkodex der Union erscheint nur dort, wo die Verordnung selbst auf ihn verweist. Zum Einfuhrverfahren siehe den eigenen Leitfaden.
Drei Fälle, die oft verwechselt werden
Das Wort Ausfuhr deckt Sachverhalte mit unterschiedlichen Regimen ab. Klären Sie vor jedem Papier, in welchem Sie sich befinden.
| Sachverhalt | Wie der Text ihn fasst | Wichtigste Folge |
|---|---|---|
| Wiederausfuhr von eingeführtem und zum freien Verkehr überlassenem Gas | Das Gas ist bereits im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 in Verkehr gebracht | Die Quote wurde bei der Einfuhr verbraucht; eine Rückgabe sieht die Verordnung nicht vor |
| Direkte Ausfuhr von Massengut, geliefert von Hersteller oder Einführer | Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c: unmittelbar zur Ausfuhr geliefert, nicht in Produkten oder Ausrüstungen enthalten, zuvor niemandem in der Union bereitgestellt | Von der Quotenanforderung ausgenommen; das Etikett trägt die Angabe zur Direktausfuhr nach Artikel 12 Absatz 9 |
| Ausfuhr von Produkten und Ausrüstungen mit fluorierten Treibhausgasen | Artikel 22 Absatz 3 und Anhang IV | Ab 12. März 2025 verboten für die aufgeführten Kategorien bei einem GWP von 1 000 oder mehr |
| Wiederausfuhr nicht konformer Ware, vor der Überlassung zum freien Verkehr festgestellt | Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 | Wiederausfuhr ist zulässig, und Artikel 22 Absatz 3 gilt in diesem Fall nicht |
Eine weitere Linie zieht die Verordnung in Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3: die Ausfuhr fluorierter Treibhausgase des Anhangs I Abschnitt 1, bei denen die Nichteinhaltung nach der Überlassung zum freien Verkehr festgestellt wurde, ist verboten. Der Zeitpunkt der Feststellung kehrt das Ergebnis um.
Zur Einfuhr in die Union siehe das HFC-Importverfahren, zur Berechnung der Mengen in CO2-Äquivalent den Leitfaden zum CO2-Äquivalent.
Portal und Lizenz sind eine Sache, nicht zwei
Artikel 20 Absatz 1 beschreibt das F-Gas-Portal als das elektronische System zur Verwaltung des Quotensystems, der Lizenzanforderungen für Ein- und Ausfuhren und der Berichtspflichten. Artikel 20 Absatz 2 sieht die Verbindung mit dem EU-Single-Window-Umfeld für den Zoll vor, und Artikel 20 Absatz 7 gibt den zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, Zugang zum Portal.
Artikel 20 Absatz 4 zählt die Tätigkeiten auf, für die eine Registrierung vorher gültig sein muss. Buchstabe a erfasst ausdrücklich die Ein- oder Ausfuhr fluorierter Treibhausgase sowie von Produkten und Ausrüstungen, die solche Gase enthalten, ausgenommen die vorübergehende Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Die Registrierung ist erst gültig, wenn die Kommission sie validiert hat, und nur so lange, wie sie nicht ausgesetzt, widerrufen oder zurückgezogen ist.
Eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr stellt eine Lizenz im Sinne des Artikels 22 dar.
Artikel 22 Absatz 1 schließt den Kreis: Ein- und Ausfuhr fluorierter Treibhausgase sowie von Produkten und Ausrüstungen, die diese Gase enthalten oder deren Funktionsweise darauf beruht, sind an die Vorlage einer gültigen, von der Kommission nach Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilten Lizenz bei den Zollbehörden geknüpft, ausgenommen die vorübergehende Verwahrung. Der Absatz gilt nicht für Produkte und Ausrüstungen, die persönliche Gegenstände sind.
Die Portalseite der Kommission nennt die registrierungspflichtigen Kategorien, darunter Hersteller, Einführer und Ausführer von HFKW als Massengut, Ausführer anderer fluorierter Treibhausgase der Anhänge I, II oder III sowie Ausführer von Produkten und Ausrüstungen, die solche Gase enthalten.
