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Kauf und Rechtslage

Verkauf vorbefüllter Geräte an Endnutzer: der Nachweis

Ein vorbefülltes Split-Gerät verkauft man nicht wie eine Waschmaschine. Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 macht den Verkauf an Endverbraucher davon abhängig, dass der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird, und Artikel 7 Absatz 4 verpflichtet den Verkäufer zu Aufzeichnungen. Diese Seite zeigt genau, was der Text verlangt und was nicht.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Die GrundregelVerkauf nur gegen Nachweis

Artikel 11 Absatz 7: Die Installation wird von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt.

Welche EinrichtungenNicht hermetisch geschlossene

Befüllt mit Gasen aus Anhang I und Anhang II Gruppe 1.

Aufzeichnungen des VerkäufersMindestens 5 Jahre

Artikel 7 Absatz 4; auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Was aufgezeichnet wirdEinrichtung und Monteur

Artikel 7 Absatz 4: die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen.

Kurze Antwort

Die Regel besteht aus einem Satz und verändert doch den gesamten Verkaufsvorgang.

Artikel 11 Absatz 7

Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.

  • Verlangt wird ein Nachweis, nicht das Zertifikat des Käufers. Der Text verlangt nicht, dass der Endverbraucher ein Zertifikat besitzt. Er verlangt den Nachweis, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.
  • Die Aufzeichnungen führt der Verkäufer. Artikel 7 Absatz 4: Unternehmen, die solche Einrichtungen verkaufen, führen Aufzeichnungen über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden, und bewahren sie mindestens fünf Jahre auf.
  • Die Regel betrifft Einrichtungen, nicht Massengut. Für Flaschen gilt Artikel 11 Absatz 6, eine ganz andere Bedingung. Siehe Kältemittelverkauf an Servicebetriebe.
Was auf dieser Seite nicht steht

Kein amtliches Formular, keine Mustererklärung und kein europäisches Register: Die Verordnung schreibt für den Nachweis keine Form vor. Auch keine Preise, Lieferzeiten oder Bestandsangaben und keine Beschreibung, wie ein bestimmter Marktplatz arbeitet. Nationale Durchführungsvorschriften können eigene Anforderungen hinzufügen.

Die vier Bedingungen im Satz des Artikels 11 Absatz 7

Der Satz ist kurz, enthält aber vier Elemente, die getrennt zu prüfen sind. Fehlt eines, greift die Regel nicht; liegen alle vier vor, gilt sie vollständig.

ElementWas Sie prüfenRechtsgrundlage
Nicht hermetisch geschlossene EinrichtungSie erfüllt die Definition hermetisch geschlossener Einrichtungen nichtArtikel 3 Nummer 9
Befüllt mit erfasstem GasGase aus Anhang I oder Anhang II Gruppe 1Artikel 11 Absatz 7
Verkauf an einen EndverbraucherKeine Lieferung an einen Händler oder an einen weiterverkaufenden BetriebArtikel 11 Absatz 7
Nachweis der zertifizierten InstallationDie Installation wird von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführtArtikel 11 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2

Drei Beobachtungen, die in der Praxis zählen.

Erstens: „Endverbraucher“ ist in der Verordnung nicht definiert. Artikel 3 enthält 46 Begriffsbestimmungen, diese ist nicht darunter. Ohne Definition gilt der gewöhnliche Wortsinn: derjenige, der die Einrichtung nutzen wird, nicht derjenige, der sie weiterverkauft. Im Zweifel ist es sicherer, den Verkauf als Verkauf an einen Endverbraucher zu behandeln und den Nachweis einzuholen.

Zweitens: Der Nachweis betrifft die Installation, nicht den Käufer. Der Text sagt, die Installation „wird von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt“. Ein Käufer ganz ohne Qualifikation darf rechtmäßig kaufen, sofern nachgewiesen ist, wer installiert.

