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Flaschenetikett passt nicht zum Sicherheitsdatenblatt: was jetzt zu tun ist

Eine Abweichung zwischen Flaschenetikett und Sicherheitsdatenblatt ist kein Tippfehler, den man durchwinken kann. Diese Seite zeigt, was nach dem Recht übereinstimmen muss, was die einzelnen Abweichungsarten infrage stellen, und welche Schritte in welcher Reihenfolge bis zur Klärung folgen.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 15. September 202613 Min. Lesezeit
Die GrundregelDieselbe Bezeichnung auf Etikett und im Blatt

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

Was auf dem Etikett stehtBezeichnung, Menge, CO2-Äquivalent, GWP

Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573.

Erste ReaktionNicht verwenden, Flasche absondern

Allgemeine Vorkehrung, Artikel 4 Absatz 3.

VerkaufsaufzeichnungMindestens 5 Jahre

Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573.

Kurze Antwort

Sagen Flaschenetikett und Sicherheitsdatenblatt Unterschiedliches, verwenden Sie die Flasche nicht, bis die Abweichung schriftlich geklärt ist. Der Grund ist nicht bürokratisch: Etikett und Datenblatt sind die beiden Dokumente, auf denen jede spätere technische Entscheidung beruht, von Sicherheitsklasse und Betriebsdruck bis zur Berechnung in CO2-Äquivalent und zum Eintrag im Anlagenbuch.

Das Recht verlangt die Übereinstimmung ausdrücklich. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) bestimmt, dass die zur Identifizierung des Stoffes oder Gemisches auf dem Etikett verwendete Bezeichnung dieselbe ist wie im Sicherheitsdatenblatt. Artikel 25 Absatz 3 derselben Verordnung untersagt ergänzende Angaben, die die Pflichtangaben des Etiketts in Frage stellen oder ihnen widersprechen.

Der praktische Weg hat vier Schritte: stoppen, absondern, dokumentieren, schriftlich beim Lieferanten anfragen. Erst nach dessen Antwort entscheidet sich, ob die Flasche freigegeben, zurückgegeben oder als nicht konformes Produkt behandelt wird.

Was diese Seite nicht enthält

Sie verteilt keine Haftung zwischen Lieferant, Händler, Abfüller und Käufer und behauptet nicht, eine bestimmte Abweichung beweise eine Fälschung. Diese Fragen richten sich nach Vertrag, nationalem Recht und gegebenenfalls der zuständigen Behörde. Sie enthält auch keine numerischen Beförderungsschwellen.

Was rechtlich übereinstimmen muss

Die beiden Dokumente stammen aus unterschiedlichen Rechtsquellen, überschneiden sich aber genau dort, wo es zählt.

Das Etikett auf einem Behälter mit fluorierten Treibhausgasen ist nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/573 vorgeschrieben und muss nach Artikel 12 Absatz 3 enthalten:

  • den Hinweis, dass das Produkt fluorierte Treibhausgase enthält;
  • die in der Industrie anerkannte Bezeichnung der betreffenden Gase oder, wenn es keine gibt, die chemische Bezeichnung;
  • die Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase.

Artikel 12 Absatz 4 ergänzt die Form: Das Etikett muss deutlich lesbar und unauslöschlich sein, entweder neben den Wartungsöffnungen oder auf dem gashaltigen Teil des Produkts angebracht und in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden soll.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 legt die Einzelheiten fest: Artikel 1 Absatz 1 verlangt, dass sich die Angaben klar vom Hintergrund abheben und gut lesbar sind; Absatz 2 verlangt, dass das Etikett während des gesamten Zeitraums, in dem das Produkt das Gas enthält, sicher angebracht und unter normalen Betriebsbedingungen lesbar bleibt; Absatz 3 schreibt den Text "contains fluorinated greenhouse gases" vor; Absatz 4 verlangt das Gewicht in Kilogramm oder Gramm und das CO2-Äquivalent in Tonnen, unter Verwendung der GWP-Werte der einschlägigen Spalte der Anhänge I, II und III; Absatz 6 verortet die Angaben im Abschnitt für ergänzende Informationen des CLP-Etiketts, wenn der Behälter auch nach CLP zu kennzeichnen ist; und Absatz 7 legt den Wortlaut für aufgearbeitete und recycelte Gase fest.

