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Regulierung und Compliance

F-Gas-Sanktionen: was Artikel 31 den Mitgliedstaaten vorgibt

Die Verordnung (EU) 2024/573 setzt kein Bußgeld fest. Sie legt fest, welche Arten von Sanktionen es in jedem Mitgliedstaat geben muss, nach welchen Kriterien sie bemessen werden und wie hoch der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens reichen muss. Diese Seite gibt Artikel 31 wörtlich wieder und zeigt, wo der nationale Rechtsakt zu finden ist.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Wer die Sanktionen festlegtDie Mitgliedstaaten

Artikel 31 Absatz 1; die Verordnung enthält keinen Betrag.

Mitteilung an die KommissionVor dem 1. Januar 2026

Artikel 31 Absatz 1, für die Vorschriften und jede spätere Änderung.

Höchstbetrag der GeldsanktionMindestens das 5-Fache des Marktwerts

Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, für die dort genannten Verstöße.

Wiederholung binnen 5 JahrenMindestens das 8-Fache des Marktwerts

Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2.

Kurze Antwort

Die Verordnung sagt nicht, was Sie zahlen. Sie sagt, was im Recht jedes Mitgliedstaats vorhanden sein muss.

  • Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften. Artikel 31 Absatz 1: Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/99/EG erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Vor dem 1. Januar 2026 teilen sie der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
  • Sanktionen brauchen drei Eigenschaften. Artikel 31 Absatz 2: wirksam, verhältnismäßig und abschreckend, festgelegt unter gebührender Berücksichtigung von vier aufgeführten Aspekten.
  • Drei Arten sind zwingend. Artikel 31 Absatz 3: verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, Einziehung oder Beschlagnahme sowie Rücknahme oder Entfernung vom Markt, und ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes.

Die einzige Zahl im Artikel ist kein Bußgeld, sondern eine Untergrenze für den Höchstbetrag: Bei rechtswidriger Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung fluorierter Treibhausgase oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten, entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Waren, und mindestens dem Achtfachen, wenn die Verstöße innerhalb von fünf Jahren wiederholt werden.

Was auf dieser Seite nicht steht

Kein nationaler Betrag, kein Rahmen und kein Bußgeldtarif für irgendein Land. Die konkreten Sanktionen stehen in nationalen Rechtsakten, die sich ändern, und wir geben keine Zahlen wieder, die wir nicht im amtlichen Text gelesen haben. Der Abschnitt zum nationalen Rechtsakt zeigt Ihnen genau, wo Sie suchen.

Wer die Sanktionen festlegt und nach welchen Kriterien

Die Verordnung gilt unmittelbar, doch die Ahndung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Artikel 31 Absatz 1 formuliert die Pflicht in zwei Schritten: Die Staaten erlassen die Vorschriften und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Eine Vorschrift zu haben, ohne sie anzuwenden, genügt nicht.

Die Mitteilungsfrist ist ausdrücklich genannt: Vor dem 1. Januar 2026 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr danach unverzüglich alle Änderungen, die sich darauf auswirken.

Artikel 31 Absatz 2 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des Folgenden festgelegt werden:

  • Art und Schwere des Verstoßes — Buchstabe a;
  • die betroffene menschliche Bevölkerung oder Umwelt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen — Buchstabe b;
  • etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens gegen diese Verordnung — Buchstabe c;
  • die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens — Buchstabe d.

Diese vier Kriterien erklären, warum zwei scheinbar gleiche Sachverhalte unterschiedlich geahndet werden können. Buchstabe c spürt ein Servicebetrieb am unmittelbarsten: Eine Vorgeschichte von Verstößen fließt in die Bemessung der nächsten Sanktion ein.

Satz 1 des Absatzes 1 lässt daneben die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt unberührt. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Artikel 31 verdrängt also keine strafrechtliche Verantwortlichkeit aus anderen Rechtsakten.

Die drei zwingenden Sanktionsarten

Artikel 31 Absatz 3 zählt auf, was das nationale Sanktionsinstrumentarium enthalten muss. Es ist keine Anregung: Der Text lautet „Die Sanktionen umfassen“.