Was die Registrierung ist und was nicht — und wie sie sich von Quote, Genehmigung und Übertragung unterscheidet — erklärt der Leitfaden zu Portal, Quote, Genehmigung und Übertragung, die Anmeldeschritte der zur F-Gas-Portal-Anmeldung.
Was nicht ausgeführt werden darf
Das Verbot des Artikels 22 Absatz 3. Ab dem 12. März 2025 ist die Ausfuhr von Schäumen, technischen Aerosolen, ortsfesten Kälteanlagen, ortsfesten Klimaanlagen und ortsfesten Wärmepumpen im Sinne des Anhangs IV, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1 000 oder mehr enthalten oder deren Funktionsweise darauf beruht, verboten.
Unterabsatz 2 desselben Absatzes enthält zwei Ausnahmen: das Verbot gilt weder für militärische Ausrüstung noch für Produkte und Ausrüstungen, die gemäß Anhang IV in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Wäre das Gerät also im Binnenmarkt weiterhin verkehrsfähig, sperrt dieser Absatz seine Ausfuhr nicht.
Die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 4. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten in Ausnahmefällen, auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, die Ausfuhr der in Absatz 3 genannten Produkte und Ausrüstungen genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass das Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der erwarteten Restlebensdauer des konkreten Gutes für den Ausführer eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Solche Ausfuhren sind nur zulässig, wenn sie dem nationalen Recht des Bestimmungslands entsprechen.
Beschränkungen des Bestimmungslands. Artikel 22 Absatz 5: Unternehmen mit einer Niederlassung in der Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausfuhr von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nicht gegen Einfuhrbeschränkungen verstößt, die der Einfuhrstaat im Rahmen des Protokolls notifiziert hat.
Handel mit Staaten außerhalb des Protokolls. Artikel 25 Absatz 1: die Ein- und Ausfuhr teilfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Produkten und Ausrüstungen, die solche Gase enthalten oder deren Funktionsweise darauf beruht, aus und in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist ab dem 1. Januar 2028 verboten. Artikel 25 Absatz 3 erlaubt der Kommission, den Handel durch Durchführungsrechtsakt zu genehmigen, soweit der Staat von einer Tagung der Vertragsparteien als vollständig protokollkonform festgestellt wurde.
Es gibt in der Verordnung keinen Artikel mit der Überschrift Ausfuhrlizenzen und keine Liste von Ländern, in die die Ausfuhr heute bereits verboten wäre. Artikel 25 nennt ein Datum, den 1. Januar 2028, und ein Kriterium — die Zustimmung zu den einschlägigen Protokollbestimmungen. Der Status eines bestimmten Landes wird an der Quelle geprüft, nicht vermutet.
Quote und Etikett: wo die Ausfuhr wirklich zählt
Artikel 16 Absatz 1 bestimmt, dass das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nur zulässig ist, soweit Herstellern und Einführern Quoten zugeteilt wurden. Artikel 16 Absatz 2 zählt die Fälle auf, in denen Absatz 1 nicht gilt; Buchstabe c betrifft die Ausfuhr:
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die von einem Hersteller oder Einführer unmittelbar an Unternehmen zur Ausfuhr aus der Union geliefert werden, nicht in Produkten oder Ausrüstungen enthalten sind und vor der Ausfuhr keiner anderen Person in der Union bereitgestellt werden.
Drei kumulative Bedingungen also: unmittelbare Lieferung von Hersteller oder Einführer, Gas als Massengut und keine Bereitstellung innerhalb der Union vor der Ausfuhr. Ist die Flasche über einen Händler gelaufen und jemandem in der Union bereitgestellt worden, greift die Ausnahme nicht mehr — das Gas wurde in Verkehr gebracht und die Quote dort verbraucht.
Das Etikett gehört zur Ausnahme. Artikel 12 Absatz 9 verlangt, dass Behälter mit Gasen des Anhangs I, die zur Direktausfuhr bestimmt sind, mit dem Hinweis gekennzeichnet werden, dass der Inhalt ausschließlich zur Direktausfuhr bestimmt ist. Artikel 12 Absatz 14 ergänzt für Gase des Anhangs I Abschnitt 1, dass das Etikett nach den Absätzen 8 bis 12 die Angabe zur Quotenbefreiung nach der Verordnung enthalten muss, und warnt: fehlen diese Kennzeichnungsanforderungen, unterliegen die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe den Quotenanforderungen nach Artikel 16 Absatz 1.