Drittens: Verlangt ist die Zertifizierung des Unternehmens. Artikel 10 Absatz 2 sieht die Zertifizierung juristischer Personen für Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen vor. Das Unternehmenszertifikat nennt die zulässigen Tätigkeiten und gegebenenfalls die Füllmengenbegrenzung in Kilogramm, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215.

Hermetisch geschlossen oder nicht: wo die Regel endet

Ob Artikel 11 Absatz 7 überhaupt gilt, hängt an einer technischen Definition, nicht am Produktnamen.

Artikel 3 Nummer 9

„Hermetisch geschlossene Einrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, bei der alle Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet wurden, und die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen, und bei der die Verbindungen im geschlossenen System eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks aufweisen.

Drei kumulative Elemente: Abdichtung bei der Herstellung, auf dem Betriebsgelände des Herstellers, durch dauerhafte Verbindung; zulässige gesicherte Ventile oder Zugangsstellen für Reparatur oder Entsorgung; und eine geprüfte Leckagerate unterhalb der genannten Schwelle. Fehlt eines, ist die Einrichtung im Sinne der Verordnung nicht hermetisch geschlossen.

Daraus folgt die Praxislinie am Tresen:

  • Split-Systeme fallen nahezu immer unter die Regel. Artikel 3 Nummer 39 bestimmt ein Split-System als ein System aus mehreren kältemittelführenden, rohrverbundenen Einheiten, die eine getrennte, aber miteinander verbundene Einheit bilden und bei denen die Installation und der Anschluss der Bauteile des Kältekreislaufs am Einsatzort erforderlich sind. Der Anschluss vor Ort ist das genaue Gegenteil einer Abdichtung im Werk.
  • Monoblockgeräte sind einzeln zu prüfen. Artikel 3 Nummer 38 bestimmt „Kompaktgerät“ als ein vollständiges, werkseitig gefertigtes System in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse, bei dem keine gasführenden Teile vor Ort verbunden werden. Ein solches Gerät kann die Definition erfüllen, aber nur, wenn der Hersteller es so erklärt und kennzeichnet.
  • Die Kennzeichnung sagt es Ihnen. Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a verlangt gegebenenfalls den Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind. Fehlt dieser Hinweis, spricht viel dafür, dass Artikel 11 Absatz 7 gilt.

Die vollständige Behandlung hermetisch geschlossener Einrichtungen, auch ihre Wirkung auf Dichtheitskontrollen, steht im eigenen Leitfaden dazu.

Was mit „Nachweis erbracht“ gemeint ist

Die Verordnung verlangt einen Nachweis, schreibt aber keine Form vor. Es gibt kein europäisches Formular, keine verbindliche Vorlage und kein zentrales Register. Das lässt dem Verkäufer Spielraum und zugleich die Verantwortung, einen Nachweis zu wählen, der einer Kontrolle standhält.

Der nützliche Ausgangspunkt ist Artikel 7 Absatz 4: Wenn Ihre Aufzeichnung die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden, ausweisen muss, dann muss der Nachweis genau diese beiden Zuordnungen ermöglichen. Ein Dokument, das das nicht leistet, nützt Ihnen fünf Jahre später nichts.

Die Bestandteile, die sich aus dem Text ableiten lassen, ohne Anforderungen zu erfinden:

  • Bezeichnung des installierenden Unternehmens einschließlich seiner Zertifikatsnummer. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/2215 bestimmt, dass das Zertifikat einer juristischen Person den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, eine Zertifikatsnummer und das Ablaufdatum, sofern vorhanden, enthält.
  • Prüfung des Zertifikatsumfangs. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verlangt die Angabe der zulässigen Tätigkeiten und gegebenenfalls der Füllmengenbegrenzung in Kilogramm. Ein begrenztes Zertifikat deckt nicht jede Einrichtung ab.
  • Die Verknüpfung mit dem konkreten Verkauf: Bezeichnung der verkauften Einrichtung, damit die Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 4 vollständig wird.