BuchstabeSanktionsartWas der Text präzisiert
aVerwaltungsrechtliche finanzielle SanktionenGemäß Absatz 4; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus oder alternativ strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind
bEinziehung oder Beschlagnahme, Rücknahme oder Entfernung vom Markt oder Inbesitznahme durch die zuständigen BehördenBetrifft rechtswidrig erlangte Waren
cVorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des InverkehrbringensErfasst fluorierte Treibhausgase sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die sie enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes

Für einen Servicebetrieb wiegt Buchstabe c meist schwerer als Buchstabe a. Ein vorübergehendes Verbot, fluorierte Gase zu verwenden oder in Verkehr zu bringen, legt die Arbeit still, nicht nur das Budget. Der Text knüpft es an zwei Fälle: einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße.

Buchstabe b erklärt, warum Flaschen ohne Papiere bei einer Kontrolle einbehalten werden. Rechtswidrig erlangte Waren können eingezogen, beschlagnahmt, vom Markt genommen oder von den zuständigen Behörden in Besitz genommen werden. Woran eine Lieferung als illegal erkennbar wird, beschreibt der Leitfaden zu gefälschtem und illegalem Kältemittel.

Die Höchstbetragsformel: fünffach, dann achtfach

Artikel 31 Absatz 4 besteht aus zwei Unterabsätzen, und die übliche Verwirrung entsteht, wenn man sie getrennt liest.

Unterabsatz 1 setzt den Grundsatz: Verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem etwaigen Umweltschaden stehen und den Verantwortlichen effektiv den wirtschaftlichen Ertrag aus ihren Verstößen entziehen. Ihre Höhe ist bei wiederholten Verstößen schrittweise zu erhöhen.

Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2

Im Falle einer rechtswidrigen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen. Werden die Verstöße innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wiederholt, entspricht der Höchstbetrag mindestens dem Achtfachen des Marktwerts.

Lesen Sie den Satzbau genau. Der Text sagt nicht, die Sanktion betrage das Fünffache des Marktwerts. Er sagt, der nach nationalem Recht mögliche Höchstbetrag müsse mindestens dem Fünffachen entsprechen. Das ist eine Untergrenze für die gesetzliche Obergrenze, kein Tarif für den Einzelfall. Was tatsächlich verhängt wird, folgt aus den Kriterien des Absatzes 2 und aus den nationalen Zumessungsregeln.

Zweitens ist der Anwendungsbereich dieser Formel begrenzt. Sie erfasst fünf abschließend genannte Handlungen: rechtswidrige Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung und Verwendung. Ein Verstoß anderer Art, etwa fehlende Aufzeichnungen nach Artikel 7 oder unterlassene Dichtheitskontrollen nach Artikel 5, fällt unter die allgemeine Regel des Absatzes 2 und des Absatzes 4 Unterabsatz 1, nicht unter den Multiplikator.

Drittens der „Marktwert“. Der Text verwendet ihn als Berechnungsgrundlage, ohne die Ermittlungsmethode zu bestimmen. Das bleibt eine Frage des nationalen Rechts und der nationalen Praxis.

Die zusätzliche Folge bei der Quote

Für Quoten zum Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe fügt die Verordnung eine eigene Folge hinzu, über das Bußgeld hinaus. Artikel 31 Absatz 5 beginnt mit „Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen“.

  • Wen es trifft. Unternehmen, die die ihnen gemäß Artikel 17 Absatz 4 zugewiesene oder gemäß Artikel 21 Absatz 1 übertragene Quote für das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe überschreiten.
  • Was geschieht. Ihnen darf für den Zuweisungszeitraum nach der Feststellung der Überschreitung nur eine gekürzte Quote zugewiesen werden.
  • In welcher Höhe. Die Kürzung beträgt 200 % der Menge, um die die Quote überschritten wurde.
  • Wenn die Kürzung die Zuweisung übersteigt. Für diesen Zuweisungszeitraum wird keine Quote zugewiesen, und die Quoten der folgenden Zeiträume werden ebenso gekürzt, bis die volle Menge abgezogen ist.
  • Wo die Spur bleibt. Die Kürzungen werden im F-Gas-Portal erfasst.