Der genaue Wortlaut stammt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174, Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe d, der den Text für Gase des Anhangs I vorschreibt, die von einem Hersteller oder Einführer an ein Unternehmen zur Direktausfuhr als Massengut aus der Union geliefert werden, ergänzt um den Quotenbefreiungshinweis des letzten Unterabsatzes desselben Absatzes.
Die übrigen Kennzeichnungspflichten bleiben bestehen: der Inhalt nach Artikel 12 Absatz 3, Lesbarkeit und Sprache nach Artikel 12 Absatz 4 und das Format nach Artikel 1 Absätze 1 bis 3 der Durchführungsverordnung. Bei aufgearbeitetem oder recyceltem Gas kommen die Angaben des Artikels 12 Absatz 7 hinzu, erklärt im Leitfaden zu aufgearbeitetem, recyceltem und neuem Kältemittel.
Jährliche Berichterstattung über ausgeführte Mengen
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1: bis zum 31. März 2025 und danach jährlich meldet jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder Mengen anderer fluorierter Treibhausgase von mehr als einer metrischen Tonne oder 100 Tonnen CO2-Äquivalent hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang IX aufgeführten Daten zu jedem dieser Stoffe.
Was der Ausführer meldet, steht in Anhang IX Nummer 3: die Mengen jedes Stoffes der Anhänge I, II und III, die er aus der Union ausgeführt hat, mit der Angabe, ob sie aus eigener Herstellung, aus Einfuhr oder aus dem Erwerb von anderen Unternehmen in der Union stammen, einschließlich der in vorgemischten Polyolen enthaltenen Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe.
Genau diese Unterscheidung trifft diese Seite. Der Bericht fragt nicht nur, wie viel Sie ausgeführt haben, sondern auch, woher das Gas kam. Die Rückverfolgbarkeit muss in Ihren eigenen Aufzeichnungen vorhanden sein, bevor sie in den Bericht übertragen wird.
Der Einführer hat eine Spiegelpflicht in Anhang IX Nummer 2: er meldet unter anderem gesondert die eingeführten, nicht zum freien Verkehr überlassenen und vom meldenden Unternehmen in Produkten oder Ausrüstungen wiederausgeführten Mengen sowie die Direktausfuhren unter Angabe des ausführenden Unternehmens. Die Mengen werden für jedes Ursprungsland gesondert gemeldet.
Artikel 26 Absatz 9 stellt klar, dass sämtliche Berichterstattung und Prüfung über das F-Gas-Portal erfolgt. Den jährlichen Ablauf behandelt der Leitfaden zur jährlichen F-Gas-Berichterstattung.
Anhang IX Nummer 6 Buchstabe d verlangt die Meldung der Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in eingeführte, zum freien Verkehr überlassene Ausrüstung eingefüllt wurde und die zuvor aus der Union ausgeführt worden war und beim Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt Quotenbeschränkungen unterlag. In diesem Fall nennt der Bericht auch das ausführende Unternehmen und das Ausfuhrjahr sowie das Unternehmen, das das Gas erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, und das betreffende Jahr.
Die Dokumentenkette der Reihe nach
Zuerst die Portalregistrierung prüfen
Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a verlangt eine gültige Registrierung vor der Ausfuhr. Ohne sie gibt es keine Lizenz nach Artikel 22 Absatz 1, denn die Lizenz ist die Registrierung (Artikel 20 Absatz 5).
Den Sachverhalt bestimmen
Wiederausfuhr bereits zum freien Verkehr überlassenen Gases, direkte Ausfuhr als Massengut im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Ausfuhr von Geräten. Jeder Fall hat andere Quoten- und Kennzeichnungsfolgen.
Die für die Ware geltenden Beschränkungen prüfen
Artikel 22 Absatz 3 für Anhang-IV-Geräte bei einem GWP von 1 000 oder mehr, Artikel 22 Absatz 5 für vom Einfuhrstaat notifizierte Beschränkungen und Artikel 25 Absatz 1 für den Handel mit Staaten außerhalb des Protokolls.
