Kurze Antwort
R-32 ist ein reiner Fluorkohlenwasserstoff und in Anhang I als HFKW-32 gelistet. Seine Stellung in der Verordnung folgt aus einer einzigen Zahl: 675. Das ist unter 750 und über 150.
Die erste Hälfte dieses Satzes verschafft ihm ein langes Leben in der Wartung. Die zweite beendet sein Leben in Neuanlagen früher, als viele erwarten.
| Lage | Wert |
|---|---|
| GWP | 675 — Wert aus Anhang I |
| Wartung heute | Zulässig — Von den heute geltenden Wartungsverboten nicht erfasst. |
| Ab 1. Januar 2032 | Zulässig — Auch nach diesem Datum weiterhin zulässig. |
| Schwelle Dichtheitskontrolle | 5 t CO2e ≈ 7,41 kg (Anhang I) |
Das GWP und woher es stammt
R-32 ist ein Reinstoff und steht unmittelbar in Anhang I mit 675.
Die zweite trägt die Überschrift „20 years-GWP — for information purposes only“. Sie ist nicht der Maßstab für die Schwellen. Ihre Verwendung vervielfacht das Ergebnis.
Wartung: was Sie einfüllen dürfen und bis wann
Mit 675 liegt R-32 unter der Schwelle von 2 500 in Artikel 13 Absätze 3 und 4. Es darf weiterhin zur Wartung und Instandhaltung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen verwendet werden.
Auch die nächste Linie unterschreitet es. Die Schwelle von 750, die am 1. Januar 2032 für ortsfeste Kälte außerhalb der Kaltwassersätze greift, liegt über seinem Wert.
Anlagen: was nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf
Mit 675 unterschreitet R-32 jede 750er-Grenze des Anhangs IV, wird aber von jeder 150er-Grenze erfasst. Die für Klima und Wärmepumpen maßgeblichen Zeilen:
| Nummer Anhang IV | Anlage | Grenze | Datum |
|---|---|---|---|
| 9(b) | Split Luft/Wasser, bis einschließlich 12 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2027 |
| 9(c) | Split Luft/Luft, bis einschließlich 12 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2029 |
| 8(b) | Kompakt-Klimageräte und -Wärmepumpen bis einschließlich 12 kW | GWP 150 oder mehr (750, wo Sicherheit es verlangt) | 1.1.2027 |
| 7(b) | Kaltwassersätze bis einschließlich 12 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2027 |
| 9(f) | Splitsysteme über 12 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2033 |
| 9(d) | Splitsysteme bis einschließlich 12 kW | jedes fluorierte Treibhausgas | 1.1.2035 |
Ebenfalls mit 675 wird R-32 nicht von Nummer 9(a) erfasst — Single-Splits mit weniger als 3 kg, Grenze 750, ab 1. Januar 2025 —, auch nicht von 9(e) und nicht von der 750er-Grenze für Kaltwassersätze über 12 kW nach Nummer 7(d). Genau das ist der kaufmännische Grund, weshalb es R-410A in kleineren Geräten verdrängt hat.
Die Nummern 8 und 9 enthalten eine wichtige Ausnahme: Wo Sicherheitsanforderungen am Einsatzort dies verlangen, bleibt die Grenze 750 statt 150. R-32 ist als A2L eingestuft, schwer entzündbar, diese Frage betrifft es also unmittelbar. Die Ausnahme gilt nicht automatisch — sie muss sich aus den am Standort geltenden Sicherheitsanforderungen ergeben.
Dichtheitskontrollen und Erkennungssystem
Artikel 5 Absatz 1 legt fest, was zu prüfen ist, Artikel 5 Absatz 6, wie oft. Die Pflicht trifft Betreiber und Hersteller der Anlagen.
| Füllmenge | Prüfung mindestens | Mit Erkennungssystem |
|---|---|---|
| 5 – 50 t CO2e | 12 Monate | 24 Monate |
| 50 – 500 t CO2e | 6 Monate | 12 Monate |
| ≥ 500 t CO2e | 3 Monate | 6 Monate |
Rechenbeispiel. 10 kg R-32 ergeben 10 × 675 ÷ 1 000 ≈ 6,8 t CO2-Äq. — das untere Band, also Prüfung mindestens alle 12 Monate (24 mit Erkennungssystem).
