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Importabwicklung

HFKW-Quote aus der Reserve: die Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 3

Es gibt zwei Wege zu einer HFKW-Quote: den Referenzwert für Unternehmen, die bereits Gas in Verkehr gebracht haben, und die Reserve für alle anderen. Der zweite Weg führt über eine Anmeldung, die zu festen Terminen im Portal einzureichen ist, und steht unter den Bedingungen des Artikels 18. Diese Seite folgt dem Text, nicht der Praxis eines Unternehmens.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Rechtsgrundlage der AnmeldungArtikel 17 Absatz 3

Einreichung über das F-Gas-Portal, für Quoten aus der Reserve nach Anhang VIII.

Im Text genannte Termine1. Juni 2024 und 1. April 2027

Danach mindestens alle drei Jahre.

Geforderte Erfahrung3 aufeinanderfolgende Jahre

Artikel 18 Absatz 2; Nachweise auf Verlangen der Kommission.

Aufteilung der Reserve100 geteilt durch die Zahl der Anmelder

Anhang VIII Nummer 2 Unterabsatz 3.

Kurze Antwort

Die Reserve ist der Teil der jährlichen Höchstmenge, der übrig bleibt, nachdem den Unternehmen mit Referenzwerten Quoten zugewiesen wurden. Sie wird unter denjenigen aufgeteilt, die eine Anmeldung eingereicht haben.

  • Wer. Artikel 17 Absatz 3: Hersteller und Einführer können über das F-Gas-Portal eine Anmeldung einreichen, um Quoten aus der in Anhang VIII genannten Reserve zu erhalten.
  • Wann. Der Text nennt den 1. Juni 2024 und den 1. April 2027 und danach mindestens alle drei Jahre.
  • Unter welchen Bedingungen. Artikel 18: Niederlassung in der Union oder Alleinvertreter; drei aufeinanderfolgende Jahre Erfahrung; eine physische Anschrift, unter der nur ein Unternehmen registriert sein darf; Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer gelten als ein einziges Unternehmen.
  • Wie viel. Anhang VIII Nummer 2: Jeder Anmelder erhält eine Zuweisung, die einem proportionalen Anteil der Reserve entspricht; dieser Anteil wird durch Division der Zahl 100 durch die Anzahl der Unternehmen berechnet, die eine Anmeldung übermittelt haben.
Was auf dieser Seite nicht steht

Keine Zahlen zur Reserve eines bestimmten Jahres, zur Zahl der Anmelder oder zur Quote eines Unternehmens, denn die Verordnung enthält sie nicht. Keine Preise, Prognosen oder geschäftlichen Ratschläge und keine Darstellung eigener Erfahrungen von EgoLog mit dem Portal. Zu den Registrierungsschritten siehe den Leitfaden zur Portalanmeldung.

Zwei Wege zur Quote, mit unterschiedlichen Regeln

Artikel 16 Absatz 1 bestimmt, dass das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nur insoweit zulässig ist, als Herstellern und Einführern Quoten zugewiesen wurden. Artikel 17 und Anhang VIII beschreiben, wie man dorthin gelangt.

ElementWeg über den ReferenzwertWeg über die Reserve
RechtsgrundlageArtikel 17 Absatz 1 und Anhang VIII Nummer 1Artikel 17 Absatz 3 und Anhang VIII Nummer 2
AdressatenHersteller und Einführer, die in den vorangegangenen drei Jahren teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht habenHersteller und Einführer, die eine Anmeldung einreichen
Berechnung89 % des Referenzwertes, multipliziert mit der Höchstmenge des Jahres, geteilt durch den Basiswert von 176 700 479 Tonnen CO2-ÄquivalentProportionaler Anteil der Reserve: 100 geteilt durch die Zahl der Anmelder
VerwaltungsaktDurchführungsrechtsakt zur Festlegung der ReferenzwerteJährliche Zuweisung nach Artikel 17 Absatz 4
ÜbertragbarJa, Artikel 21 Absatz 1, für Inhaber eines ReferenzwertesSiehe unten: Der Text knüpft die Übertragung an einen Referenzwert

Beide Wege schließen einander nicht aus: Ein Unternehmen mit Referenzwert kann zusätzlich die Anmeldung nach Absatz 3 einreichen, und das ist für die unten beschriebene Aufteilung nicht bezahlter Quoten von Bedeutung.