Ein weiterer Punkt steht außerhalb des Artikels 31, gehört aber dazu: Anhang VIII Nummer 3 sieht vor, dass die gemäß Artikel 31 festgelegten Sanktionen bei den Berechnungen zur Quotenreserve berücksichtigt werden. Eine Sanktion ist also nicht mit der Zahlung erledigt: Sie kann künftige Zuweisungen beeinflussen.

Zur Mechanik von Portal, Quote, Genehmigung und Übertragung siehe den Leitfaden zu Portal, Quote, Genehmigung und Übertragung.

Wer kontrolliert und wer melden darf

Eine Sanktion setzt eine Feststellung voraus. Die Kontrolle regelt die Verordnung gesondert.

Die Kontrollpflicht. Artikel 29 Absatz 1: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihre Pflichten einhalten. Absatz 2 verlangt einen risikobasierten Ansatz, der insbesondere die bisherige Rechtstreue der Unternehmen, das Risiko der Nichtkonformität eines bestimmten Erzeugnisses sowie sonstige einschlägige Informationen von der Kommission, den Zoll-, Marktüberwachungs- und Umweltbehörden, anderen Behörden mit Inspektionsaufgaben oder von zuständigen Behörden von Drittländern berücksichtigt. Kontrollen erfolgen auch, wenn Nachweise oder sonstige einschlägige Informationen vorliegen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter.

Was die Kontrollen umfassen. Artikel 29 Absatz 3: Besichtigungen vor Ort mit angemessener Häufigkeit und Überprüfung einschlägiger Unterlagen und Einrichtungen sowie Kontrollen von Online-Plattformen. Unterabsatz 2 präzisiert: Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 prüfen die zuständigen Behörden, wenn eine Online-Plattform im Anwendungsbereich des Kapitels III Abschnitt 4 jener Verordnung Fernabsatzverträge mit Unternehmen ermöglicht, die fluorierte Treibhausgase oder Erzeugnisse und Einrichtungen mit solchen Gasen anbieten, ob das Unternehmen, die Gase, die Erzeugnisse oder die Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Ohne Vorankündigung. Derselbe Absatz bestimmt, dass Kontrollen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Unternehmen durchgeführt werden, außer wenn eine vorherige Mitteilung zur Wirksamkeit der Kontrollen erforderlich ist. Absatz 4 verlangt, Aufzeichnungen über alle Kontrollen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Zusammenarbeit zwischen Staaten. Artikel 29 Absatz 5 erlaubt einem Mitgliedstaat, auf Ersuchen eines anderen Kontrollen oder andere förmliche Untersuchungen bei Unternehmen durchzuführen, die illegaler Verbringung verdächtigt werden. Artikel 28 Absatz 4 verpflichtet die Behörden, andere Mitgliedstaaten zu warnen, wenn sie einen Verstoß feststellen, der mehr als einen Mitgliedstaat betreffen kann.

Meldung von Verstößen. Artikel 30 bestimmt, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz der meldenden Personen gilt. Artikel 36 ergänzt den Anhang jener Richtlinie um die Verordnung (EU) 2024/573 in Teil I Abschnitt E Nummer 2. Wer eine Nichtkonformität meldet, fällt damit in das Schutzregime der Hinweisgeberrichtlinie.

So finden Sie den maßgeblichen nationalen Rechtsakt

Weil die Beträge national sind, lautet die einzig richtige Antwort auf die Frage „wie hoch ist das Bußgeld“: der nationale Text, der zum Tatzeitpunkt galt. Hier der Weg, ohne Zwischenhändler.