Zwei Dinge verlangt der Text nicht, damit Sie nicht mehr fordern als das Gesetz: Er verlangt nicht, dass die Arbeit im Zeitpunkt des Verkaufs bereits ausgeführt ist, denn er spricht von der Installation, die ausgeführt wird; und er verlangt nicht, dass der Endverbraucher selbst ein Zertifikat besitzt.

Eines sollten Sie dennoch im nationalen Recht prüfen: Die Mitgliedstaaten können die Nachweismodalitäten in ihren Durchführungsvorschriften ausgestalten. Prüfen Sie den nationalen Rechtsakt, bevor Sie Ihren internen Ablauf festlegen.

Die Verkäuferaufzeichnung: Inhalt, Dauer, Adressat

Artikel 7 Absatz 4 ist kurz und Wort für Wort zu lesen, denn er unterscheidet sich von den übrigen Absätzen desselben Artikels.

Artikel 7 Absatz 4

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 7 müssen die Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen verkaufen, die mit den in Anhang I und in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, Aufzeichnungen über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen führen, die die Installation durchführen werden. Die Unternehmen, die die in Artikel 11 Absatz 7 genannten Einrichtungen verkaufen, müssen die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Aufzeichnungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Drei Unterschiede zum übrigen Artikel 7:

  • Der Inhalt ist zweiteilig, nicht ausdifferenziert. Anders als Absatz 1, der sieben Informationskategorien für das Anlagenbuch aufzählt, verlangt Absatz 4 nur zweierlei: die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden.
  • Adressat ist allein die nationale Behörde. Die Absätze 2 und 3 sehen die Bereitstellung gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission vor. Absatz 4 nennt nur die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats.
  • Die Pflicht trifft den Verkäufer. Absatz 1 richtet sich an den Betreiber der Einrichtung. Absatz 4 richtet sich an das verkaufende Unternehmen.

Zum Vergleich: Absatz 3 betrifft den Verkauf von Massengut und verlangt für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 6 Aufzeichnungen über die Käufer, mit der Zertifikatsnummer jedes Käufers und den jeweils gekauften Mengen, ebenfalls mindestens fünf Jahre lang. Die beiden Aufzeichnungen sind verschieden und ersetzen einander nicht: Wer Gas und vorbefüllte Geräte verkauft, braucht beide.

Das Anlagenbuch, das der Betreiber nach der Inbetriebnahme führt, beschreibt der Leitfaden zum Anlagenbuch.

Die übrigen Prüfungen am Verkaufstresen

Die Nachweisregel ist nicht die einzige Bedingung dafür, dass ein vorbefülltes Gerät rechtmäßig verkauft werden darf. Drei weitere Prüfungen stehen davor.

1. Ist die Einrichtung überhaupt noch zulässig? Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 untersagt das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen, außer Militärausrüstung, ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt, wobei gegebenenfalls nach Art oder Treibhauspotenzial des enthaltenen Gases differenziert wird. Der vollständige Fahrplan steht im Verbotsfahrplan.

2. Können Sie für Altbestände das rechtmäßige Inverkehrbringen belegen? Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5: Ein Jahr nach den in Anhang IV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Restbestände verlangen damit einen zweiten, eigenständigen Nachweis.

3. Ist die Kennzeichnung vollständig? Artikel 12 Absatz 1 lässt das Inverkehrbringen, die Lieferung oder die Bereitstellung von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nur zu, wenn sie gekennzeichnet sind. Artikel 12 Absatz 4 verlangt die Abfassung in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird. Für vorbefüllte Geräte kommt Artikel 1 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 hinzu: Bei Einrichtungen, die vorbefüllt sind und außerhalb der Herstellungsstätte nachbefüllt werden können, ohne dass der Hersteller die Gesamtmenge angibt, wird auf der Kennzeichnung die in der Herstellungsstätte eingefüllte Menge oder die Auslegungsmenge angegeben und Platz vorgesehen für die außerhalb zugefügte sowie die sich ergebende Gesamtmenge, die vom Lieferanten oder gegebenenfalls vom Monteur vor der Inbetriebnahme einzutragen ist. Einzelheiten im Leitfaden zur Gerätekennzeichnung.