Artikel 6 Absatz 1 macht ein Leckage-Erkennungssystem für die ortsfesten Anlagen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d ab 500 t CO2-Äq. Anhang-I-Gasen zur Pflicht. Der Detektor selbst wird nach Artikel 6 Absatz 3 mindestens alle 12 Monate geprüft.
Die Zahl 7,41 kg und die Ausnahme für hermetisch geschlossene Anlagen
Ein niedriges GWP befreit nicht von Dichtheitskontrollen. Die Schwelle des Artikels 5 Absatz 1 liegt bei 5 Tonnen CO2-Äquivalent, und bei 675 ist sie bei rund 7,41 kg erreicht. Viele gewerbliche Klimaanlagen überschreiten diesen Wert.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, die man kennen sollte. Nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 werden hermetisch geschlossene Anlagen nicht auf Dichtheit geprüft, sofern sie als solche gekennzeichnet sind und weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent an Anhang-I-Gasen enthalten. Bei 675 entspricht diese Grenze rund 14,8 kg R-32.
Ist die hermetisch geschlossene Anlage in Wohngebäuden installiert, hebt Unterabsatz 3 die Ausnahme auf weniger als 3 kg fluorierter Treibhausgase an, ebenfalls unter der Bedingung der Kennzeichnung als hermetisch geschlossen.
Zuerst: hermetisch geschlossen und entsprechend gekennzeichnet? Dann prüfen Sie die Ausnahmegrenzen. Erst wenn das nicht zutrifft, gehen Sie zur Berechnung in CO2-Äquivalent und zu den Bändern des Artikels 5 Absatz 6 über.
Etikett und Anlagenbuch
Das Etikett. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g unterwirft alle Behälter mit fluorierten Treibhausgasen der Kennzeichnungspflicht; Artikel 12 Absatz 3 verlangt Bezeichnung, Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das GWP. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 verlangt den Text „contains fluorinated greenhouse gases“ und verweist auf die Spalte „GWP“ der Anhänge.
Das Anlagenbuch. Ist die Anlage nach Artikel 5 Absatz 1 zu prüfen, verlangt Artikel 7 Absatz 1 Aufzeichnungen je Anlage: Menge und Art, nachgefüllte Mengen mit Datum, zurückgewonnene Menge, Herkunft nachgefüllten Gases, Identität des Unternehmens und der ausführenden Person sowie Datum und Ergebnisse von Kontrollen und Reparaturen. Fünf Jahre, beim Betreiber und als Kopie beim Servicebetrieb.
Wer kaufen darf. Artikel 11 Absatz 6 erlaubt den Erwerb nur zertifizierten Personen oder Unternehmen, die solche beschäftigen; der Verkäufer erfasst Zertifikatsnummer und Menge nach Artikel 7 Absatz 3.
Was die Verordnung NICHT sagt
Physikalische Eigenschaften, Sicherheitsklasse und Entzündbarkeit stehen nicht in der Verordnung. Sie entnehmen sie dem Sicherheitsdatenblatt des Produkts (Abschnitte 2 und 9) und den Herstellerunterlagen.
Die Verordnung sagt auch nicht, ob das Gas zu einer bestimmten Anlage passt. Leistung, Drücke, Ölverträglichkeit und Bauteilauslegung sind Ingenieurfragen, die die Herstellerunterlagen beantworten.
