Kurze Antwort
Für den Errichter liest sich Anhang IV in drei Schritten. Zuerst entscheiden Sie, ob die Einrichtung in sich geschlossen ist (Nummer 8) oder ein Splitsystem (Nummer 9). Dann suchen Sie die Nennleistungsklasse. Erst danach vergleichen Sie das GWP des Kältemittels mit dem Grenzwert dieser Zeile.
- Mono-Splitsysteme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen dürfen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie Anhang-I-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr verwenden — Anhang IV Nummer 9 Buchstabe a. Diese Zeile hat keine Sicherheitsausnahme.
- Splitsysteme bis einschließlich 12 kW verlieren Gase mit einem GWP von 150 oder mehr am 1. Januar 2027 als Luft-Wasser-Systeme und am 1. Januar 2029 als Luft-Luft-Systeme; jedes fluorierte Treibhausgas entfällt am 1. Januar 2035.
- Splitsysteme über 12 kW verlieren Gase mit einem GWP von 750 oder mehr am 1. Januar 2029 und solche mit einem GWP von 150 oder mehr am 1. Januar 2033.
- In sich geschlossene und Monoblock-Geräte bis einschließlich 12 kW enden am 1. Januar 2027 für ein GWP von 150 oder mehr, mit einem Rückfallwert von 750, wenn Sicherheitsanforderungen weniger nicht zulassen.
Das Verbot betrifft das Inverkehrbringen, nicht die Verwendung. Ein vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebrachtes Gerät darf weiter betrieben und im Rahmen des Artikels 13 gewartet werden.
Keine Preise, keine Verfügbarkeit, keine Produktempfehlungen, keine Lieferzeiten. Auch keine nationalen Sanktionen und keine Gefahrgutwerte. Die Wahl zwischen R-32 und R-410A behandelt der Leitfaden R-32 oder R-410A, die allgemeine Datenliste der F-Gas-Verbotsfahrplan.
Was Inverkehrbringen genau bedeutet
Artikel 3 Nummer 6 definiert das Inverkehrbringen als die zollrechtliche Überlassung zum freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung für eine andere Person in der Union oder die Verwendung selbst hergestellter Stoffe oder selbst gefertigter Erzeugnisse für den Eigenbedarf. Es ist weder das Einbaudatum noch das Rechnungsdatum gegenüber dem Endkunden noch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 untersagt das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich Teilen davon, außer Militärausrüstung, ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt, wobei gegebenenfalls nach Art oder Treibhauspotenzial des enthaltenen Gases differenziert wird.
Unterabsatz 2 hält die Ersatzteile offen: Das Inverkehrbringen von Teilen, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, ist gestattet, sofern die Reparatur oder Wartung keine erhöhte Leistung, keine Erhöhung der Gasmenge und keine Änderung der Gasart bewirkt, die das Treibhauspotenzial erhöhen würde.
Unterabsatz 5 trifft die Händler: Ein Jahr nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union von Erzeugnissen, die vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Die Nachweislast liegt bei demjenigen, der den Bestand verkauft.
Zwei weitere Ventile bestehen. Artikel 11 Absatz 2: Das Verbot gilt nicht für Einrichtungen, für die nach den auf Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Ökodesign-Anforderungen festgestellt wurde, dass ihre CO2-Äquivalent-Emissionen über den Lebenszyklus niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die diese Anforderungen erfüllen. Artikel 11 Absatz 5: Auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ausnahmsweise eine Ausnahme von bis zu 4 Jahren genehmigen, wenn keine Alternativen verfügbar sind oder aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht verwendet werden können oder wenn technisch machbare und sichere Alternativen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.