Wie groß die Reserve ist: Anhang VIII Nummer 2 Unterabsatz 1 bestimmt, dass die Gesamtsumme der nach Nummer 1 zugewiesenen Quoten von der in Anhang VII festgelegten Höchstmenge des betreffenden Jahres abgezogen wird, um die Reservemenge zu bestimmen. Die Höchstmengen sind in dem Phase-down-Zeitplan wiedergegeben.

Die Termine und der Kanal

Artikel 17 Absatz 3

Bis zum 1. Juni 2024 und bis zum 1. April 2027 und danach mindestens alle drei Jahre können Hersteller und Einführer über das F-Gas-Portal eine Anmeldung einreichen, um Quoten aus der in Anhang VIII genannten Reserve zu erhalten.

Drei Punkte, auf die es ankommt:

  • Es sind Fristen, keine offenen Zeiträume. Der Text sagt "bis zum", die Anmeldung muss also spätestens an diesem Tag vorliegen.
  • "Mindestens alle drei Jahre" ist eine Mindesthäufigkeit für die Gelegenheiten zur Anmeldung, die dem System auferlegt wird, keine Pflicht des Unternehmens.
  • Der Kanal ist ausschließlich das Portal. Der Text sieht keinen alternativen Weg in Papierform oder über die nationale Behörde vor.

Die Registrierung muss vorher bestehen. Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b verlangt ausdrücklich eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal, bevor eine Anmeldung nach Artikel 17 Absatz 3 eingereicht wird. Buchstabe c stellt dieselbe Anforderung für den Erhalt einer Quotenzuweisung nach Artikel 17 Absatz 4 sowie für Übertragungen und Genehmigungen nach Artikel 21. Der letzte Unterabsatz des Absatzes 4 bestimmt, dass die Registrierung erst gültig ist, wenn die Kommission sie validiert, und solange sie nicht ausgesetzt, widerrufen oder zurückgezogen wird.

Die Registrierungsschritte selbst stehen in F-Gas-Portal-Anmeldung, der Unterschied zwischen Registrierung, Quote, Genehmigung und Übertragung in dem eigenen Leitfaden.

Wer anmelden darf: die Bedingungen des Artikels 18

Niederlassung in der Union. Artikel 18 Absatz 1: Quoten werden nur Herstellern oder Einführern zugewiesen, die eine Niederlassung innerhalb der Union haben oder einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung innerhalb der Union bestellt haben, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung und der Anforderungen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem nach Artikel 8 jener Verordnung bestellten identisch sein.

Artikel 18 Absatz 2

Nur Hersteller und Einführer, die in drei aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Quotenzuweisungszeitraum Erfahrung im Handel mit Chemikalien oder in der Wartung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Brandschutzeinrichtungen oder Wärmepumpen erworben haben, dürfen eine Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 einreichen oder auf dieser Grundlage eine Quotenzuweisung erhalten. Die Hersteller und Einführer legen der Kommission auf Verlangen entsprechende Nachweise vor.

Der Wortlaut lohnt genaues Lesen. Die geforderte Erfahrung ist alternativ: entweder Handel mit Chemikalien oder Wartung in den vier genannten Anlagenkategorien. Sie muss drei aufeinanderfolgende Jahre umfassen, und der zeitliche Bezugspunkt ist der Quotenzuweisungszeitraum, nicht das Datum der Anmeldung. Welche Unterlagen als Nachweis gelten, sagt der Text nicht; er bestimmt nur, dass Nachweise der Kommission auf Verlangen vorgelegt werden.

Die physische Anschrift. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1: Für die Zwecke der Registrierung im F-Gas-Portal geben Hersteller und Einführer eine physische Anschrift an, an der sich das Unternehmen befindet und von wo aus es seine Geschäftstätigkeit ausübt. Unter derselben Anschrift darf nur ein Unternehmen registriert sein.

