Kurze Antwort
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/573 besteht aus einem einzigen langen Satz und sagt drei Dinge.
- Wer handeln muss: die Mitgliedstaaten, nicht die Unternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass bis zum 31. Dezember 2027 die Finanzierungsverpflichtungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU genannt sind, auch das Gas umfassen.
- Was finanziert wird: die Rückgewinnung sowie das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung der in den Anhängen I und II der Verordnung aufgeführten fluorierten Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten.
- Für welche Geräte: nur für solche, die Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU sind und ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Der zweite Unterabsatz enthält einen einzigen Satz: Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Der Artikel beginnt mit den Worten "unbeschadet bestehender Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung" — die nationalen Systeme bleiben also bestehen, es kommt etwas hinzu.
Keine Gebühren, Beiträge oder Namen nationaler Rücknahmesysteme, denn die Verordnung legt sie nicht fest und diese Seite zitiert keinen nationalen Rechtsakt. Auch keine Darstellung, wie ein bestimmter Mitgliedstaat Artikel 9 umgesetzt hat: die Frist im Text ist noch nicht abgelaufen. Zur bereits geltenden Rückgewinnungspflicht siehe den eigenen Leitfaden.
Was Artikel 9 wörtlich sagt
Artikel 9 trägt die Überschrift "Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung" und hat keine nummerierten Absätze. Er besteht aus zwei Unterabsätzen.
Unbeschadet bestehender Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bis zum 31. Dezember 2027 die in den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Finanzierungsverpflichtungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte die Finanzierung der Rückgewinnung und das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung fluorierter Treibhausgase umfassen, die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, aus Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, bei denen es sich um Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU handelt und die ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Vier Formulierungen verdienen Aufmerksamkeit, weil jede den Anwendungsbereich enger oder weiter zieht:
- Anhänge I und II, nicht Anhang III. Anhang I erfasst die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, perfluorierten Kohlenwasserstoffe und weitere Gase nach Artikel 2 Buchstabe a; Anhang II erfasst ungesättigte Hydro(chlor)fluorkohlenwasserstoffe und andere fluorierte Stoffe. Anhang III wird in Artikel 9 nicht genannt.
- Erzeugnisse und Einrichtungen, "die diese Gase enthalten". Anders als Artikel 2 Buchstabe b, der auch Erzeugnisse erfasst, die zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, spricht Artikel 9 nur vom Enthalten.
- Die "in den Artikeln 12 und 13 genannten" Finanzierungsverpflichtungen. Artikel 9 erweitert nicht die gesamte Altgeräte-Richtlinie, sondern genau diese beiden Finanzierungsartikel.
- "Ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebracht". Das ist der Geltungsbeginn der Verordnung selbst. Ältere Geräte werden von diesem Artikel nicht berührt.
Der zweite Unterabsatz lautet: Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Eine eigene Frist oder ein Formular sieht die Verordnung dafür nicht vor.
Welche Geräte Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie sind
Artikel 9 definiert das Gerät nicht. Er verweist auf die Richtlinie 2012/19/EU; dort steht die Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit einer Wechselspannung von höchstens 1 000 Volt oder einer Gleichspannung von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
Seit dem 15. August 2018 gilt die Richtlinie nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b für alle Elektro- und Elektronikgeräte, eingeordnet in die Kategorien des Anhangs III (offener Anwendungsbereich).
| Kategorie nach Anhang III | Bedeutung für die Kältetechnik |
|---|---|
| 1. Wärmeüberträger | Die zentrale Kategorie. Anhang IV Nummer 1 nennt Kühlschränke, Gefriergeräte, Geräte zur automatischen Ausgabe kalter Produkte, Klimageräte, Entfeuchter, Wärmepumpen und andere Wärmeüberträger mit anderen Flüssigkeiten als Wasser. |
| 2. Bildschirme und Monitore mit mehr als 100 Quadratzentimetern Oberfläche | Ohne unmittelbaren Bezug. |
| 3. Lampen | Ohne unmittelbaren Bezug. |
| 4. Großgeräte (Außenmaß über 50 cm) | Kann Zubehörgeräte erfassen, nicht aber Geräte der Kategorien 1 bis 3. |
| 5. Kleingeräte (kein Außenmaß über 50 cm) | Ebenso, unter Ausschluss der Kategorien 1 bis 3 und 6. |
| 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte | Ohne unmittelbaren Bezug. |
Die Ausnahmen wiegen mindestens ebenso schwer. Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie nimmt seit dem 15. August 2018 unter anderem aus: ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; ortsfeste Großanlagen, mit Ausnahme von Geräten, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und dort eingebaut sind; Beförderungsmittel für Personen oder Güter, ausgenommen nicht typgenehmigte elektrische Zweiradfahrzeuge; sowie nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen, die ausschließlich gewerblich genutzt werden. Artikel 2 Absatz 3 nimmt zudem Geräte aus, die dem Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen dienen.
