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Kauf und Rechtslage

Kältemittelverkauf an Servicebetriebe: die Pflichten des Verkäufers

Die Verordnung begrenzt nicht nur, wer kaufen darf, sondern auch, an wen Sie verkaufen dürfen. Artikel 11 Absatz 6 nimmt den Verkäufer in die Pflicht, und Artikel 7 Absatz 3 verlangt, dass Sie fünf Jahre später noch nachweisen können, an wen und wie viel.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 15. September 202611 Min. Lesezeit
An wen Sie verkaufenNur zertifizierte Unternehmen

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1: die Pflicht trifft auch den Verkäufer.

Was Sie aufzeichnenZertifikatsnummer und Mengen

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b.

Wie lange Sie aufbewahrenMindestens 5 Jahre

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, für die Behörde verfügbar.

Nicht hermetische GeräteNachweis zertifizierter Installation

Artikel 11 Absatz 7, mit eigener Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 4.

Kurze Antwort

Die Verordnung (EU) 2024/573 behandelt den Verkauf fluorierter Treibhausgase als Geschäft mit zwei Enden. Der Käufer muss kaufberechtigt sein, und der Verkäufer haftet dafür, nur an Berechtigte verkauft zu haben. Der letzte Satz des Artikels 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 richtet sich direkt an Sie: Verkäufer verkaufen oder bieten solche Gase unmittelbar oder mittelbar ausschließlich den in diesem Absatz genannten Unternehmen zum Verkauf an.

Daraus folgen vier praktische Pflichten, in der Reihenfolge einer echten Lieferung:

  • Prüfen Sie das Zertifikat des Käufers vor dem Versand — Artikel 11 Absatz 6.
  • Zeichnen Sie Zertifikatsnummer und verkaufte Mengen auf — Artikel 7 Absatz 3.
  • Kennzeichnen Sie richtig, in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaats — Artikel 12 Absätze 3 und 4.
  • Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre auf und legen Sie sie auf Anfrage vor — Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2.

Die Käuferseite wird gesondert behandelt, im Leitfaden dazu, wer Kältemittel kaufen darf. Diese Seite blickt ausschließlich von der Seite des Lieferanten.

Was auf dieser Seite nicht steht

Keine Preise, Geschäftsbedingungen, Lieferzeiten oder Vertragsmuster. Auch keine nationalen Handelserlaubnisverfahren, Formulare oder nationalen Register, denn die Verordnung legt diese nicht fest. Die Seite behandelt nur die Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen.

An wen Sie verkaufen dürfen

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 erlaubt den Erwerb fluorierter Treibhausgase des Anhangs I oder des Anhangs II Abschnitt 1 zum Zweck der Installation, Wartung oder Instandhaltung oder Reparatur der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis f und Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ausrüstung nur:

  • natürlichen Personen mit einem nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Zertifikat; oder
  • Unternehmen, die solche zertifizierten natürlichen Personen beschäftigen; oder
  • Unternehmen, die Personen mit einer nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erforderlichen Ausbildungsbescheinigung beschäftigen, für die von jenem Unterabsatz erfasste Ausrüstung.

Die Zertifikate sind die der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215. Deren Artikel 3 Absatz 2 nennt die Arten: A1 für alle Tätigkeiten in Bezug auf fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe, A2 für dieselben Tätigkeiten, begrenzt auf Ausrüstung mit einer Füllmenge unter 3 Kilogramm (unter 6 Kilogramm bei als solchen gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen), B für Kohlendioxid, C für Ammoniak, D nur für die Rückgewinnung aus kleinen Geräten und E nur für Dichtheitskontrollen ohne Öffnen des Kreislaufs.

Die Ausnahme in Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2: Der Absatz hindert nicht zertifizierte Unternehmen, die die Tätigkeiten des Unterabsatzes 1 nicht ausüben, nicht daran, fluorierte Treibhausgase des Anhangs I und des Anhangs II Abschnitt 1 zu sammeln, zu befördern oder zu liefern. Ein Kurier oder ein Lagerhalter braucht kein Zertifikat, um die Flasche zu bewegen. Ist der Abholer jedoch derselbe, der die Anlage installiert, sind Sie nicht mehr in der Ausnahme.