Das Sicherheitsdatenblatt folgt dem Format der Verordnung (EU) 2020/878. In den Vergleich gehen folgende Abschnitte ein:

  • Unterabschnitt 1.1 — der Produktidentifikator, der so anzugeben ist, wie er auf dem Etikett steht, in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.
  • Unterabschnitte 2.1 und 2.2 — die CLP-Einstufung und die Kennzeichnungselemente: Piktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise.
  • Abschnitt 3 — die Zusammensetzung. Bei Gemischen werden die Konzentrationen als genaue Prozentangaben in absteigender Reihenfolge nach Masse oder Volumen oder als Prozentbereiche in derselben Reihenfolge angegeben.
  • Abschnitt 9 — die physikalischen und chemischen Eigenschaften, die mit der Einstufung im Einklang stehen müssen.
  • Abschnitt 14 — die Angaben zum Transport.
Die Verbindungsstelle

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verbindet beide Dokumente: Die zur Identifizierung verwendete Bezeichnung ist dieselbe wie im Sicherheitsdatenblatt. Nummer 1.1 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878 schließt den Kreis von der anderen Seite: Der Identifikator im Blatt wird so angegeben, wie er auf dem Etikett steht.

Die allgemeine Übersicht der Papiere, die eine Flasche begleiten, steht im Ratgeber zu den Dokumenten der Kältemittelflasche, und das abschnittsweise Lesen des Blattes im Ratgeber Sicherheitsdatenblatt lesen.

Die Arten der Abweichung und was sie jeweils bedeuten

Nicht jede Abweichung wiegt gleich schwer, gelöst wird aber keine durch Ignorieren. Die Tabelle zeigt, was die jeweilige Art infrage stellt.

AbweichungWas sie infrage stelltGrundlage
Die Produktbezeichnung unterscheidet sich zwischen Etikett und BlattDie Identität des Produkts. Jede weitere Prüfung wird unsicher.Artikel 18 Absatz 1 CLP; Nummer 1.1 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878
Die Zusammensetzung in Abschnitt 3 passt nicht zur HandelsbezeichnungGWP und CO2-Äquivalent, die beide aus der Zusammensetzung folgen.Nummer 3.2 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878
Das GWP auf dem Etikett weicht vom Wert in den Anhängen abDie Richtigkeit des Etiketts und der CO2-Äquivalent-Angabe.Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c; Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2174
Die Menge in CO2-Äquivalent passt nicht zu Gewicht mal GWPEin Rechen- oder Datenfehler. Rechnerisch prüfbar.Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c
Die Nettomasse auf dem Etikett weicht vom Lieferdokument abDie tatsächlich gelieferte Menge und jede daraus folgende Aufzeichnung.Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c; Artikel 7 Absatz 3
Bei als aufgearbeitet ausgewiesenem Gas fehlt die ChargennummerDie Rückverfolgbarkeit der Charge und das Recht, sie für die Ausnahmen des Artikels 13 zu nutzen.Artikel 12 Absatz 7
Das Etikett ist nicht in der Sprache des BestimmungsmitgliedstaatsDie formelle Konformität des Etiketts bei der Bereitstellung.Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2; Artikel 17 Absatz 2 CLP
Piktogramm, Signalwort oder Gefahrenhinweise passen nicht zu Abschnitt 2.2Die Sicherheitsinformation, auf der die Handhabung beruht.Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 3 CLP
Der Text "contains fluorinated greenhouse gases" fehltEin ausdrücklich vorgeschriebener Inhaltsbestandteil des Etiketts.Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/2174

Die Rechenprobe aus der vierten Zeile ist die schnellste und fängt die meisten Datenfehler: Die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent ist die Nettomasse in Kilogramm mal GWP geteilt durch 1 000. Passt das Ergebnis nicht zum Etikett, ist eine der drei Zahlen falsch.

Der Entscheidungsweg, Schritt für Schritt

Die Reihenfolge zählt. Der erste Schritt ist immer das Anhalten, nicht der Griff zum Telefon.

Stopp. Flasche nicht anschließen und nicht weitergeben

Bis zur Klärung wird das Produkt weder verwendet noch weitergeliefert. Die allgemeinen Vorkehrungen des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 bleiben bei dem, der den Behälter in Besitz hat.

Flasche physisch absondern und intern als gesperrt kennzeichnen

Getrennt vom freigegebenen Bestand, Ventil geschlossen, Schutzkappe montiert. Die interne Kennzeichnung ersetzt das Originaletikett nicht und darf es nicht überdecken.

Fotografieren und notieren

Das vollständige Etikett gut lesbar, die Prägungen auf der Flasche, das Lieferdokument sowie Version und Überarbeitungsdatum des verglichenen Blattes. Ohne diese Belege bleibt das spätere Gespräch bei Behauptungen.