Nummer 8: in sich geschlossene, Monoblock- und steckerfertige Geräte
Nummer 8 des Anhangs IV erfasst in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen, mit Ausnahme von Kühlern. Artikel 3 Nummer 38 definiert den Begriff: ein vollständiges, fabrikgefertigtes System in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert, das Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine gasführenden Teile verbunden werden. Stellt der Techniker die Kältemittelverbindung auf der Baustelle her, sind Sie nicht bei Nummer 8.
| Nummer in Anhang IV | Einrichtung | GWP-Grenzwert | Datum des Verbots |
|---|---|---|---|
| 8 Buchstabe a | Steckerfertige Raumklimageräte, die Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen können | HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr | 1. Januar 2020 |
| 8 Buchstabe b | Steckerfertige Raumklimageräte, Monoblock-Klimaanlagen, andere in sich geschlossene Klimaanlagen und in sich geschlossene Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung bis einschließlich 12 kW | GWP von 150 oder mehr; lassen die Sicherheitsanforderungen am Standort weniger als 150 nicht zu, beträgt der Grenzwert 750 | 1. Januar 2027 |
| 8 Buchstabe c | Dieselben Kategorien, bis einschließlich 12 kW | Jedes fluorierte Treibhausgas; lassen die Sicherheitsanforderungen keine Alternativen zu, beträgt der Grenzwert 750 | 1. Januar 2032 |
| 8 Buchstabe d | Monoblock- und andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Höchstnennleistung über 12 kW, die 50 kW jedoch nicht überschreitet | GWP von 150 oder mehr; Rückfallwert 750 bei Sicherheitsanforderungen | 1. Januar 2027 |
| 8 Buchstabe e | Andere in sich geschlossene Klimaanlagen und Wärmepumpen | GWP von 150 oder mehr; Rückfallwert 750 bei Sicherheitsanforderungen | 1. Januar 2030 |
Achten Sie auf die Reihenfolge: Buchstabe d, die Klasse von 12 bis 50 kW, fällt auf denselben Zeitpunkt wie Buchstabe b, während Buchstabe e, der den Rest erfasst, erst 2030 greift. Die Leistungsklasse wiegt schwerer als die Intuition.
Nummer 9: Split-Klimaanlagen und Split-Wärmepumpen
Artikel 3 Nummer 39 definiert das Splitsystem als ein System aus einer Anzahl von Einheiten mit Kältemittelleitungen, die eine separate, aber miteinander verbundene Einheit bilden und die Installation und das Verbinden von Komponenten des Kältemittelkreislaufs am Ort der Verwendung erfordern. Die Fußnote zu Nummer 9 ergänzt eine oft übersehene Zeile: Für die Zwecke der Verordnung gelten ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen als Splitsysteme (Kategorie 9) und unterliegen denselben Anforderungen.
| Nummer in Anhang IV | Einrichtung | GWP-Grenzwert | Datum des Verbots |
|---|---|---|---|
| 9 Buchstabe a | Mono-Splitsysteme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen | Anhang-I-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr — ohne Sicherheitsausnahme | 1. Januar 2025 |
| 9 Buchstabe b | Luft-Wasser-Splitsysteme, Nennleistung bis einschließlich 12 kW | GWP von 150 oder mehr | 1. Januar 2027 |
| 9 Buchstabe c | Luft-Luft-Splitsysteme, Nennleistung bis einschließlich 12 kW | GWP von 150 oder mehr | 1. Januar 2029 |
| 9 Buchstabe d | Splitsysteme, Nennleistung bis einschließlich 12 kW | Jedes fluorierte Treibhausgas | 1. Januar 2035 |
| 9 Buchstabe e | Splitsysteme, Nennleistung über 12 kW | GWP von 750 oder mehr | 1. Januar 2029 |
| 9 Buchstabe f | Splitsysteme, Nennleistung über 12 kW | GWP von 150 oder mehr | 1. Januar 2033 |
Die Buchstaben b bis f tragen alle dieselbe Schlussformel: außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Buchstabe a trägt sie nicht. Für Mono-Splits unter 3 kg ist die 750er-Linie vom 1. Januar 2025 hart, und genau diese Linie hat R-410A (GWP 2 088 nach der Methode des Anhangs VI) aus diesem Segment genommen und R-32 (GWP 675, der verbindliche Wert aus Anhang I) übrig gelassen.
Der Status beider Gase steht auf den Seiten R-410A und R-32, die Sicherheitsfolgen des Wechsels zu A2L in Sicherheitsklassen A1, A2L und A3.