Die Regel zum wirtschaftlichen Eigentümer

Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2

Für die Zwecke einer Quotenanmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 und des Erhalts einer Quotenzuweisung gemäß Artikel 17 Absatz 4 sowie für die Zwecke der Festlegung von Referenzwerten gemäß Artikel 17 Absatz 1 gelten alle Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer als ein einziges Unternehmen. Nur dieses einzige Unternehmen, das zuerst im F-Gas-Portal eingetragen ist, sofern vom wirtschaftlichen Eigentümer nicht anders angegeben, hat Anspruch auf einen Referenzwert und eine Quotenzuweisung.

Was sich daraus ergibt, ohne Zusätze:

  • Die Regel gilt für die drei genannten Vorgänge: Anmeldung, Zuweisung und Festlegung der Referenzwerte.
  • Maßgeblich ist der gemeinsame wirtschaftliche Eigentümer, nicht die Anschrift, nicht die Geschäftsführung und nicht der steuerliche Organkreis. Die Anschrift ist in Unterabsatz 1 gesondert geregelt.
  • Die Auffangregel der Bestimmung ist die erste Eintragung im Portal. Der wirtschaftliche Eigentümer kann etwas anderes angeben; eine bestimmte Form dafür schreibt der Text nicht vor.
  • Die Folge ist eindeutig: Innerhalb dieser Gruppe hat nur eine Einheit Anspruch auf Referenzwert und Zuweisung.

Zusammen mit dem Verbot, mehrere Unternehmen unter derselben physischen Anschrift zu registrieren, schließt Artikel 18 Absatz 3 die künstliche Vervielfachung von Anmeldern bereits im Verordnungstext aus. Die Folgen eines Verstoßes stehen nicht in diesem Artikel, sondern im Sanktionsregime des Artikels 31 und in den Befugnissen der Kommission zur Aussetzung, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Registrierung nach Artikel 20 Absatz 4 letzter Unterabsatz. Siehe F-Gas-Sanktionen.

Wie die Reserve aufgeteilt wird

Anhang VIII Nummer 2 ist kurz und muss genau gelesen werden.

Anhang VIII Nummer 2

Die Gesamtsumme der gemäß Nummer 1 zugewiesenen Quoten wird von der in Anhang VII festgelegten Höchstmenge für das betreffende Jahr abgezogen, um die Reservemenge festzulegen, die Unternehmen zugewiesen wird, die eine Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelt haben. Jedes Unternehmen erhält eine Zuweisung, die einem proportionalen Anteil der Reserve entspricht. Der proportionale Anteil wird durch Division der Zahl 100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben, berechnet.

Drei Folgen ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut:

  • Die Aufteilung ist unter den Anmeldern gleich. Der Text sieht keine Gewichtung nach Umsatz, Dauer der Tätigkeit, bisherigem Inverkehrbringen oder beantragter Menge vor.
  • Die Größe der Reserve ist ein Ergebnis, keine Entscheidung. Sie ist die Differenz zwischen der Höchstmenge des Jahres nach Anhang VII und der Summe der nach Nummer 1 zugewiesenen Quoten.
  • Die Zahl der Anmelder ist die entscheidende Größe. Die Verordnung begrenzt sie nicht und veröffentlicht sie nicht im Voraus.

Anhang VIII Nummer 3 fügt einen Satz hinzu: Gemäß Artikel 31 festgelegte Sanktionen werden in den vorstehenden Berechnungen berücksichtigt. Und Nummer 1 Unterabsatz 3 bestimmt, dass alle Quoten proportional gekürzt werden, wenn nach Zuweisung der Gesamtmenge die Höchstmenge überschritten wird.

Artikel 20 Absatz 7 Unterabsatz 3 verpflichtet die Kommission, spätestens drei Monate nach Abschluss der Zuweisung für ein Jahr eine Liste der Quoteninhaber und eine Liste der Unternehmen zu veröffentlichen, die den Berichtspflichten des Artikels 26 unterliegen.