Prüfen, ob die richtigen Dokumente verglichen werden

Passt der Produktcode im Blatt zum gelieferten Produkt? Ist das Blatt die neueste Fassung? Nummer 0.2.5 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878 verlangt das Erstellungsdatum auf der ersten Seite, bei überarbeiteten Fassungen die Angabe Revision samt Datum und einen Hinweis auf die ersetzte Fassung; Änderungen werden in Abschnitt 16 kenntlich gemacht.

Schriftlich ein korrigiertes Etikett oder ein aktualisiertes Blatt anfordern

Beschreiben Sie die Abweichung sachlich, fügen Sie die Fotos bei, nennen Sie die einschlägigen Artikel und setzen Sie eine Antwortfrist. Bewahren Sie den Schriftwechsel auf.

Anhand der Antwort entscheiden

Korrigierte, stimmige Dokumente bedeuten Freigabe aus der Sperre. Keine Antwort, eine widersprüchliche Antwort oder eine Korrektur, die den Unterschied nicht erklärt, bedeuten: Produkt als nicht konform behandeln, Rückgabe oder Reklamation nach Vertrag.

Vorgang abschließen und aufbewahren

Abweichung, Belege, Schriftwechsel und Endentscheidung an einer Stelle. Wurde die Charge bereits weitergegeben, zeigt die nach Artikel 7 Absatz 3 geforderte Verkaufsaufzeichnung, an wen.

Bevor Sie schließen: Fassung, Neukennzeichnung, Umrüstung

Ein guter Teil der im Wareneingang gemeldeten Abweichungen sind gar keine, sondern Vergleiche zwischen Dokumenten aus verschiedenen Zeitpunkten. Drei Konstellationen erklären die meisten Fälle.

  • Altes Blatt, neues Produkt. Nummer 0.2.5 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878 verlangt das Erstellungsdatum auf der ersten Seite und bei überarbeiteten Fassungen die Angabe Revision mit Datum sowie einen oder mehrere Hinweise auf die ersetzte Fassung, etwa Versions- oder Revisionsnummer oder ein Ersetzungsdatum. Änderungen werden den Empfängern in Abschnitt 16 zur Kenntnis gebracht. Prüfen Sie zuerst, ob Sie die neueste Fassung in der Hand halten.
  • Nachgefüllter Behälter. Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 verlangt, dass nachgefüllte Behälter gegebenenfalls mit den aktualisierten Angaben nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 neu gekennzeichnet werden. Ein Etikett aus der vorherigen Befüllung ist kein gültiges Etikett.
  • Umgerüstete Anlage. Der letzte Unterabsatz des Artikels 12 Absatz 3 verlangt, dass Produkte oder Anlagen, die umgerüstet wurden und bei denen die fluorierten Treibhausgase gewechselt wurden, mit aktualisierten Angaben neu gekennzeichnet werden. Dieselbe Logik erklärt, warum ein altes Typenschild nicht sagt, was heute in der Anlage ist.
Was einen Unterschied nicht erklärt

Nummer 0.4 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878 bestimmt, dass das Sicherheitsdatenblatt keine leeren Unterabschnitte enthält. Ein leeres Feld ist keine Erklärung für eine fehlende Angabe, sondern ein Problem des Blattes selbst. Und Nummer 0.2.4 untersagt Formulierungen wie "kann gefährlich sein", "keine gesundheitlichen Auswirkungen" oder "unschädlich" sowie jede andere Aussage, die mit der Einstufung unvereinbar ist.

Ist das Etikett schlicht beschädigt oder unleserlich, geht es um die Form, nicht den Inhalt: Artikel 12 Absatz 4 verlangt ein deutlich lesbares und unauslöschliches Etikett, und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2174 verlangt Lesbarkeit während des gesamten Zeitraums, in dem das Produkt das Gas enthält. Ein zerstörtes Etikett wird mit den richtigen Angaben wiederhergestellt, bevor die Flasche weitergegeben wird. Siehe auch den Ratgeber zum Flaschentransport für die Lesbarkeit unterwegs.

Wenn es mehr als ein Schreibfehler ist

Manche Muster werfen Fragen auf, die sich nicht mehr zwischen Ihnen und dem Lieferanten klären lassen. Es geht nicht darum, jemanden zu beschuldigen, sondern darum, den Punkt zu erkennen, an dem die Sache an die zuständige Behörde gehört.

