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F-Gas-Gerätekennzeichnung: welche Angaben Pflicht sind

Die Kennzeichnung ist keine Marketingformalität: Ohne sie darf die Einrichtung weder in Verkehr gebracht noch geliefert noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 legt den Inhalt fest, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 die Form. Diese Seite liest beide zusammen, für Einrichtungen, nicht für Flaschen.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Der Pflichtwortlaut„Enthält fluorierte Treibhausgase“

Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/2174.

Die EinheitenKilogramm oder Gramm und Tonnen CO2-Äquivalent

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2174.

Die SpracheAmtssprachen des Mitgliedstaats

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2, für den Ort des Inverkehrbringens oder der Lieferung.

Gilt ab1. Januar 2025

Artikel 38 für Artikel 12; Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/2174.

Kurze Antwort

Die Grundregel ist eine Marktzugangsbedingung, keine Empfehlung.

Artikel 12 Absatz 1

Die folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind.

  • Was auf der Kennzeichnung steht, ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 3: der Hinweis, dass die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu ihrem Funktionieren benötigt, die anerkannte industrielle Bezeichnung des Gases oder die chemische Bezeichnung sowie die Menge in Gewicht und CO2-Äquivalent samt Treibhauspotenzial.
  • Wie es geschrieben wird, ergibt sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174: der Wortlaut „Enthält fluorierte Treibhausgase“ in Artikel 1 Absatz 3 und die Einheiten in Artikel 1 Absatz 4.
  • Wo und in welcher Sprache, ergibt sich aus Artikel 12 Absatz 4: in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung oder auf dem gasführenden Teil, deutlich lesbar und dauerhaft, abgefasst in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird.
Was auf dieser Seite nicht steht

Nicht die Sondertexte für Flaschen und andere Behältnisse nach Artikel 12 Absätze 7 bis 14: Diese behandelt der Leitfaden zu den Dokumenten bei einer Kältemittelflasche. Auch keine Schriftgrößen, Farben oder Maße, die in den Rechtsakten nicht stehen, und keine nationalen Kennzeichnungsvorgaben.

Welche Einrichtungen gekennzeichnet werden müssen

Artikel 12 Absatz 1 zählt neun Kategorien auf. Für einen Kältebetrieb zählen vor allem die ersten fünf und die letzte.

  • Buchstabe a Kälteanlagen;
  • Buchstabe b Klimaanlagen;
  • Buchstabe c Wärmepumpen;
  • Buchstabe d Brandschutzeinrichtungen;
  • Buchstabe e elektrische Schaltanlagen;
  • Buchstabe i Organic-Rankine-Kreisläufe.

Die Buchstaben f, g und h erfassen Aerosolzerstäuber einschließlich Dosier-Aerosolen, alle Behälter für fluorierte Treibhausgase und Lösungsmittel auf deren Grundlage. Behälter haben ein eigenes Regime mit den Sondertexten der Absätze 7 bis 14, das getrennt behandelt wird.

Die Bedingung knüpft an drei verschiedene Vorgänge an, nicht nur an den Erstverkauf: Inverkehrbringen, anschließende Lieferung und Bereitstellung für Dritte. Ein Lagergerät, das später weiterverkauft wird, muss daher eine konforme Kennzeichnung tragen.

Zwei weitere Kategorien haben im selben Artikel eigene Regeln. Absatz 5 bestimmt, dass Schäume und Polyol-Vorgemische mit in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgasen nicht ohne eine Kennzeichnung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden, auf der die Gase mit der anerkannten industriellen Bezeichnung oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der chemischen Bezeichnung bezeichnet sind, und dass die Angabe bei Schaumstoffelementen und beschichteten Platten deutlich und dauerhaft auf den Platten erfolgt. Artikel 1 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/2174 ergänzt für Einrichtungen der Buchstaben a, b und c, die mit fluorgetriebenem Schaum isoliert sind, eine Kennzeichnung mit dem Wortlaut „Schaum enthält fluorierte Treibhausgase“.

Der Pflichtinhalt, Zeile für Zeile

Artikel 12 Absatz 3 hat drei Ebenen: stets erforderliche Angaben, gegebenenfalls erforderliche Angaben und eine Regel zur Neukennzeichnung.