Das Flaschenetikett kontrollieren
Inhalt nach Artikel 12 Absatz 3, Lesbarkeit und Sprache nach Artikel 12 Absatz 4, Direktausfuhrhinweis nach Artikel 12 Absatz 9 und Quotenbefreiungsangabe nach Artikel 12 Absatz 14, soweit einschlägig.
Die Daten für die Zollanmeldung vorbereiten
Artikel 23 Absatz 3 verlangt bei der Ausfuhr die Registrierungsnummer im F-Gas-Portal, die EORI-Nummer, die Nettomasse, den Warencode und die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent.
Sicherstellen, dass der angemeldete Ausführer das registrierte Unternehmen ist
Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3: bei Ausfuhren muss das im F-Gas-Portal registrierte Unternehmen der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer sein. Artikel 23 Absatz 4 verpflichtet den Zoll, dies zu prüfen.
Handelsdokument und Packliste vorbereiten
Produktbezeichnung, Menge in Kilogramm und CO2-Äquivalent, Flaschennummern und Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Keine Vorgabe der Verordnung, aber die Grundlage der angemeldeten Daten.
Die warenbezogenen Aufzeichnungen aufbewahren
Haben Sie das Gas an ein Unternehmen geliefert, verlangt Artikel 7 Absatz 3 die Zertifikatsnummer des Käufers und die Mengen, mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Ihre interne Aufzeichnung muss zudem die Herkunft des Gases zeigen, für Anhang IX Nummer 3.
Den Vorgang für den Jahresbericht erfassen
Artikel 26 Absatz 1 und Anhang IX Nummer 3, über das F-Gas-Portal, bis zum 31. März des Folgejahres.
Checkliste vor dem Versand
- Die Registrierung im F-Gas-Portal ist validiert und aktivArtikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und der abschließende Unterabsatz dieses Absatzes.
- Sie wissen, welcher der drei Ausfuhrfälle vorliegtWiederausfuhr nach Überlassung zum freien Verkehr, direkte Ausfuhr nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c oder Ausfuhr von Geräten.
- Die Ware fällt nicht unter das Verbot des Artikels 22 Absatz 3Schäume, technische Aerosole, ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen und ortsfeste Wärmepumpen im Sinne des Anhangs IV, bei einem GWP von 1 000 oder mehr.
- Vom Einfuhrstaat notifizierte Beschränkungen sind geprüftArtikel 22 Absatz 5, für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen.
- Der Protokollstatus des Bestimmungslands ist bekanntArtikel 25 Absatz 1 nennt den 1. Januar 2028 für Staaten, die den einschlägigen Bestimmungen nicht zugestimmt haben.
- Das Etikett passt zum SachverhaltArtikel 12 Absatz 9 für die Direktausfuhr, Artikel 12 Absatz 14 für die Quotenbefreiungsangabe, Artikel 12 Absätze 3 und 4 für den Rest.
- Die Daten des Artikels 23 Absatz 3 liegen für den Zoll bereitPortalregistrierungsnummer, EORI, Nettomasse, Warencode, Tonnen CO2-Äquivalent.
- Der Ausführer in der Zollanmeldung ist das registrierte UnternehmenArtikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3.
- Die Herkunft des Gases ist dokumentiertEigene Herstellung, Einfuhr oder Erwerb von einem anderen Unternehmen in der Union — die von Anhang IX Nummer 3 verlangte Unterscheidung.
- Der Vorgang ist für den Jahresbericht vorgemerktArtikel 26 Absatz 1, über das Portal, bis zum 31. März.
Häufige Fragen
Bekomme ich Quote zurück, wenn ich eingeführtes Gas ausführe?
Nein. Die Verordnung sieht keine Quotenrückgabe bei der Ausfuhr vor. Die Quote knüpft an das Inverkehrbringen an, definiert in Artikel 3 Nummer 6 als Überlassung zum freien Verkehr oder erste Abgabe in der Union, und Anhang VII legt Höchstmengen und die Berechnung der Referenzwerte ohne jeden Ausfuhrgutschriftmechanismus fest. Die einzige ausfuhrbezogene Ausnahme ist Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c, der vor dem Inverkehrbringen greift.