  • Die Bezeichnung auf dem Etikett passt nicht zur in Abschnitt 3 des Blattes angegebenen Zusammensetzung, und keine Fassung der Dokumente erklärt den Unterschied.
  • Das angegebene GWP entspricht nicht dem Anhangswert für den genannten Stoff, und das CO2-Äquivalent ist auf dieser Grundlage berechnet.
  • Das Etikett nennt eine Aufarbeitung, aber Chargennummer oder Name und Anschrift der Aufarbeitungsanlage in der Union nach Artikel 12 Absatz 7 fehlen.
  • Die Gefahrenangaben auf dem Etikett widersprechen der Einstufung in Abschnitt 2 des Blattes in einer Weise, die die Handhabung ändern würde.
  • Der Lieferant kann die Herkunft der Charge nicht benennen, oder die Antworten ändern sich von Nachricht zu Nachricht.
Wie Sie es formulieren

Beschreiben Sie, was Sie festgestellt haben, nicht, was Sie vermuten. "Das Etikett gibt X an, Abschnitt 3 des Blattes Fassung Y gibt Z an" ist eine überprüfbare Feststellung. Ein Schluss auf die Absicht eines anderen ist es nicht. Halten Sie die Flasche abgesondert und unverändert, denn sie ist der Beleg.

Der Ratgeber zu gefälschtem und illegalem Kältemittel behandelt die typischen Signale und die Meldewege. Zeigt die Flasche auch körperliche Auffälligkeiten bei der Anlieferung, siehe den Ratgeber zur beschädigten oder verdächtigen Flasche bei Anlieferung.

Was nach der Klärung schriftlich bleibt

Ein sauber abgeschlossener Abweichungsvorgang hält vier Dinge zusammen: den Beleg der Feststellung, den Schriftwechsel mit dem Lieferanten, das korrigierte Dokument und die getroffene Entscheidung.

  • Die Verkaufsaufzeichnung. Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet Unternehmen, die Gase des Anhangs I oder des Abschnitts 1 des Anhangs II liefern, Zertifikatsnummer jedes Käufers und die jeweiligen Mengen mindestens 5 Jahre zu erfassen und die Aufzeichnungen auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Kommission vorzulegen. Ging die Charge weiter, zeigt diese Aufzeichnung den Weg.
  • Das Anlagenbuch. Wurde das Gas doch in eine der Dichtheitskontrolle unterliegende Anlage eingefüllt, verlangt Artikel 7 Absatz 1 die Erfassung von Menge und Art des zugefügten Gases, und Buchstabe d zusätzlich die Angabe, ob es recycelt oder aufgearbeitet wurde, samt Name und Anschrift der Anlage in der Union. Eine unsichere Produktbezeichnung macht diesen Eintrag unmöglich korrekt.
  • Die korrigierten Dokumente. Das wiederhergestellte Etikett oder das aktualisierte Blatt wird zusammen mit der ursprünglichen Fassung aufbewahrt, damit sichtbar bleibt, was sich geändert hat.
  • Die interne Entscheidung. Wer Freigabe oder Rückgabe entschieden hat, auf welcher Grundlage und zu welchem Datum.

Zur Seite des Anlagenbuchs siehe den Ratgeber zum F-Gas-Anlagenbuch. Zu den Regeln der Weitergabe siehe wer Kältemittel kaufen darf.

Checkliste im Wareneingang

  • Die Bezeichnung auf dem Etikett ist identisch mit der im BlattArtikel 18 Absatz 1 CLP und Nummer 1.1 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878.
  • Das verglichene Blatt ist die neueste FassungErstellungsdatum auf der ersten Seite, Revisionsangabe und ersetzte Fassung nach Nummer 0.2.5.
  • Die Nettomasse auf dem Etikett passt zum LieferdokumentArtikel 12 Absatz 3 Buchstabe c.
  • Das CO2-Äquivalent hält der Rechenprobe standNettomasse in Kilogramm mal GWP geteilt durch 1 000.
  • Das GWP auf dem Etikett entspricht der Spalte in den AnhängenArtikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2174.
  • Das Etikett trägt den Hinweis auf fluorierte TreibhausgaseArtikel 12 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/2174.
  • Die Etikettensprache passt zum BestimmungsmitgliedstaatArtikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 CLP.
  • Die Gefahrenangaben auf dem Etikett passen zu Abschnitt 2.2 des BlattesArtikel 17 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 3 CLP.
  • Bei aufgearbeitetem Gas stehen Chargennummer und Anlage auf dem EtikettArtikel 12 Absatz 7.
  • Passt etwas nicht, ist die Flasche abgesondert und dokumentiertFotos, Fassung des Blattes, Lieferdokument, schriftliche Anfrage.