Stammt die Einrichtung von außerhalb der Union, treten die Anforderungen des Artikels 19 zu mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllten Erzeugnissen und Einrichtungen hinzu; sie behandelt der Leitfaden zum Import vorbefüllter Geräte.

Onlineverkauf

Artikel 11 Absatz 7 unterscheidet nicht nach Vertriebsweg. Die Nachweisbedingung gilt im Laden, am Telefon und im Onlineshop gleichermaßen.

Hinzu kommt ein besonderer Kontrollmechanismus, der allerdings an die Behörden gerichtet ist, nicht an die Händler. Artikel 29 Absatz 3 sieht vor, dass die Kontrollen Besichtigungen vor Ort und Kontrollen von Online-Plattformen umfassen. Unterabsatz 2 führt aus:

Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 prüfen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn eine Online-Plattform, die in den Anwendungsbereich des Kapitels III Abschnitt 4 jener Verordnung fällt, den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglicht, die fluorierte Treibhausgase oder Erzeugnisse und Einrichtungen mit solchen Gasen anbieten, ob das Unternehmen, die Gase, die Erzeugnisse oder die Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und arbeiten mit ihr sowie mit den zuständigen Behörden nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 zusammen.

Die praktische Folge für einen Onlineshop ist einfach: Schon das Angebot kann geprüft werden. Zwei Bestandteile eines Angebots sind unmittelbar prüfbar, ohne dass jemand das Produkt anfasst.

  • Die zu Werbezwecken genutzte Beschreibung. Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 2 verlangt, dass bei Erzeugnissen und Einrichtungen mit in den Anhängen I und II aufgeführten fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr die Angaben der Absätze 3 und 5 auch in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen erscheinen.
  • Die Bedienungsanleitungen. Unterabsatz 1 desselben Absatzes verlangt die Angabe dieser Informationen in den Bedienungsanleitungen der betreffenden Erzeugnisse und Einrichtungen.

Wie der Nachweisschritt in einem Fernabsatzprozess organisiert wird, regelt der europäische Text nicht. Richten Sie einen Ablauf ein, der vor dem Versand genau die beiden Zuordnungen erzeugt, die Artikel 7 Absatz 4 verlangt.

Checkliste vor jedem Verkauf

  • Klären, ob die Einrichtung hermetisch geschlossen istArtikel 3 Nummer 9; prüfen Sie auch den Hinweis auf der Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a.
  • Das Gas in der Füllung bestätigenDie Regel gilt für Gase aus Anhang I und Anhang II Gruppe 1.
  • Klären, ob Sie an einen Endverbraucher verkaufenDie Verordnung definiert den Begriff nicht; im Zweifel den Verkauf als Verkauf an einen Endverbraucher behandeln.
  • Nachweis der zertifizierten Installation vor der Lieferung einholenArtikel 11 Absatz 7: Die Installation wird von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt.
  • Den Umfang des Monteurzertifikats prüfenArtikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2215: zulässige Tätigkeiten und gegebenenfalls Füllmengenbegrenzung in Kilogramm.
  • Die Aufzeichnung am Verkaufstag vervollständigenArtikel 7 Absatz 4: verkaufte Einrichtung und zertifiziertes Unternehmen, das installieren wird.
  • Die Aufzeichnung fünf Jahre aufbewahrenArtikel 7 Absatz 4; auf Verlangen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung zu stellen.
  • Anhang IV für das betreffende Produkt prüfenArtikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1: Verbot des Inverkehrbringens ab dem im Anhang genannten Zeitpunkt.
  • Für Altbestände den Nachweis rechtmäßigen Inverkehrbringens vorbereitenArtikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 5, ein Jahr nach den Zeitpunkten in Anhang IV.
  • Kennzeichnung und Platz für die Zusatzmenge prüfenArtikel 12 Absätze 3 und 4; Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2174.
  • Onlineangebote angleichenArtikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 2 für Werbebeschreibungen; Artikel 29 Absatz 3 für Plattformkontrollen.