Was das in der Praxis heißt: Ein Splitklimagerät, eine Wärmepumpe, eine Kühlvitrine oder ein Tiefkühlschrank sind im Regelfall Elektro- und Elektronikgeräte. Eine vor Ort errichtete Industriekälteanlage kann unter den Begriff der ortsfesten Großanlage fallen; dann greift Artikel 9 nicht — die Rückgewinnungspflicht aus Artikel 8 der Verordnung gilt jedoch in jedem Fall. Siehe Rückgewinnung von Kältemitteln und Wärmepumpen und die Verbote des Anhangs IV.
Wer Hersteller ist — und warum das Wort in die Irre führt
In der Richtlinie 2012/19/EU bedeutet Hersteller nicht Fabrikant. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f nennt vier Fälle, und der dritte erfasst die meisten Gerätehändler:
- i) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Elektro- und Elektronikgeräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder entwerfen bzw. herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vermarktet;
- ii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort unter eigenem Namen oder eigener Marke Geräte anderer Anbieter weiterverkauft; ein Wiederverkäufer gilt nicht als Hersteller, wenn die Marke des Herstellers nach Ziffer i auf dem Gerät erscheint;
- iii) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und gewerbsmäßig Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr bringt;
- iv) Elektro- und Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel unmittelbar an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem Mitgliedstaat verkauft und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist.
Buchstabe g definiert getrennt den Vertreiber: jede Person in der Lieferkette, die ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt. Diese Begriffsbestimmung hindert einen Vertreiber nicht daran, zugleich Hersteller im Sinne des Buchstabens f zu sein.
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Herstellerregister einzurichten, einschließlich der Hersteller, die über Fernkommunikationsmittel liefern. Nach Artikel 16 Absatz 2 muss jeder Hersteller oder sein Bevollmächtigter registriert sein und die Angaben nach Anhang X machen. Artikel 17 erlaubt die Bestellung eines Bevollmächtigten durch schriftliches Mandat, wenn der Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Wer aus einem anderen Land bezogene Geräte gewerbsmäßig auf dem nationalen Markt in Verkehr bringt, ist für diese Geräte Hersteller im Sinne der Altgeräte-Richtlinie — auch ohne je etwas gefertigt zu haben. Die von Artikel 9 erweiterte Finanzierungspflicht trifft ihn unmittelbar. Siehe auch Import vorbefüllter Geräte und Verkauf vorbefüllter Geräte an Endnutzer.
Was heute finanziert wird und was hinzukommt
Die bestehende Grundlage. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Hersteller mindestens die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Altgeräten aus privaten Haushalten finanzieren, die bei den nach Artikel 5 Absatz 2 eingerichteten Rücknahmestellen abgegeben wurden. Artikel 13 Absatz 1 tut dasselbe für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden.
Was Artikel 9 der Verordnung hinzufügt. Dieselben Finanzierungsverpflichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2027 auch die Rückgewinnung des Gases und dessen Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung abdecken. Praktisch kann der Aufwand für das Gas nicht länger als externer Effekt bei der Behandlungsanlage verbleiben: Er wird Teil dessen, was der Hersteller finanziert.
Warum das technisch nichts Neues ist. Die Altgeräte-Richtlinie verlangte schon bisher, das Gas aus dem Gerät zu entfernen. Nach Artikel 8 Absatz 2 umfasst eine ordnungsgemäße Behandlung mindestens die Entfernung sämtlicher Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung nach Anhang VII; Anhang VII Nummer 1 nennt ausdrücklich, unter den aus jedem getrennt gesammelten Altgerät zu entfernenden Stoffen, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe sowie Kohlenwasserstoffe. Artikel 5 Absatz 1 verlangt zusätzlich ein hohes Niveau der getrennten Sammlung, insbesondere und vorrangig für Wärmeüberträger, die ozonabbauende Stoffe und fluorierte Treibhausgase enthalten.
Artikel 9 ändert also, wer zahlt, nicht was getan wird.
Unabhängig von Artikel 9 gelten bereits die Pflichten aus Artikel 8 der Verordnung: Rückgewinnung durch entsprechend qualifizierte natürliche Personen, das Verbot, zurückgewonnenes Gas zum Befüllen oder Nachfüllen zu verwenden, solange es nicht recycelt oder aufgearbeitet wurde (Artikel 8 Absatz 6), und die Pflicht, Restgase aus einem Behälter unmittelbar vor dessen Entsorgung zurückzugewinnen (Artikel 8 Absatz 7). Artikel 8 Absatz 13 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung zu fördern.