Achten Sie auf den Geltungsbereich des Zertifikats. Ein A2-Zertifikat deckt keine Anlage mit großer Füllmenge ab, und ein B- oder C-Zertifikat betrifft andere Fluide. Der Verkauf einer Menge, die zur vorgelegten Zertifikatsart offensichtlich nicht passt, ist genau die Ungereimtheit, die eine Kontrolle bemerkt. Die Kategorien erklärt der Leitfaden zu den F-Gas-Zertifikatskategorien.

Die Prüfung vor dem Versand, Schritt für Schritt

Das Unternehmen identifizieren, nicht den Anrufer

Vollständiger Name, Anschrift, Steuernummer und Ansprechpartner. Artikel 3 Nummer 27 definiert das Unternehmen als jede natürliche oder juristische Person, die eine in der Verordnung genannte Tätigkeit ausübt.

Eine Kopie des Zertifikats anfordern

Unternehmenszertifikat oder Zertifikat der beschäftigten natürlichen Person. Nummer, Art, ausstellende Stelle und Gültigkeit notieren, wie in Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 vorgesehen.

Zertifikatsart mit der bestellten Ware abgleichen

Ein A2-Zertifikat deckt Anlagen mit einer Füllmenge unter 3 Kilogramm ab, bei als solchen gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen unter 6 Kilogramm. Die Arten B und C betreffen Kohlendioxid und Ammoniak.

Den Zweck des Erwerbs feststellen

Artikel 11 Absatz 6 spricht von Installation, Wartung oder Instandhaltung und Reparatur. Nennt der Besteller einen anderen Zweck — Weiterverkauf, Ausfuhr, Zerstörung —, gelten ein anderes Regime und andere Unterlagen.

Prüfen, wer die Ware abholt

Die Ausnahme des Artikels 11 Absatz 6 Unterabsatz 2 erfasst Sammeln, Befördern und Liefern durch nicht zertifizierte Unternehmen. Halten Sie fest, wer abgeholt hat und für wen.

Die Lieferung in die Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 3 eintragen

Zertifikatsnummer des Käufers und die erworbenen Gasmengen. Der Eintrag erfolgt je Lieferung, nicht einmal im Jahr.

Das Flaschenetikett vor dem Versand prüfen

Artikel 12 Absatz 3 zum Inhalt, Artikel 12 Absatz 4 zu Lesbarkeit und zur Sprache des Bestimmungsmitgliedstaats. Eine wiederbefüllte Flasche wird nach Artikel 12 Absatz 6 neu gekennzeichnet.

Das Sicherheitsdatenblatt übergeben

Das nach der Verordnung (EU) 2020/878 erforderliche Dokument begleitet das Produkt; Abschnitt 14 ist der, den der Beförderer braucht.

Die Lieferakte ablegen

Zertifikatskopie, Bestellung, Lieferschein, Rechnung und der Eintrag nach Artikel 7 Absatz 3. Die Mindestaufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt 5 Jahre.

Verkaufsaufzeichnungen: was, wie lange, für wen

Artikel 7 Absatz 3 ist kurz und sehr konkret. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 6 führen Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase des Anhangs I oder des Anhangs II Abschnitt 1 liefern, Aufzeichnungen über die Käufer, die Folgendes enthalten:

  • Buchstabe a — die Zertifikatsnummer jedes Käufers;
  • Buchstabe b — die jeweils erworbenen Gasmengen.

Unterabsatz 2 ergänzt Frist und Empfänger: die liefernden Unternehmen bewahren die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre auf und stellen sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung.

Die Verordnung schreibt kein Format vor. Artikel 7 Absatz 6 erlaubt der Kommission, im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Format der Aufzeichnungen nach den Absätzen 1, 3, 4 und 5 festzulegen und zu bestimmen, wie sie zu erstellen und aufzubewahren sind. Bis dahin steht Ihnen die Form frei, der Inhalt nicht.

Was auf Anfrage praktisch bedeutet

Artikel 29 sieht risikobasierte Kontrollen vor, die Vor-Ort-Besuche und die Prüfung einschlägiger Unterlagen umfassen und ohne Vorankündigung erfolgen, sofern eine vorherige Benachrichtigung nicht für ihre Wirksamkeit erforderlich ist. Eine Aufzeichnung, die erst in drei Tagen aus Rechnungen zusammengesucht werden muss, ist keine Aufzeichnung im Sinne des Artikels 7 Absatz 3.