Häufige Fragen

Darf ich die Flasche verwenden, wenn nur die Etikettensprache falsch ist?

Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 verlangt, dass das Etikett in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst ist, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden soll, und Artikel 17 Absatz 2 CLP verlangt dasselbe für das Gefahrenetikett. Es ist eine Kennzeichnungsabweichung, die die Bereitstellung betrifft und von demjenigen zu beheben ist, der das Produkt bereitstellt. Behandeln Sie sie wie jede andere Abweichung: dokumentieren und schriftlich die Behebung verlangen.

Mein Lieferant schickt ein neues Blatt. Reicht das?

Das hängt davon ab, worin die Abweichung bestand. War das alte Blatt schlicht veraltet, löst eine aktualisierte, zum Etikett passende Fassung die Sache; prüfen Sie Überarbeitungsdatum und ersetzte Fassung nach Nummer 0.2.5 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2020/878. War jedoch das Etikett falsch, repariert ein neues Blatt das Etikett nicht: Artikel 12 Absatz 4 verlangt ein richtiges Etikett am Behälter.

Darf ich selbst ein korrigiertes Etikett aufkleben?

Behandeln Sie die eigene Korrektur nicht als Lösung. Die Kennzeichnungspflicht des Artikels 12 trifft denjenigen, der das Produkt in Verkehr bringt, bereitstellt oder liefert, und Artikel 25 Absatz 3 CLP untersagt ergänzende Angaben, die den Pflichtangaben widersprechen. Eine interne Sperrkennzeichnung ist etwas anderes und darf das Originaletikett nicht überdecken.

Wie prüfe ich das CO2-Äquivalent schnell?

Multiplizieren Sie die Nettomasse in Kilogramm mit dem GWP des Stoffes und teilen Sie durch 1 000; das Ergebnis ist die Menge in Tonnen CO2-Äquivalent. Das GWP stammt aus der einschlägigen Spalte der Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2024/573, wie Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2174 verlangt. Für nicht einzeln aufgeführte Gemische wird das GWP nach Anhang VI berechnet.

Wie lange bewahre ich den Abweichungsvorgang auf?

Die Verordnung sieht keine eigene Frist für den Abweichungsvorgang vor, wohl aber für die verbundenen Aufzeichnungen: Artikel 7 Absatz 3 verlangt mindestens 5 Jahre für die Aufzeichnung der Käufer und Mengen, Artikel 7 Absatz 2 mindestens 5 Jahre für das Anlagenbuch. Den Vorgang an dieselben 5 Jahre anzugleichen ist die praktische Wahl.

Muss ich die zuständige Behörde informieren?

Bei einem vom Lieferanten geklärten Schreibfehler nein. Für die im Abschnitt über Fälle jenseits eines Schreibfehlers beschriebenen Konstellationen ist der Weg die zuständige Behörde Ihres Mitgliedstaats, und die Meldung ist im Ratgeber zu gefälschtem und illegalem Kältemittel beschrieben. Halten Sie die Flasche bis zur Klärung abgesondert und unverändert.

Amtliche Quellen

Die Anforderungen an Etikett und Datenblatt wurden unmittelbar in den Amtsblatttexten gelesen. Die Übereinstimmungsregel zwischen Etikett und Blatt stammt aus CLP, die Gliederung des Blattes aus der Verordnung über Sicherheitsdatenblätter.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite beschreibt die Anforderungen an Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt sowie einen Entscheidungsweg. Sie legt nicht fest, wer für eine Abweichung haftet, und qualifiziert keine bestimmte Charge rechtlich. Diese Fragen richten sich nach Vertrag, nationalem Recht und der zuständigen Behörde.

Allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage des Unionsrechts und amtlicher Unterlagen der Kommission. Keine Rechtsberatung.

Bis zur Klärung bleibt die Flasche geschlossen, abgesondert und unverändert. Der Umgang mit Gasen unter Druck erfolgt durch fachkundige Personen mit geeignetem Gerät.

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Was zu einer Kältemittelflasche gehören muss

Der Etiketteninhalt nach Artikel 12 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174, das Format des Sicherheitsdatenblatts, die Aufzeichnungen des Verkäufers und die zusätzlichen Unterlagen bei der Einfuhr.

  • Artikel 12
  • Kennzeichnung
  • 2024/2174
  • Sicherheitsdatenblatt
  • Konformitätserklärung
  • Verordnung (EU) 2024/573
Aktualisiert 26. August 202611 Min. Lesezeit
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