AngabeGrundlageHinweis
Hinweis, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder benötigtArtikel 12 Absatz 3 Buchstabe aKonkreter Wortlaut: „Enthält fluorierte Treibhausgase“, Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/2174
Anerkannte industrielle Bezeichnung des GasesArtikel 12 Absatz 3 Buchstabe bOder die chemische Bezeichnung, wenn keine solche verfügbar ist
Menge in Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das TreibhauspotenzialArtikel 12 Absatz 3 Buchstabe cEnthaltene Menge oder Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist
Hinweis auf hermetisch geschlossene EinrichtungArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe aNur gegebenenfalls; Definition in Artikel 3 Nummer 9
Geprüfte Leckagerate unter 0,1 % pro Jahr bei elektrischen SchaltanlagenArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe bNach den technischen Spezifikationen des Herstellers

Die Einheiten stehen im Durchführungsrechtsakt, nicht in der Verordnung. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2174: Angaben über das Gewicht sind in Kilogramm beziehungsweise Gramm und das CO2-Äquivalent in Tonnen anzugeben, unter Verwendung der in der Spalte „GWP“ in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführten Treibhauspotenzialwerte.

Daraus ergibt sich eine einfache Wareneingangsprüfung: Steht auf dem Typenschild nur die Masse in Kilogramm, ohne Tonnen CO2-Äquivalent und ohne Treibhauspotenzial, ist die Kennzeichnung unvollständig. Wie das CO2-Äquivalent berechnet wird, erklärt der Leitfaden zur CO2-Äquivalent-Berechnung.

Neukennzeichnung nach Umrüstung. Unterabsatz 3 des Absatzes 3: Wenn Produkte oder Einrichtungen nachgerüstet und die fluorierten Treibhausgase ausgetauscht wurden, werden sie mit aktualisierten Informationen neu gekennzeichnet. Was das für den Umrüstauftrag bedeutet, steht im Leitfaden zu Drop-in und Umrüstung.

Vor Ort zugefügtes Gas: der Platz auf der Kennzeichnung

Die am häufigsten übersehene Regel betrifft genau die Situation auf der Baustelle: Das Gerät kommt vorbefüllt aus dem Werk, der Kreislauf wird bei der Montage ergänzt.

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2174

Bei Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllt sind oder diese zu ihrem Funktionieren benötigen und die außerhalb der Herstellungsstätte mit solchen Gasen nachbefüllt werden können, ohne dass der Hersteller die sich daraus ergebende Gesamtmenge angibt, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Menge, für die die Einrichtung ausgelegt ist, angegeben, und es wird Platz für die außerhalb der Herstellungsstätte zugefügte sowie die sich daraus ergebende vom Lieferanten oder gegebenenfalls vom Monteur der Einrichtung vor deren Inbetriebnahme einzutragende Gesamtmenge an fluorierten Treibhausgasen vorgesehen.

Drei praktische Folgen, alle im Text angelegt.

  • Der Hersteller lässt den Platz. Die Kennzeichnung muss Raum für zwei weitere Werte vorsehen: die außerhalb des Werks zugefügte Menge und die sich ergebende Gesamtmenge.
  • Der Lieferant oder der Monteur trägt ein. Der Text nennt sie ausdrücklich als die eintragenden Personen.
  • Der Zeitpunkt liegt vor der Inbetriebnahme. Nicht bei der ersten Wartung, nicht bei der ersten Dichtheitskontrolle.

Die so ermittelte Gesamtmenge bleibt nicht auf der Kennzeichnung. Sie ist zugleich die Grundlage für die Einordnung der Einrichtung im Verhältnis zu den Schwellen der Dichtheitskontrolle, denn Artikel 5 arbeitet mit Tonnen CO2-Äquivalent beziehungsweise Kilogramm. Die daraus folgenden Intervalle stehen im Leitfaden zur Häufigkeit der Dichtheitskontrollen, die Angaben für das Anlagenbuch im Leitfaden zum Anlagenbuch.

Beim Verkauf eines solchen vorbefüllten Geräts an einen Endverbraucher kommt die Nachweisbedingung des Artikels 11 Absatz 7 hinzu, erläutert im Leitfaden zum Verkauf an Endnutzer.

Form, Lesbarkeit, Anbringung, Sprache

Artikel 12 Absatz 4 verlangt drei Eigenschaften und nennt zwei mögliche Stellen.

  • Deutlich lesbar und dauerhaft. Die erste Anforderung des Absatzes.
  • Anbringung: entweder in unmittelbarer Nähe der Zugangsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung des fluorierten Treibhausgases, Buchstabe a, oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das Gas enthält, Buchstabe b.
  • Sprache: Die Kennzeichnung ist in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird. Nicht des Herstellungs- und nicht des Versandlandes.