Zahlung und was nach der Zuweisung folgt

Die Zahlung ist Bedingung der Zuweisung. Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1: Die Quotenzuweisung erfolgt vorbehaltlich der Zahlung des fälligen Betrags in Höhe von 3 EUR je Tonne zuzuweisendes CO2-Äquivalent. Der Gesamtbetrag und die Zahlungsfrist werden über das Portal mitgeteilt. Unterabsatz 2 erlaubt Teilzahlung: In diesem Fall wird die der fristgerechten Zahlung entsprechende Quote zugewiesen.

Wo die Anmeldung ein zweites Mal zählt

Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3: Bis zum 31. Dezember 2027 teilt die Kommission die Quote, für die innerhalb der Frist keine Zahlung geleistet wurde, kostenlos nur auf diejenigen Hersteller und Einführer auf, die den Gesamtbetrag für ihre berechnete maximale Quotenzuweisung gezahlt haben und die eine Anmeldung gemäß Absatz 3 eingereicht haben. Die Aufteilung erfolgt nach dem Anteil jedes Unternehmens an der Summe aller angebotenen und vollständig gezahlten Höchstquoten. Ab dem 1. Januar 2028 wird nicht fristgerecht bezahlte Quote aufgehoben.

Übertragung. Artikel 21 Absatz 1 erlaubt die Übertragung der nach Artikel 17 Absatz 4 zugewiesenen Quote durch "jeden Hersteller oder Einführer, für den ein Referenzwert gemäß Artikel 17 Absatz 1 bestimmt wurde", an einen anderen Hersteller oder Einführer in der Union oder an einen, der in der Union durch einen Alleinvertreter im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 vertreten wird. Übertragene Quoten dürfen nicht ein zweites Mal übertragen werden. Die Verknüpfung mit dem Referenzwert steht im Text und ist so zu lesen.

Genehmigung. Artikel 21 Absatz 2 betrifft etwas anderes: die Genehmigung an ein Unternehmen, Quoten für den Import vorbefüllter Einrichtungen nach Artikel 19 zu nutzen; der Verweis auf den Alleinvertreter geht hier auf Artikel 19 Absatz 5. Die betreffenden Mengen gelten im Zeitpunkt der Genehmigung als vom genehmigenden Hersteller oder Einführer in Verkehr gebracht. Absatz 3 erlaubt eine Weitergabe der Genehmigung, die nicht ein zweites Mal weitergegeben werden darf, und Absatz 4 verlangt die Annahme über das Portal, damit Übertragung, Genehmigung oder Weitergabe gültig sind.

Berichterstattung. Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlangt bis zum 31. März jedes Jahres eine Nullmeldung von jedem Hersteller oder Einführer, dem nach Artikel 17 Absatz 4 Quoten zugewiesen wurden oder auf den nach Artikel 21 Absatz 1 Quoten übertragen wurden, der im vorangegangenen Kalenderjahr aber keine Mengen in Verkehr gebracht hat. Siehe die jährliche Berichterstattung.

Checkliste vor der Einreichung einer Anmeldung

Jeder Punkt lässt sich am Verordnungstext prüfen, nicht an der Praxis eines Unternehmens.

  • Die Portalregistrierung ist validiertArtikel 20 Absatz 4 Buchstabe b; die Registrierung ist erst nach Validierung durch die Kommission gültig.
  • Sie sind Hersteller oder EinführerArtikel 17 Absatz 3 richtet sich an diese beiden Kategorien.
  • Niederlassung in der Union oder AlleinvertreterArtikel 18 Absatz 1, mit voller Verantwortung für die Verordnung und Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
  • Drei aufeinanderfolgende Jahre Erfahrung sind belegbarArtikel 18 Absatz 2: Handel mit Chemikalien oder Wartung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Brandschutzeinrichtungen oder Wärmepumpen.
  • Die angegebene physische Anschrift ist real und einmaligArtikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1: nur ein Unternehmen je Anschrift.
  • Die Struktur des wirtschaftlichen Eigentümers ist geprüftArtikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2: Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer zählen als eines.
  • Die maßgebliche Frist ist bekanntArtikel 17 Absatz 3: 1. Juni 2024, 1. April 2027 und danach mindestens alle drei Jahre.
  • Die fristgerechte Zahlung ist eingeplantArtikel 17 Absatz 5: 3 EUR je Tonne CO2-Äquivalent; Teilzahlung führt zu anteiliger Quote.
  • Die Grenzen der erhaltenen Quote sind klarArtikel 21 Absatz 1 knüpft die Übertragung an einen nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmten Referenzwert.
  • Die jährliche Berichterstattung ist vorbereitetArtikel 26 Absatz 1, einschließlich der Nullmeldung, wenn nichts in Verkehr gebracht wird.