Ist das Kältemittel entzündbar, verschiebt sich auch die Zertifizierung: Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 ordnet Kohlenwasserstoffe den Zertifikaten A1 und A2 zu, CO2 dem Zertifikat B und Ammoniak dem Zertifikat C; Artikel 10 Absatz 5 der F-Gas-Verordnung verlangt, dass die Ausbildung den sicheren Umgang mit Anlagen abdeckt, die entzündbare oder giftige Gase enthalten oder unter hohem Druck arbeiten.
Checkliste
- Verwendetes GWP ist die verbindliche SpalteNicht die 20-Jahres-Spalte, die als rein informativ gekennzeichnet ist.
- Füllmenge in kg und in Tonnen CO2-Äquivalent erfasstDie Zahl, die das Prüfintervall bestimmt.
- Wartungsstatus gegen Artikel 13 geprüftUnd der nächste Termin, nicht nur der heutige.
- Gerätekäufe gegen Anhang IV geprüftNach Kategorie und Nennleistung.
- Prüfintervall zugeordnetArtikel 5 Absatz 6, mit oder ohne Erkennungssystem.
- Detektorfrage beantwortetArtikel 6 Absatz 1.
- Etikett auf der Flasche vollständigBezeichnung, Gewicht, CO2-Äquivalent, GWP.
- Anlagenbuch aktuellArtikel 7 Absatz 1, fünf Jahre aufbewahrt.
- Sicherheitsdatenblatt dort verfügbar, wo gearbeitet wirdNicht nur im Büro.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das GWP von R-32?
675, der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Wert. Das ist die verbindliche Spalte, nicht die 20-Jahres-Spalte.
Darf ich mit R-32 noch warten?
Ja. Mit 675 wird es von den heute geltenden Wartungsverboten nicht erfasst. Es bleibt unter der Grenze von 750, die am 1. Januar 2032 greift.
Ab welcher Füllmenge sind Dichtheitskontrollen fällig?
Ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent. Bei 675 sind das rund 7,41 kg.
Ist R-32 als Stoff verboten?
Nein. Die Verordnung verbietet keine Stoffe als solche. Sie beschränkt die Verwendung zur Wartung oberhalb bestimmter GWP-Schwellen (Artikel 13) und das Inverkehrbringen bestimmter Anlagen, die sie enthalten (Anhang IV). Das sind verschiedene Dinge mit verschiedenen Terminen.
Wer darf R-32 kaufen?
Nach Artikel 11 Absatz 6 nur zertifizierte natürliche Personen oder Unternehmen, die solche beschäftigen, zur Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur der erfassten Anlagen. Der Verkäufer erfasst Zertifikatsnummer und Menge nach Artikel 7 Absatz 3.
Was muss auf der Flasche stehen?
Artikel 12 Absatz 3: ein Hinweis auf fluorierte Treibhausgase, die in der Industrie anerkannte Bezeichnung, die Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das GWP. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 ergänzt den Text „contains fluorinated greenhouse gases“.
Wo finde ich Sicherheitsklasse und Eigenschaften?
Nicht in der Verordnung. Im Sicherheitsdatenblatt des Produkts — Abschnitt 2 für Einstufung und Kennzeichnungselemente, Abschnitt 9 für physikalische und chemische Eigenschaften — und in den Herstellerunterlagen.
Amtliche Quellen
Die Anhänge I, II, IV und VI sowie die Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 13 wurden unmittelbar im Amtsblatttext über das Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Dies ist eine Seite zum Rechtsstatus, kein technisches Datenblatt. Sie enthält keine thermodynamischen Eigenschaften, Sicherheitsklassen oder Anwendungsempfehlungen. Dafür nutzen Sie das Sicherheitsdatenblatt des Produkts und die Herstellerunterlagen.
Allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Keine Rechtsberatung und keine technische Beurteilung.
Anhang IV kann geändert werden, und die Kommission kann nach Artikel 11 Absatz 5 befristete Ausnahmen genehmigen. Prüfen Sie den geltenden Wortlaut, bevor Sie sich kaufmännisch auf einen Termin verlassen.