Die Aufzeichnungen, die Ihr Kunde für seine eigenen Anlagen führt, sind andere und haben eine eigene Grundlage — Artikel 7 Absätze 1 und 2. Sie sind im Leitfaden zum F-Gas-Anlagenbuch beschrieben. Keine ersetzt die andere.

Wenn Sie Geräte statt Gas verkaufen

Die Regel ändert sich, wenn die Ware nicht die Flasche, sondern das gefüllte Gerät ist.

Nicht hermetisch geschlossene Geräte. Artikel 11 Absatz 7: nicht hermetisch geschlossene Ausrüstung, die mit fluorierten Treibhausgasen des Anhangs I und des Anhangs II Abschnitt 1 gefüllt ist, darf an Endverwender nur verkauft werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen durchgeführt wird. Der Nachweis ist nicht optional und kann nicht durch eine mündliche Zusicherung ersetzt werden.

Artikel 7 Absatz 4 ergänzt: Unternehmen, die solche Ausrüstung verkaufen, führen Aufzeichnungen über die verkaufte Ausrüstung und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden, mindestens 5 Jahre lang, und stellen diese der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf Anfrage zur Verfügung. Das ist eine von der Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 3 getrennte Akte mit eigenem Inhalt.

Die Definition hermetisch geschlossener Ausrüstung steht in Artikel 3 Nummer 9: alle gashaltigen Teile werden im Herstellungsprozess beim Hersteller durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung dicht gemacht, und die Verbindungen des geschlossenen Systems haben eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr bei einem Druck von mindestens einem Viertel des maximal zulässigen Drucks. Erfüllt das Gerät diese Definition nicht, gilt Artikel 11 Absatz 7.

Vorbefüllte Geräte. Wurde das Gerät mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen des Anhangs I Abschnitt 1 vorbefüllt, verlangt Artikel 19 Absatz 1, dass diese Stoffe im Quotensystem berücksichtigt werden, und Artikel 19 Absatz 2 verlangt vom Hersteller oder Einführer des Geräts, die Einhaltung vollständig zu dokumentieren und eine Konformitätserklärung auszustellen, die mindestens 5 Jahre aufbewahrt wird. Den vollständigen Weg beschreibt der Leitfaden zum Import vorbefüllter Geräte.

Etikett, Lieferschein und Rechnung

Das Etikett. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g unterwirft alle Behälter mit fluorierten Treibhausgasen der Kennzeichnungspflicht. Artikel 12 Absatz 3 bestimmt den Inhalt: Hinweis, dass das Produkt fluorierte Treibhausgase enthält, die in der Industrie anerkannte Bezeichnung oder der chemische Name, die Menge in Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das Treibhauspotenzial. Artikel 12 Absatz 4 verlangt, dass das Etikett deutlich lesbar und unauslöschlich ist und in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst wird, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert werden soll. Beim grenzüberschreitenden Verkauf zählt die Sprache des Bestimmungslands, nicht die Ihres Lagers.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 legt das Format fest: die Angaben heben sich klar vom Hintergrund ab und sind lesbar (Artikel 1 Absatz 1); das Etikett haftet sicher und bleibt unter normalen Betriebsbedingungen lesbar (Artikel 1 Absatz 2); und ein ausdrücklicher Hinweis auf den Gehalt an fluorierten Treibhausgasen erscheint darauf (Artikel 1 Absatz 3). Artikel 1 Absatz 7 schreibt den Wortlaut für recyceltes oder aufgearbeitetes Gas und für die besonderen Verwendungen vor.

Bei wiederbefüllten Flaschen verlangt Artikel 12 Absatz 6 eine Neukennzeichnung mit aktualisierten Angaben. Bei aufgearbeitetem oder recyceltem Gas verlangt Artikel 12 Absatz 7 die entsprechende Angabe und bei Aufarbeitung zusätzlich die Chargennummer sowie Name und Anschrift der Aufarbeitungsanlage in der Union. Die Unterschiede behandelt der Leitfaden zu aufgearbeitetem, recyceltem und neuem Kältemittel.

Was sinnvollerweise auf die Lieferpapiere gehört

Die Verordnung schreibt den Inhalt einer Rechnung nicht vor. Vorgeschrieben ist die Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 3, und am einfachsten stützen Sie diese, wenn die Papiere die Daten bereits tragen: Handelsbezeichnung des Gases, Menge in Kilogramm, CO2-Äquivalent, Flaschennummer, Zertifikatsnummer des Käufers und der angegebene Zweck des Erwerbs. Dann sagen Aufzeichnung und Geschäftsdokument dasselbe.