Häufige Fragen

Kann ich eine bestimmte Menge aus der Reserve beantragen?

Der Text sieht keinen Antrag mit Mengenangabe vor. Artikel 17 Absatz 3 spricht von einer Anmeldung, um Quoten aus der Reserve zu erhalten, und Anhang VIII Nummer 2 bestimmt, dass jeder Anmelder einen proportionalen Anteil erhält, berechnet durch Division der Zahl 100 durch die Anzahl der Unternehmen, die eine Anmeldung übermittelt haben.

Ich habe bereits einen Referenzwert. Lohnt die Anmeldung trotzdem?

Der Text verbietet sie nicht und knüpft eine genaue Wirkung daran: Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 beschränkt die kostenlose Aufteilung nicht bezahlter Quoten auf Hersteller und Einführer, die vollständig gezahlt und eine Anmeldung nach Absatz 3 eingereicht haben. Diese Aufteilung gilt bis zum 31. Dezember 2027.

Können zwei Gesellschaften derselben Gruppe je eine Anmeldung einreichen?

Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 2 behandelt alle Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer für Anmeldung, Zuweisung und Festlegung der Referenzwerte als ein einziges Unternehmen; nur eines davon, das zuerst im Portal eingetragene, sofern der wirtschaftliche Eigentümer nichts anderes angibt, hat Anspruch auf eine Zuweisung.

Welche Erfahrungsnachweise sind mit der Anmeldung einzureichen?

Artikel 18 Absatz 2 verlangt keine Unterlagen mit der Anmeldung. Er bestimmt, dass Hersteller und Einführer der Kommission auf Verlangen Nachweise vorlegen. Welche Arten von Unterlagen anerkannt werden, zählt die Verordnung nicht auf.

Kann die aus der Reserve erhaltene Quote übertragen werden?

Artikel 21 Absatz 1 gibt das Übertragungsrecht Herstellern und Einführern, für die ein Referenzwert nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmt wurde. Übertragene Quoten dürfen nicht ein zweites Mal übertragen werden, und nach Absatz 4 ist eine Übertragung nur gültig, wenn das empfangende Unternehmen sie über das Portal annimmt.

Brauche ich Quoten, wenn ich nur vorbefüllte Einrichtungen einführe?

Artikel 19 Absatz 1 verlangt, dass die Stoffe, mit denen die Einrichtungen vorbefüllt wurden, im Quotensystem berücksichtigt werden, und Artikel 21 Absatz 2 erlaubt einem Hersteller oder Einführer mit Referenzwert, ein Unternehmen zur Nutzung seiner Quote zu diesem Zweck zu ermächtigen. Siehe Import vorbefüllter Geräte.

Amtliche Quellen

Die Artikel 16 bis 21 sowie die Anhänge VII und VIII wurden vollständig im Text des Amtsblatts gelesen. Diese Seite beschreibt nicht die Verwaltungspraxis eines Unternehmens.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite gibt die Artikel 17 und 18 sowie Anhang VIII der Verordnung (EU) 2024/573 wieder. Sie enthält keine Zahlen zur Reserve eines bestimmten Jahres, zur Zahl der Anmelder oder zur Quote eines Unternehmens, denn die Verordnung legt sie nicht fest. Sie beschreibt auch keine eigenen Erfahrungen von EgoLog mit dem Portal.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage des amtlichen Verordnungstextes und von Material der Europäischen Kommission. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für die Prüfung der zum Einreichungszeitpunkt geltenden Bedingungen.

Termine und Bedingungen können durch delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte geändert werden. Prüfen Sie den geltenden Text und die im Portal veröffentlichten Hinweise, bevor Sie handeln.

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