Die Daten: 11. März 2024, 13. August 2005 und 31. Dezember 2027
In dieser Sache kursieren drei Daten, die nicht dasselbe bedeuten.
| Datum | Wo es steht | Was es trennt |
|---|---|---|
| 13. August 2005 | Artikel 12 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU | Die Grenze zwischen historischen Altgeräten und Produkten, für die jeder Hersteller die Finanzierung seiner eigenen Erzeugnisse trägt. Artikel 15 Absatz 2 verlangt eine Kennzeichnung, die das Datum des Inverkehrbringens eindeutig erkennen lässt. |
| 11. März 2024 | Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/573 | Nur ab diesem Datum in Verkehr gebrachte Geräte fallen unter die Erweiterung auf das Gas. |
| 31. Dezember 2027 | Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/573 | Der Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Einbeziehung des Gases sichergestellt haben müssen. |
Die Finanzierungsgarantie. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie verlangt, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine Garantie stellt, aus der hervorgeht, dass die Bewirtschaftung sämtlicher Altgeräte finanziert wird. Die Garantie kann in der Teilnahme an einem geeigneten Finanzierungssystem, in einer Recyclingversicherung oder in einem gesperrten Bankkonto bestehen. Der Hersteller kann die Pflicht individuell oder durch Beitritt zu einem Kollektivsystem erfüllen.
Historische Altgeräte. Für Produkte, die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sieht Artikel 12 Absatz 4 vor, dass die Finanzierung von einem oder mehreren Systemen getragen wird, zu denen alle zum Zeitpunkt des Kostenanfalls auf dem Markt vertretenen Hersteller anteilig beitragen. Für andere Nutzer als private Haushalte teilt Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 die historischen Altgeräte in zwei Gruppen: Geräte, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte gleicher Funktion ersetzt werden, finanzieren die Hersteller dieser neuen Produkte bei der Lieferung, wobei die Mitgliedstaaten den gewerblichen Nutzer stattdessen ganz oder teilweise in die Pflicht nehmen können; die übrigen historischen Altgeräte finanzieren die Nutzer. Artikel 13 Absatz 2 erlaubt abweichende Finanzierungsvereinbarungen zwischen Herstellern und gewerblichen Nutzern.
Was auf europäischer Ebene nicht geregelt ist
Artikel 9 ist eine Ergebnispflicht, die sich an die Mitgliedstaaten richtet. Die Verordnung legt nichts von dem fest, was ein Unternehmen konkret wissen möchte:
- Keinen Betrag. Die Verordnung nennt weder einen Beitrag noch einen Satz je Kilogramm Gas noch eine Staffel nach Gerätekategorie.
- Keine Struktur. Die Wahl zwischen Kollektivsystem und individueller Erfüllung bleibt nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie dem Hersteller überlassen, im Rahmen des nationalen Rechts.
- Keine Berechnungsmethode. Der Text sagt nicht, ob ein Mitgliedstaat den Beitrag an die Gasart, die Füllmenge in Kilogramm, das CO2-Äquivalent oder die Gerätekategorie knüpfen muss.
- Kein Formular. Der zweite Unterabsatz verlangt lediglich, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.
- Keine eigene Sanktion. Sanktionen bleiben die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 31 der Verordnung und, getrennt davon, nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/19/EU festgelegten. Siehe F-Gas-Sanktionen.
Die einzig gültige Antwort für ein bestimmtes Land steht im nationalen Herstellerregister für Elektroaltgeräte und im nationalen Umsetzungsakt zur Richtlinie 2012/19/EU samt der Änderung, die Artikel 9 umsetzt. Die von der Kommission geführte Liste der nationalen Kontaktstellen für fluorierte Treibhausgase ist der Einstieg für Rückfragen. Gehen Sie nicht davon aus, dass das System im Herstellungsland dem im Verkaufsland entspricht: Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verlangt die Registrierung im Mitgliedstaat des Verkaufs.
Bis zur Umsetzung ändert sich für einen Servicebetrieb nichts: Rückgewinnungs-, Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten bleiben die der Verordnung. Für Hersteller und Importeure von Geräten ändert sich schrittweise die Kostenstruktur des nach dem 11. März 2024 in Verkehr gebrachten Produkts.