Die Durchführungsverordnung ergänzt Anforderungen an Sichtbarkeit und Beständigkeit:

AnforderungGrundlageWas das konkret heißt
Ausreichender Kontrast und ausreichende GrößeArtikel 1 Absatz 1Die Angaben heben sich klar vom Hintergrund ab; werden sie einer vorhandenen Kennzeichnung hinzugefügt, darf die Schriftgröße nicht kleiner sein als die kleinste Schrift anderer Angaben auf dieser Kennzeichnung oder auf vorhandenen Namensschildern
Beständigkeit über die ZeitArtikel 1 Absatz 2Die Kennzeichnung haftet fest und bleibt bei normalen Betriebsbedingungen lesbar, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens und während des gesamten Zeitraums, in dem die Einrichtung die Gase enthält
Anbringung neben vorhandenen SchildernArtikel 1 Absatz 9Es gilt Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung, möglichst neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern
Zusammenführung mit der CLP-KennzeichnungArtikel 1 Absatz 6Muss das Erzeugnis auch nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden, sind die Angaben im Abschnitt für ergänzende Informationen nach Artikel 25 jener Verordnung einzutragen

Für kleine Erzeugnisse gibt es ein Ventil, aber nur für bestimmte Kategorien. Artikel 1 Absatz 10 erlaubt bei Erzeugnissen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h, deren Größe die Lesbarkeit der vollständigen Angaben nicht zulässt, den Text „Enthält fluorierte Treibhausgase“ in den bereits auf dem Erzeugnis verwendeten Sprachen durch einen digital lesbaren Link zu den Angaben nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c zu ergänzen. Beachten Sie: Die Buchstaben a bis e und i, also Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen, Schaltanlagen und Organic-Rankine-Kreisläufe, fallen nicht unter diese Ausnahme.

Zusätzliche Hinweise, Anleitungen und Werbung

Über den Grundinhalt hinaus verlangt Artikel 12 in genau bestimmten Fällen weitere Hinweise.

Ausnahmen. Absatz 2: Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Ausnahmeregelung nach Artikel 11 Absatz 5 unterliegen, sowie solche mit in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Gasen, die einer Ausnahmeregelung nach Artikel 16 Absatz 4 unterliegen, werden entsprechend gekennzeichnet, mit Angabe des Ablaufdatums der Ausnahmeregelung, und es wird angegeben, dass sie nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den die Ausnahme gewährt wurde.

Sicherheitsanforderungen. Absatz 15 verlangt, dass in den dort aufgeführten Fällen aus Anhang IV das Erzeugnis oder die Einrichtung mit dem Hinweis gekennzeichnet wird, dass es nur verwendet werden darf, wenn dies nach den Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen erforderlich ist, und dass diese auf dem Etikett anzugeben sind. Artikel 1 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/2174 gibt die genauen Wortlaute, anwendbar ab den in Anhang IV genannten Verbotsdaten. Für die in Buchstabe a jenes Absatzes genannten Einrichtungen lautet er „Betriebsverbot, es sei denn, dies ist aufgrund von Sicherheitsanforderungen, die am Standort anzuwenden sind, erforderlich“, ergänzt um einen Verweis auf die geltende Sicherheitsanforderung oder, falls diese vor dem Inverkehrbringen nicht festgelegt werden kann, um Platz auf der Kennzeichnung, den der Lieferant, Monteur oder Betreiber vor der Inbetriebnahme ausfüllt.

Anleitungen und Werbung. Absatz 16 besteht aus zwei getrennten Unterabsätzen:

  • Die in den Absätzen 3 und 5 genannten Informationen sind in den Bedienungsanleitungen der betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben.
  • Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben.

Der zweite Unterabsatz macht aus einer Produktanforderung eine Katalog- und Anzeigenanforderung. Eine Anzeige für ein Gerät mit R-410A oder R-134a fällt darunter; Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial unterhalb der Schwelle lösen sie nicht aus. Die Rechtslage je Gas fassen die Produktseiten zusammen, etwa R-410A und R-32.

Die Absätze 17 und 18 erklären schließlich, warum die Formdetails in einem eigenen Rechtsakt stehen: Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form der Kennzeichnungen nach Absatz 1 und den Absätzen 4 bis 15 bestimmen und ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Kennzeichnungsanforderungen der Absätze 4 bis 15 zu erlassen, wenn dies in Anbetracht der kommerziellen oder technologischen Entwicklung angezeigt ist.

Seit wann diese Regeln gelten

Die Daten sind wichtig, denn ein Lagergerät kann eine Kennzeichnung nach dem früheren Regime tragen.

DatumWas geschiehtGrundlage
Bis 31. Dezember 2024Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung galt weiterArtikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573
1. Januar 2025Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/573 giltArtikel 38 Absatz 2
1. Januar 2025Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 giltArtikel 3 jener Verordnung
Ab den Daten in Anhang IVDie Wortlaute des Artikels 1 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/2174 kommen hinzuArtikel 12 Absatz 15 und Artikel 1 Absatz 12

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 wurde am 2. September 2024 erlassen und am 3. September 2024 veröffentlicht; Artikel 3 sieht das Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung und die Geltung ab dem 1. Januar 2025 vor. Artikel 2 hebt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 auf; Bezugnahmen darauf gelten als Bezugnahmen auf den neuen Rechtsakt nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Erwägungsgrund 7 der Durchführungsverordnung hält fest, dass bei der Durchsetzung die Regelungsprozesse zur Änderung bestehender Kennzeichnungsanforderungen oder der Prozess der Neukennzeichnung bereits auf dem Unionsmarkt befindlicher Einrichtungen oder Erzeugnisse zu berücksichtigen sind. Ein Erwägungsgrund schafft keine Ausnahme, erklärt aber die Herangehensweise.