Die Sicherheitsausnahme: was sie ist und was nicht
Der Wortlaut in Anhang IV lautet: außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Der Begriff ist in Artikel 3 Nummer 42 definiert: Anforderungen an die Sicherheit der Verwendung fluorierter Treibhausgase und natürlicher Kältemittel oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten oder benötigen, die die Verwendung bestimmter fluorierter Treibhausgase oder ihrer Alternativen untersagen, auch wenn sie in einem Erzeugnis oder einer Einrichtung an einem bestimmten Ort der vorgesehenen Nutzung enthalten sind, aufgrund von Standort- und Anwendungsbesonderheiten, festgelegt im Unionsrecht oder nationalen Recht oder in einem nicht rechtsverbindlichen Akt mit technischer Dokumentation oder Normen, die zur Gewährleistung der Sicherheit am jeweiligen Ort anzuwenden sind, sofern sie mit dem einschlägigen Recht im Einklang stehen.
Daraus folgen drei praktische Punkte.
Es ist keine Präferenz. Es muss eine rechtliche Anforderung oder eine am Standort anzuwendende Norm geben, die die Alternative tatsächlich untersagt. Dass ein A2L-Kältemittel unbequem einzubauen ist, ist keine Sicherheitsanforderung.
Bei Nummer 8 gibt sie keinen Freibrief. Die Buchstaben b bis e sagen es ausdrücklich: Lassen die Sicherheitsanforderungen am Standort fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 150 nicht zu, beträgt der GWP-Höchstwert 750. Die Ausnahme verschiebt die Schwelle, sie hebt sie nicht auf. Bei Nummer 9 Buchstaben b bis f endet der Text bei der allgemeinen Formel, ohne geschriebenen Rückfallwert.
Sie wird gekennzeichnet und dokumentiert. Artikel 12 Absatz 15 verlangt, dass in den Fällen der Nummern 2 Buchstabe b, 4, 5 Buchstabe c, 7 Buchstaben b, c und d, 8 Buchstaben b bis e, 9 Buchstaben b bis f, 11 Buchstabe c, 16, 17 Buchstaben a, b und c sowie 19 Buchstaben a und b des Anhangs IV das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis gekennzeichnet wird, dass es nur dort verwendet werden darf, wo die Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen dies verlangen, und dass diese Anforderungen oder Normen auf dem Kennzeichen anzugeben sind.
Artikel 13 Absatz 19 schließt den Kreis bei der Inbetriebnahme: Für Einrichtungen der Nummern 2 Buchstabe b, 4, 5 Buchstabe c, 7 Buchstaben b, c und d, 8 Buchstaben b bis e, 9 Buchstaben b bis f, 11 Buchstabe c, 17 Buchstabe c und 19 Buchstabe b des Anhangs IV ist die Inbetriebnahme nach dem jeweiligen Verbotszeitpunkt untersagt, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass die einschlägigen Sicherheitsanforderungen am konkreten Ort die Installation von Einrichtungen unterhalb des angegebenen GWP-Werts nicht zulassen oder dass die Einrichtung vor dem maßgeblichen Verbotszeitpunkt in Verkehr gebracht wurde. Artikel 13 Absatz 20 verlangt, die Unterlagen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen.
Was nach dem Stichtag zulässig bleibt
Das Datum aus Anhang IV räumt die Baustellen nicht leer. Es stoppt nur eines: die erstmalige Bereitstellung in der Union. Daneben lässt der Text mehrere Türen offen.
- Geräte, die bereits beim Betreiber stehen, dürfen weiterlaufen. Verwendungsbeschränkungen kommen aus Artikel 13, nicht aus Anhang IV, und haben eigene Zeitpunkte.
- Der Einbau eines rechtmäßig in Verkehr gebrachten Geräts vor dem Stichtag ist durch Artikel 11 nicht untersagt. Für die in Artikel 13 Absatz 19 genannten Einrichtungen muss der Betreiber jedoch nachweisen können, dass die Einrichtung vor dem Verbotszeitpunkt in Verkehr gebracht wurde.
- Ersatzteile bleiben nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 verfügbar, unter drei kumulativen Bedingungen: keine erhöhte Leistung, keine erhöhte Gasmenge, keine Änderung der Gasart hin zu einem höheren GWP.
- Der Weiterverkauf von Lagerbeständen ist möglich, verlangt aber ein Jahr nach dem Stichtag den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens vor diesem Zeitpunkt — Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5.