Welche Papiere eine Flasche begleiten sollten, beschreibt der Leitfaden zu den Dokumenten der Kältemittelflasche, die Verantwortung während der Beförderung der zum Flaschentransport.

Weiterverkauf in der Union und das Quotensystem

Eine immer wiederkehrende Frage: Verbrauche ich Quote, wenn ich eine Flasche teilfluorierter Kohlenwasserstoffe an einen Servicebetrieb weiterverkaufe?

Die Antwort folgt aus der Definition. Artikel 3 Nummer 6 definiert das Inverkehrbringen als die zollrechtliche Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die Abgabe oder Bereitstellung an eine andere Person in der Union zum ersten Mal, entgeltlich oder unentgeltlich, oder die Verwendung hergestellter Stoffe oder gefertigter Produkte oder Ausrüstungen für den Eigenbedarf. Artikel 16 Absatz 1 knüpft die Quote genau an diesen Zeitpunkt: das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ist nur zulässig, soweit Herstellern und Einführern von der Kommission nach Artikel 17 Quoten zugeteilt wurden.

Die Quote wird also verbraucht, wenn das Gas erstmals auf den Unionsmarkt gelangt — bei der Überlassung zum freien Verkehr oder bei der ersten Abgabe. Ein späterer Weiterverkauf innerhalb der Union ist kein Inverkehrbringen und verbraucht keine Quote erneut. Die Höchstmengen in Anhang VII Nummer 1 betreffen die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, die in einem bestimmten Jahr auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden darf, nicht die Zahl der nachfolgenden Geschäfte.

Damit steht der Weiterverkäufer nicht außerhalb der Verordnung. Artikel 11 Absatz 8 bestimmt, dass nur Unternehmen mit einer Niederlassung in der Union oder mit einem bestellten Alleinvertreter mit Niederlassung in der Union, der die volle Verantwortung für die Einhaltung übernimmt, fluorierte Treibhausgase als Massengut in Verkehr bringen und anschließend abgeben dürfen. Und die oben beschriebenen Prüf-, Kennzeichnungs- und Aufzeichnungspflichten gelten für jede Lieferung.

Wo das Portal doch ins Spiel kommt

Die Registrierung im F-Gas-Portal ist für Tätigkeiten wie Einfuhr und Ausfuhr, Quotenerklärungen, Übertragungen und Genehmigungen erforderlich. Die Portalseite der Kommission nennt die Unternehmenskategorien, die sich registrieren müssen. Die Unterschiede zwischen Registrierung, Quote, Genehmigung und Übertragung erklärt der Leitfaden zu Portal, Quote, Genehmigung und Übertragung.

Wirkt die Ware, die Ihnen jemand anbietet, so, als stamme sie aus dem illegalen Kreislauf, verkaufen Sie sie nicht weiter: siehe den Leitfaden zu gefälschtem und illegalem Kältemittel.

Checkliste vor jeder Lieferung

  • Eine Kopie des Käuferzertifikats liegt in der AkteArtikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1. Die Kopie gehört in die Lieferakte, nicht in das Gedächtnis des Verkäufers.
  • Die Zertifikatsart deckt die bestellte Ware abDurchführungsverordnung (EU) 2024/2215 Artikel 3 Absatz 2: A1, A2, B, C, D und E haben unterschiedliche Geltungsbereiche.
  • Das Zertifikat ist am Liefertag gültigAusstellungs- und Gültigkeitsdaten gehören zu den Angaben auf dem Zertifikat.
  • Der Erwerbszweck ist einer der in Artikel 11 Absatz 6 genanntenInstallation, Wartung oder Instandhaltung oder Reparatur. Jeder andere angegebene Zweck ändert das Regime.
  • Zertifikatsnummer und Menge sind aufgezeichnetArtikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b, für jede Lieferung.
  • Die Aufzeichnungen werden mindestens 5 Jahre aufbewahrt und sind sofort vorlegbarArtikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2; Kontrollen erfolgen ohne Vorankündigung (Artikel 29).
  • Das Flaschenetikett ist vollständig, lesbar und in der Sprache des BestimmungslandsArtikel 12 Absätze 3 und 4, im Format der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174.
  • Das Sicherheitsdatenblatt geht mit der Ware rausIm Format der Verordnung (EU) 2020/878.
  • Bei nicht hermetischen Geräten liegt der Nachweis der zertifizierten Installation vorArtikel 11 Absatz 7, mit den gesonderten Aufzeichnungen nach Artikel 7 Absatz 4.
  • Sie wissen, wer die Ware physisch abgeholt hat und für wenDie Ausnahme des Artikels 11 Absatz 6 Unterabsatz 2 erfasst Sammeln, Befördern und Liefern.