Checkliste für Importeure und Vertreiber von Geräten
Nichts aus der folgenden Liste wird von Artikel 9 selbst vorgeschrieben. Es sind die Schritte, mit denen ein Unternehmen ohne Improvisation antworten kann, sobald das nationale System erweitert wird.
- Klären, ob Sie Hersteller im Sinne der Richtlinie sindArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iv der Richtlinie 2012/19/EU. Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen eingeführter Geräte im nationalen Markt genügt.
- Prüfen, ob das Gerät ein Elektro- oder Elektronikgerät istBegriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Ausnahmen in Artikel 2 Absätze 3 und 4, insbesondere ortsfeste Großanlagen.
- Den Bestand nach Datum des Inverkehrbringens trennenArtikel 9 gilt nur für ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebrachte Geräte.
- Registrierung im nationalen Herstellerregister bestätigenArtikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie; registriert wird im Mitgliedstaat des Verkaufs.
- Prüfen, ob ein Bevollmächtigter nötig istArtikel 17 Absätze 1 und 2; die Bestellung erfolgt durch schriftliches Mandat.
- Gasdaten je Modell bereithaltenGasart, Füllmenge in Kilogramm und CO2-Äquivalent stehen bereits auf dem nach Artikel 12 der Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungsschild.
- Finanzierungsgarantie prüfenArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie: Kollektivsystem, Recyclingversicherung oder gesperrtes Bankkonto.
- Den Entsorgungsweg der Geräte festlegenArtikel 8 der Verordnung verlangt Rückgewinnung durch entsprechend qualifizierte natürliche Personen, unabhängig vom Finanzierungssystem.
- Aufzeichnungen führenArtikel 7 der Verordnung für Einrichtungen und Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie für die Registerdaten.
- Den nationalen Umsetzungsakt verfolgenDie Frist in Artikel 9 ist der 31. Dezember 2027; bis dahin gilt das bestehende System.
Häufige Fragen
Begründet Artikel 9 eine unmittelbare Pflicht meines Unternehmens?
Nein. Adressat ist der Mitgliedstaat: Er muss sicherstellen, dass bis zum 31. Dezember 2027 die Finanzierungsverpflichtungen der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU auch das Gas umfassen. Eine konkrete Unternehmenspflicht entsteht erst durch den nationalen Umsetzungsakt und die Regeln des Systems, dem das Unternehmen beitritt.
Gilt das auch für Geräte, die ich 2023 verkauft habe?
Nein. Der Text beschränkt die Erweiterung auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ältere Geräte bleiben unter den bestehenden nationalen Altgeräteregeln, einschließlich der Regelung für historische Altgeräte in Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie.
Mein Gerät arbeitet mit Propan oder Ammoniak. Betrifft mich das?
Artikel 9 erfasst nur fluorierte Treibhausgase der Anhänge I und II der Verordnung. Propan (R-290), Isobutan (R-600a), CO2 (R-744) und Ammoniak (R-717) stehen nicht in diesen Anhängen. Das Gerät bleibt gleichwohl Elektroaltgerät und unterliegt den allgemeinen Pflichten der Richtlinie. Siehe R-290 und R-717.
Fällt ein vor Ort errichteter Industriechiller unter Artikel 9?
Das hängt von der Einordnung nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie ab, der ortsfeste Großanlagen ausnimmt, mit Ausnahme von Geräten, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und eingebaut sind. Das ist eine Einzelfallfrage. Unabhängig davon gilt die Rückgewinnungspflicht aus Artikel 8 der Verordnung. Siehe Kaltwassersätze und Anhang IV.
Wer zahlt, wenn ich online in einen anderen Mitgliedstaat verkaufe?
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv der Richtlinie behandelt den Fernabsatz unmittelbar an Nutzer als Herstellertätigkeit, und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlangt die Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat, unmittelbar oder über den Bevollmächtigten nach Artikel 17 Absatz 2.
Ersetzt dieses System die Rückgewinnungspflicht auf der Baustelle?
Nein. Das sind zwei verschiedene Dinge. Die Rückgewinnung bei der Außerbetriebnahme bleibt Pflicht des Betreibers nach Artikel 8 der Verordnung und ist durch entsprechend qualifizierte natürliche Personen auszuführen. Artikel 9 betrifft die Finanzierung der Behandlung des Geräts, nachdem es Abfall geworden ist. Siehe Rückgewinnung von Kältemitteln.
Amtliche Quellen
Artikel 9 wurde vollständig im Text des Amtsblatts gelesen; die zitierten Artikel und Anhänge der Richtlinie 2012/19/EU wurden am Richtlinientext geprüft. Es wird kein nationaler Rechtsakt zitiert.
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