Zwei Pflichten gelten beim Verkauf in jedem Fall. Artikel 11 Absatz 7: Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit in Anhang I und in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Gasen befüllt sind, dürfen nur dann an einen Endnutzer verkauft werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Installation durch ein nach Artikel 10 zertifiziertes Unternehmen erfolgt. Und Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c verlangt die Kennzeichnung von Klimaanlagen und Wärmepumpen mit den Angaben aus Absatz 3: Hinweis auf enthaltene fluorierte Treibhausgase, anerkannte Industriebezeichnung des Gases und, ab dem 1. Januar 2017, die Menge in Gewicht und in CO2-Äquivalent samt Treibhauspotenzial.
Die Verkaufsseite behandelt der Leitfaden zum Verkauf vorbefüllter Geräte an Endnutzer, den Kennzeichnungsinhalt die F-Gas-Gerätekennzeichnung.
Verbindung zu den Wartungsverboten
Anhang IV sagt, was Sie noch verkaufen dürfen. Artikel 13 sagt, was Sie noch in die Anlage füllen dürfen. Das sind zwei Kalender, und sie können an derselben Anlage kollidieren.
Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1: Ab dem 1. Januar 2026 ist die Verwendung der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr für die Instandhaltung oder Wartung von Klimaanlagen und Wärmepumpen verboten. Unterabsatz 2 setzt das Verbot bis zum 1. Januar 2032 für zwei Kategorien aus: aufgearbeitete Anhang-I-Gase mit einem GWP von 2 500 oder mehr für bestehende Anlagen, sofern die Behälter nach Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet wurden, und recycelte Anhang-I-Gase mit einem GWP von 2 500 oder mehr, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden und nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung im Rahmen der Instandhaltung oder Wartung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das sie durchgeführt wurde.
Für einen typischen Klimaanlagenbestand erfasst die 2 500er-Linie weder R-410A (2 088) noch R-407C (1 774) noch R-134a (1 430). Sie erfasst jedoch Gase vom Typ R-404A oder R-507A dort, wo sie in Wärmepumpen oder gemischten Anlagen eingesetzt wurden.
Artikel 13 Absatz 5, die 750er-Stufe zum 1. Januar 2032, betrifft ortsfeste Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern, nicht die Klimatisierung. Übertragen Sie auf Wärmepumpen nicht, was der Text nicht sagt.
Die vollständige Behandlung des Artikels 13 steht im Leitfaden zu den Wartungsverboten für Kältemittel mit hohem GWP, die Lage der Kühler in Kaltwassersätze und die Verbote des Anhangs IV.
Prüfliste vor dem Angebot
- Klären, ob die Einrichtung in sich geschlossen oder Split istArtikel 3 Nummer 38 für in sich geschlossen, Nummer 39 für Split; ortsfeste Zweikanalgeräte fallen laut Fußnote unter Nummer 9.
- Die Nennleistung lesen, nicht die Katalog-KälteleistungDie Klassen des Anhangs IV lauten bis einschließlich 12 kW, über 12 kW und bei Nummer 8 Buchstabe d über 12 kW bis höchstens 50 kW.
- Bei Mono-Splits die Füllmenge gegen 3 kg prüfenNummer 9 Buchstabe a gilt für Mono-Splitsysteme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen.
- Das GWP mit dem Grenzwert der richtigen Zeile vergleichen750 bei Nummer 9 Buchstaben a und e, 150 bei den Buchstaben b, c und f, jedes fluorierte Treibhausgas bei Buchstabe d.
- Die Sicherheitsausnahme nicht unterstellenNummer 9 Buchstabe a hat keine; bei Nummer 8 Buchstaben b bis e senkt die Ausnahme die Schwelle auf 750, sie hebt sie nicht auf.
- Prüfen, ob das Kennzeichen den Sicherheitshinweis brauchtArtikel 12 Absatz 15 nennt die betroffenen Nummern und verlangt die Angabe der Anforderung oder Norm auf dem Kennzeichen.
- Für Altbestände den Nachweis vorbereitenArtikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5: Ein Jahr nach dem Stichtag verlangt der Weiterverkauf den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens davor.
- Bestätigen, dass die Installation an einen zertifizierten Betrieb gehtArtikel 11 Absatz 7 für befüllte, nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, mit den Verkäuferaufzeichnungen aus Artikel 7 Absatz 4.