SchrittWas Sie tunWarum es funktioniert
1Den genauen Verstoß und den Artikel der Verordnung bestimmenNationale Rechtsakte führen die Tatbestände in der Regel unter Verweis auf die Artikel der Verordnung auf
2Den nationalen Rechtsakt in der amtlichen Datenbank des Staates suchenDas Unionsportal N-Lex öffnet die nationalen Rechtsdatenbanken
3Die nationale Seite im Europäischen Justizportal prüfenSie beschreibt das Rechtssystem und nennt die amtlichen Veröffentlichungsquellen
4Bleibt es unklar, die nationale F-Gas-Kontaktstelle anschreibenDie Kommission veröffentlicht die Liste der Kontaktbehörden der Mitgliedstaaten

Zwei inhaltliche Warnungen. Erstens: Die Verordnung verlangt in Artikel 31 Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften der Kommission mitteilen, sie verlangt aber nicht die Veröffentlichung eines konsolidierten europäischen Registers nationaler Sanktionen. Gehen Sie also nicht davon aus, dass es eine amtliche EU-Liste mit Länderzahlen gibt.

Zweitens: Nationale Rechtsakte ändern sich, und Artikel 31 Absatz 1 verlangt die unverzügliche Meldung jeder Änderung. Eine im Vorjahr gelesene Zahl kann überholt sein. Prüfen Sie jedes Mal die konsolidierte Fassung und das Datum des Inkrafttretens.

Ist der Anlass der Suche ein konkretes Compliance-Problem, lohnt es sich, zuerst die Ursache zu beheben: Anlagenbuch, Häufigkeit der Dichtheitskontrollen und Gültigkeit des Zertifikats decken die häufigsten Feststellungen bei Kontrollen ab.

Checkliste

  • Suchen Sie keine Beträge in der VerordnungArtikel 31 enthält keine Zahl. Absatz 1 verweist auf das nationale Recht.
  • Bestimmen Sie den verletzten ArtikelNationale Rechtsakte beschreiben die Tatbestände über die Artikel der Verordnung; ohne Artikel finden Sie die Sanktion nicht.
  • Lesen Sie die Obergrenze als ObergrenzeArtikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 setzt eine Untergrenze für den Höchstbetrag, keinen Einzelfalltarif.
  • Prüfen Sie, ob die Handlung zu den fünf gehörtDie Multiplikatorformel erfasst rechtswidrige Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung und Verwendung.
  • Berücksichtigen Sie Ihre VorgeschichteArtikel 31 Absatz 2 Buchstabe c verlangt, frühere Verstöße des Unternehmens einzubeziehen.
  • Bewerten Sie das Risiko eines vorübergehenden VerbotsArtikel 31 Absatz 3 Buchstabe c: bei schwerem oder wiederholtem Verstoß.
  • Berechnen Sie bei Quoten die Kürzung von 200 ProzentArtikel 31 Absatz 5: Die Kürzungen werden im F-Gas-Portal erfasst.
  • Rechnen Sie mit unangekündigten KontrollenArtikel 29 Absatz 3: Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung, mit der dort genannten Ausnahme.
  • Prüfen Sie auch Ihre Online-AngeboteArtikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 erstreckt die Kontrollen auf Online-Plattformen.
  • Bestätigen Sie den nationalen Text an der QuelleN-Lex-Portal, Europäisches Justizportal und die von der Kommission veröffentlichte nationale F-Gas-Kontaktstelle.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld für Arbeiten ohne Zertifikat in meinem Land?

Eine Zahl können wir nicht nennen. Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält keinen Betrag, und Artikel 31 Absatz 1 überlässt die Vorschriften den Mitgliedstaaten. Suchen Sie den nationalen Rechtsakt über das N-Lex-Portal oder die nationale Seite des Europäischen Justizportals und prüfen Sie die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Fassung.

Beträgt das Bußgeld wirklich das Fünffache des Gaswerts?

Nein. Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 bestimmt, dass der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts entspricht und mindestens dem Achtfachen bei Wiederholung innerhalb von fünf Jahren. Das ist eine Untergrenze für die gesetzliche Obergrenze, nicht der verhängte Betrag.

Kann es auch eine strafrechtliche Sanktion geben?