Stimmt die Kennzeichnung eines angelieferten Geräts nicht mit den Begleitpapieren überein, ist der Prüfweg derselbe wie bei Flaschen: siehe was tun, wenn das Etikett nicht zum Sicherheitsdatenblatt passt.

Prüfliste für die Kennzeichnung

  • Den Pflichtwortlaut suchen„Enthält fluorierte Treibhausgase“, Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/2174.
  • Die Gasbezeichnung prüfenArtikel 12 Absatz 3 Buchstabe b: anerkannte industrielle Bezeichnung oder ersatzweise chemische Bezeichnung.
  • Die drei Zahlenwerte prüfenGewicht, CO2-Äquivalent und Treibhauspotenzial nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c.
  • Die Einheiten prüfenKilogramm oder Gramm für das Gewicht und Tonnen für das CO2-Äquivalent, Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2174.
  • Den Platz für die Zusatzmenge suchenArtikel 1 Absatz 5: vom Lieferanten oder Monteur vor der Inbetriebnahme einzutragen.
  • Den Hinweis auf hermetisch geschlossene Einrichtung prüfenArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a, gegebenenfalls.
  • Die Sprache prüfenArtikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2: Amtssprachen des Mitgliedstaats des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Lieferung.
  • Die Anbringung prüfenArtikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b; Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/2174.
  • Die Bedienungsanleitung prüfenArtikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 1: die Angaben der Absätze 3 und 5 gehören in die Anleitung.
  • Die Werbebeschreibungen prüfenArtikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 2, bei einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr.
  • Nach der Umrüstung neu kennzeichnenArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3: aktualisierte Angaben nach dem Austausch des Gases.

Häufige Fragen

Ist der Wortlaut „Enthält fluorierte Treibhausgase“ zwingend?

Ja. Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 bestimmt, dass die Kennzeichnung diesen Wortlaut enthält. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung verlangt den Hinweis, dass das Erzeugnis fluorierte Treibhausgase enthält oder benötigt; der Durchführungsrechtsakt legt die Formulierung fest.

Darf die Kennzeichnung nur auf Englisch sein?

Nicht, wenn die Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats eine andere ist. Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlangt die Abfassung in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird.

Wer trägt die bei der Montage zugefügte Menge ein?

Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2174 nennt sie ausdrücklich: der Lieferant oder gegebenenfalls der Monteur der Einrichtung, vor deren Inbetriebnahme. Der Hersteller muss lediglich den Platz auf der Kennzeichnung vorsehen.

Darf ein sehr kleines Gerät nur einen scanbaren Code tragen?

Nur für bestimmte Kategorien. Artikel 1 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/2174 erlaubt die Ergänzung durch einen digital lesbaren Link nur für Erzeugnisse nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben f bis h. Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen fallen nicht darunter.

Muss ich nach einer Kältemittelumstellung neu kennzeichnen?

Ja. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 bestimmt, dass nachgerüstete Erzeugnisse oder Einrichtungen, bei denen die fluorierten Treibhausgase ausgetauscht wurden, mit aktualisierten Informationen neu gekennzeichnet werden.

Was gilt, wenn ein Gerät ohne Kennzeichnung ankommt?

Artikel 12 Absatz 1 macht Inverkehrbringen, Lieferung und Bereitstellung von der Kennzeichnung abhängig; die Ware darf in diesem Zustand nicht weitergegeben werden. Die Sanktionen sind national, in der Struktur, die der Leitfaden zu den Sanktionen beschreibt.

Amtliche Quellen

Artikel 12 wurde vollständig, Absatz für Absatz, zusammen mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung über das Format der Kennzeichnungen gelesen. Der aufgehobene Rechtsakt wird nur wegen der Entsprechungstabelle zitiert.

Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite gibt die europäischen Kennzeichnungsanforderungen für Einrichtungen wieder. Sie behandelt nicht die Kennzeichnung von Behältern, nationale Kennzeichnungsvorgaben, CE-Kennzeichnungspflichten aus anderen Rechtsakten oder Gefahrstoffpflichten über den Verweis der Durchführungsverordnung hinaus.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174. Keine Rechtsberatung.

Anhang IV und die Kennzeichnungsanforderungen können nach Artikel 12 Absatz 18 durch delegierte Rechtsakte geändert werden. Prüfen Sie den geltenden Text, bevor Sie Etiketten oder Typenschilder für eine Serie bestellen.

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