- Auch die Wartungsseite prüfenArtikel 13 Absatz 4 für Klimaanlagen und Wärmepumpen ab dem 1. Januar 2026, mit dem Fenster für aufgearbeitete oder recycelte Gase bis zum 1. Januar 2032.
Häufige Fragen
Darf ich 2027 ein 2024 gekauftes Splitgerät einbauen?
Artikel 11 untersagt das Inverkehrbringen, nicht den Einbau. Wurde die Einrichtung vor dem Datum des Anhangs IV rechtmäßig in Verkehr gebracht, steht dieser Artikel dem Einbau nicht entgegen. Beachten Sie aber Artikel 13 Absatz 19: Für die dort genannten Einrichtungen, einschließlich Nummer 9 Buchstaben b bis f, verlangt die Inbetriebnahme nach dem Verbotszeitpunkt den Nachweis, dass die Einrichtung vorher in Verkehr gebracht wurde; die Unterlagen sind nach Absatz 20 mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Ist ein Zweikanalgerät Monoblock oder Split?
Die Fußnote zu Nummer 9 des Anhangs IV ist eindeutig: Für die Zwecke der Verordnung gelten ortsfeste Zweikanal-Wärmepumpen und -Klimaanlagen als Splitsysteme, Kategorie 9, und unterliegen denselben Anforderungen. Sie fallen nicht unter Nummer 8, auch wenn sie physisch ein Gehäuse sind.
Warum hat R-32 bei Mono-Splits R-410A abgelöst?
Wegen Anhang IV Nummer 9 Buchstabe a: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Mono-Splitsysteme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie Anhang-I-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr verwenden. R-410A hat nach der Methode des Anhangs VI ein GWP von 2 088 und überschreitet die Linie. R-32 hat 675, den verbindlichen Wert aus Anhang I, und bleibt darunter. Der Vergleich steht in R-32 oder R-410A.
Erlaubt mir eine Sicherheitsanforderung jedes beliebige Gas?
Nein. Bei Nummer 8 Buchstaben b bis e sagt der Text klar: Lassen die Sicherheitsanforderungen am Standort fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 150 nicht zu, beträgt der GWP-Höchstwert 750. Die Ausnahme senkt die Schwelle auf 750, sie streicht sie nicht. Zudem verlangt Artikel 3 Nummer 42, dass das Verbot der Alternative aus Unions- oder nationalem Recht oder aus einer am Ort anzuwendenden Norm folgt, nicht aus einer Einbaupräferenz.
Darf ich meinen Lagerbestand nach dem Verbotstag noch verkaufen?
Vor dem Stichtag rechtmäßig in Verkehr gebrachte Einrichtungen dürfen weitergeliefert werden. Nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5 ist ein Jahr nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Anhangs IV die anschließende Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union jedoch nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Einrichtung vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Legen Sie die Nachweise jetzt an, nicht erst bei der Kontrolle.
Gilt das Verbot auch für Ersatzteile?
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erfasst Erzeugnisse und Einrichtungen einschließlich Teilen davon. Unterabsatz 2 macht davon eine Ausnahme für Teile, die für die Reparatur und Wartung bestehender, in Anhang IV aufgeführter Einrichtungen erforderlich sind, unter drei kumulativen Bedingungen: keine erhöhte Leistung, keine erhöhte Gasmenge und keine Änderung der Gasart hin zu einem höheren Treibhauspotenzial.
Amtliche Quellen
Anhang IV Nummern 8 und 9, die Fußnote zu Nummer 9 sowie die Artikel 3, 11, 12 und 13 wurden im Text des Amtsblatts gelesen. Die amtlichen Sprachfassungen wurden für die Terminologie herangezogen.
Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen
Die Daten und Grenzwerte dieser Seite sind dem Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung entnommen. Der Anhang kann durch delegierten Rechtsakt geändert werden, und die Sprachfassungen können im Wortlaut geringfügig abweichen. Prüfen Sie vor einer Beschaffungs- oder Planungsentscheidung den geltenden Text in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Einrichtung in Verkehr gebracht wird.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Beurteilung durch einen Planer oder eine zuständige Behörde.
Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme von Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur von nach Artikel 10 zertifiziertem Personal ausgeführt werden. Kältemittel der Klassen A2L und A3 erfordern zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen am Einbauort.