Das ist möglich. Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a erlaubt den Mitgliedstaaten, darüber hinaus oder alternativ strafrechtliche Sanktionen zu verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Zudem lässt Absatz 1 die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/99/EG unberührt.

Kann mir die Arbeit mit fluorierten Gasen untersagt werden?

Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c sieht ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens fluorierter Treibhausgase sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen mit solchen Gasen vor, im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes. Dauer und Verfahren sind national geregelt.

Darf die Behörde unangekündigt erscheinen?

Ja. Artikel 29 Absatz 3 bestimmt, dass Kontrollen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Unternehmen durchgeführt werden, außer wenn eine vorherige Mitteilung erforderlich ist, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Unternehmen jede erforderliche Unterstützung leisten.

Bin ich geschützt, wenn ich eine Nichtkonformität melde?

Artikel 30 bestimmt, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und den Schutz der meldenden Personen gilt; Artikel 36 fügt die Verordnung dem Anhang jener Richtlinie in Teil I Abschnitt E Nummer 2 hinzu. Die konkreten Schutzvoraussetzungen ergeben sich aus der Richtlinie und ihrer nationalen Umsetzung.

Amtliche Quellen

Artikel 31 wurde vollständig, Absatz für Absatz, zusammen mit den Artikeln 28, 29, 30 und 36 gelesen. Die übrigen Rechtsakte werden nur zitiert, weil die Verordnung auf sie verweist. Die Portale zum nationalen Recht sind aufgeführt, weil die Beträge nicht im europäischen Text stehen.

Verordnung (EU) 2024/573 — Text des Amtsblattspublications.europa.eu/resource/celex/32024R0573Artikel 31 vollständig; Artikel 28, 29, 30 und 36; Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 1.Verordnung (EU) 2024/573 auf EUR-Lexeur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/573/ojDerselbe Rechtsakt mit allen amtlichen Sprachfassungen.Richtlinie 2008/99/EG — strafrechtlicher Schutz der Umwelteur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/99/ojDie durch Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 unberührt gelassenen Verpflichtungen.Richtlinie (EU) 2019/1937 — Schutz von Hinweisgeberneur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1937/ojDer durch Artikel 30 anwendbare und durch Artikel 36 geänderte Rechtsakt.Verordnung (EU) 2022/2065 — digitale Diensteeur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/2065/ojDer in Artikel 29 Absatz 3 genannte Rechtsakt für Kontrollen von Online-Plattformen.N-Lex — EU-Zugang zum nationalen Rechtn-lex.europa.eu/n-lexDer amtliche Einstieg in die nationalen Rechtsdatenbanken.Europäisches Justizportal — nationales Rechte-justice.europa.eu/6/EN/national_legislationBeschreibung der nationalen Rechtssysteme und der amtlichen Veröffentlichungsquellen.Europäische Kommission — nationale Kontaktstellenclimate.ec.europa.eu/areas-action/fluorinated-greenhouse-gases/national-contact-points_enKontaktbehörden der Mitgliedstaaten für fluorierte Treibhausgase.Europäische Kommission — F-Gas-Rechtsvorschriftenclimate.ec.europa.eu/areas-action/fluorinated-greenhouse-gases/f-gas-legislation_enGeltende Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.

Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite beschreibt ausschließlich, was Artikel 31 den Mitgliedstaaten vorgibt. Sie enthält keinen nationalen Betrag und schätzt keinen. Beträge, das Feststellungsverfahren, Rechtsbehelfe und Fristen richten sich nach nationalem Recht und ändern sich; prüfen Sie sie im amtlichen Rechtsakt des betreffenden Mitgliedstaats.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573 und der Rechtsakte, auf die sie verweist. Keine Rechtsberatung und kein Ersatz für anwaltliche Unterstützung bei einer Kontrolle oder einem Sanktionsverfahren.

Haben Sie eine Beanstandung erhalten, beheben Sie zuerst die technische Ursache: eine nicht reparierte Leckage, eine unvollständige Aufzeichnung oder eine ohne die nötige Qualifikation ausgeführte Arbeit sind auch Sicherheitsrisiken, nicht nur Rechtsrisiken.

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