Brauche ich eine gesonderte Ausfuhrlizenz?
Nein. Artikel 22 Absatz 1 verlangt die Vorlage einer gültigen, von der Kommission nach Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilten Lizenz beim Zoll, und Artikel 20 Absatz 5 sagt, dass eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal im Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr genau diese Lizenz darstellt. Ein zweites Dokument ist nicht zu beantragen.
Ist die Ausfuhr gebrauchter Geräte erlaubt?
Das hängt von Gerät und Gas ab. Artikel 22 Absatz 3 verbietet ab dem 12. März 2025 die Ausfuhr von Schäumen, technischen Aerosolen, ortsfesten Kälteanlagen, ortsfesten Klimaanlagen und ortsfesten Wärmepumpen im Sinne des Anhangs IV mit Gasen ab einem GWP von 1 000. Ausgenommen sind militärische Ausrüstung und Produkte, die gemäß Anhang IV weiterhin in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Artikel 22 Absatz 4 erlaubt in Ausnahmefällen eine von der Kommission genehmigte Einzelabweichung.
Was geschieht mit als nicht konform erkannter Ware?
Der Zeitpunkt der Feststellung entscheidet. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4 erlaubt die Wiederausfuhr von Produkten und Ausrüstungen, bei denen die Nichteinhaltung vor der Überlassung zum freien Verkehr festgestellt wurde, und Artikel 22 Absatz 3 gilt dann nicht. Umgekehrt verbietet Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3 die Ausfuhr fluorierter Treibhausgase des Anhangs I Abschnitt 1, bei denen die Nichteinhaltung nach der Überlassung zum freien Verkehr festgestellt wurde.
Erfordert die vorübergehende Verwahrung eine Registrierung?
Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a nimmt die vorübergehende Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ausdrücklich von den registrierungspflichtigen Tätigkeiten aus. Ebenso befreit Artikel 22 Absatz 1 die vorübergehende Verwahrung von der Lizenzpflicht. Beachten Sie aber Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2, der Einfuhren außerhalb der Überlassung zum freien Verkehr gesondert behandelt.
Gilt wiederausgeführtes Gas als aufgearbeitet oder als Neuware?
Artikel 22 Absatz 2 sagt nur dies: in die Union eingeführte fluorierte Treibhausgase gelten als Neugase. Für den Status als aufgearbeitetes oder recyceltes Gas zählen die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 7 und die Begriffsbestimmungen des Artikels 3. Schließen Sie nicht vom Handelsweg auf den Status.
Muss ich auch bei kleinen Ausfuhrmengen melden?
Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 knüpft die Meldepflicht an teilfluorierte Kohlenwasserstoffe oder an Mengen anderer fluorierter Treibhausgase von mehr als einer metrischen Tonne oder 100 Tonnen CO2-Äquivalent im vorangegangenen Kalenderjahr. Prüfen Sie den für Ihren Fall maßgeblichen Wortlaut im amtlichen Text, bevor Sie von einer fehlenden Pflicht ausgehen; die Meldung läuft in jedem Fall nach Artikel 26 Absatz 9 über das Portal.
Amtliche Quellen
Die Kapitel IV und V der Verordnung wurden vollständig im Text des Amtsblatts gelesen, zusammen mit den Anhängen VII und IX. Der Zollkodex der Union wird nur dort zitiert, wo die Verordnung selbst auf ihn verweist.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Diese Seite gibt wieder, was der Verordnungstext zur Ausfuhr sagt, auch dort, wo er etwas anderes sagt als gemeinhin angenommen. Sie enthält keine nationalen Zollverfahren, bestätigt den Protokollstatus keines bestimmten Landes und ersetzt nicht die Prüfung des Warencodes und des für Ihren Vorgang geltenden Zollverfahrens.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung, der Durchführungsverordnung zur Kennzeichnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Es ist weder Rechts- noch Zollberatung.
Anhang IV und die Protokolllisten können geändert werden. Prüfen Sie den geltenden Text und bestätigen Sie das anwendbare Verfahren bei der zuständigen Zollbehörde, bevor Sie eine Sendung zusagen.