Häufige Fragen

Darf ein Kunde ohne Zertifikat ein vorbefülltes Split-Gerät kaufen?

Ja, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird. Artikel 11 Absatz 7 knüpft den Verkauf an den Nachweis zur Installation, nicht an die Qualifikation des Käufers.

Gilt die Regel auch für ein Monoblockgerät?

Das hängt an der Definition, nicht am Namen. Erfüllt das Gerät die Definition hermetisch geschlossener Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9, gilt Artikel 11 Absatz 7 nicht. Erfüllt es sie nicht, gilt die Regel. Der Kennzeichnungshinweis nach Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a ist der erste Anhaltspunkt.

Welches Formular ist für den Nachweis zu verwenden?

Die Verordnung schreibt kein Formular vor. Sie verlangt nur, dass der Nachweis erbracht wird. Wählen Sie ein Dokument, das die beiden von Artikel 7 Absatz 4 verlangten Zuordnungen erlaubt: verkaufte Einrichtung und zertifiziertes installierendes Unternehmen. Prüfen Sie auch den nationalen Durchführungsrechtsakt.

Wie lange bewahre ich die Aufzeichnung auf, und wem lege ich sie vor?

Mindestens fünf Jahre, nach Artikel 7 Absatz 4. Derselbe Absatz sieht die Bereitstellung auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vor. Anders als in den Absätzen 2 und 3 nennt der Text hier die Kommission nicht.

Ich verkaufe nur online. Ändert das etwas?

Die Bedingung des Artikels 11 Absatz 7 gilt unabhängig vom Vertriebsweg. Zusätzlich sieht Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 2 vor, dass die zuständigen Behörden Angebote auf Online-Plattformen prüfen, die den Abschluss von Fernabsatzverträgen ermöglichen, und Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 2 verlangt die Angaben in den Werbebeschreibungen bei einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr.

Welches Risiko trage ich, wenn ich ohne Nachweis verkaufe?

Die Sanktionen sind national. Artikel 31 Absatz 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, Einziehung oder Rücknahme vom Markt sowie ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens bei schweren oder wiederholten Verstößen vorzusehen. Einzelheiten im Leitfaden zu den Sanktionen.

Amtliche Quellen

Die Artikel 3, 7, 10, 11, 12, 19, 29 und 31 der Verordnung wurden im Text des Amtsblatts gelesen. Die Durchführungsverordnungen werden für das Unternehmenszertifikat und für die Kennzeichnung vorbefüllter Geräte zitiert.

Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite gibt den europäischen Text wieder. Die konkrete Form des Nachweises, etwaige nationale Register und die Kontrollverfahren werden national festgelegt und können eigene Anforderungen hinzufügen. Prüfen Sie den nationalen Rechtsakt, bevor Sie Ihren Verkaufsablauf festlegen.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2215 und (EU) 2024/2174. Keine Rechtsberatung.

Ermutigen oder ermöglichen Sie keine Montage durch nicht zertifizierte Personen. Die Installation eines Kältekreislaufs bedeutet Arbeiten unter Druck und bei vielen modernen Kältemitteln mit brennbaren Fluiden; die Kompetenzgrenze ist auch eine Sicherheitsgrenze.

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  • Vorbefüllte Geräte
  • Artikel 19
  • Quotengenehmigung
  • Zoll
Aktualisiert 15. September 202612 Min. Lesezeit
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