Häufige Fragen

Genügt es, wenn das kaufende Unternehmen erklärt, es sei zertifiziert?

Nein. Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 legt die Pflicht dem Verkäufer auf: Verkäufer verkaufen oder bieten solche Gase unmittelbar oder mittelbar ausschließlich den in diesem Absatz genannten Unternehmen zum Verkauf an. Und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a verlangt, die Zertifikatsnummer jedes Käufers aufzuzeichnen. Eine Nummer, die Sie nie gesehen haben, lässt sich nicht korrekt aufzeichnen.

Ich verkaufe an einen Großhändler, der weiterverkauft. Was prüfe ich?

Erfolgt der Erwerb nicht zum Zweck der Installation, Wartung oder Instandhaltung oder Reparatur, sind Sie nicht im Tatbestand des Artikels 11 Absatz 6 Unterabsatz 1, sondern in einer Lieferung zwischen Unternehmen. Artikel 11 Absatz 8 zur Niederlassung in der Union oder zum Alleinvertreter gilt weiter, ebenso die Kennzeichnungspflichten des Artikels 12. Halten Sie den angegebenen Erwerbszweck in der Lieferakte fest.

Wie ausführlich müssen die Mengenaufzeichnungen sein?

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b verlangt die jeweils erworbenen Gasmengen. Praktisch heißt das: je Gasart und je Lieferung, in einer Form, die eine Rekonstruktion erlaubt. Das Format kann die Kommission später nach Artikel 7 Absatz 6 in einem Durchführungsrechtsakt festlegen; bis dahin ist der Inhalt verbindlich, die Form nicht.

Soll ich eine Bestellung für ein Gas mit hohem Treibhauspotenzial zur Wartung ablehnen?

Über die Verwendung entscheiden nicht Sie, aber es lohnt sich, die Grenzen Ihres Kunden zu kennen. Artikel 13 Absatz 3 verbietet ab dem 1. Januar 2025 die Verwendung von Gasen mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung jeglicher Kälteanlagen, vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen; Artikel 13 Absatz 4 erstreckt das Verbot ab dem 1. Januar 2026 auf Klimaanlagen und Wärmepumpen; Artikel 13 Absatz 5 senkt die Grenze ab dem 1. Januar 2032 für ortsfeste Kälteanlagen mit Ausnahme von Kaltwassersätzen auf 750. Den vollständigen Fahrplan zeigt der Leitfaden zum Verbotsfahrplan.

Braucht der Kurier, der die Flaschen abholt, ein Zertifikat?

Nein, sofern er nur sammelt, befördert oder liefert. Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 2 sagt ausdrücklich, dass der Absatz nicht zertifizierte Unternehmen, die die Tätigkeiten des Unterabsatzes 1 nicht ausüben, daran nicht hindert. Installiert dieselbe Firma die Anlage, ist sie nicht mehr in der Ausnahme.

Was, wenn ein Käufer ein Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat vorlegt?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 sieht die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten vor. Sie dürfen eine Übersetzung verlangen, aber keine zusätzliche Prüfung. Zeichnen Sie die Zertifikatsnummer genau so auf, wie sie auf dem Dokument steht.

Muss ich auch prüfen, was der Kunde nach der Lieferung mit dem Gas macht?

Nein. Die Pflichten zu Verwendung, Dichtheitskontrolle und Anlagenaufzeichnungen treffen den Betreiber nach den Artikeln 5, 6 und 7 Absatz 1. Ihnen obliegt die Prüfung im Verkaufsmoment und die Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 3. Was auf der Käuferseite liegt, erklärt der Leitfaden dazu, wer Kältemittel kaufen darf.

Amtliche Quellen

Die Artikel 3, 7, 10, 11, 12, 13, 16, 19 und 29 sowie Anhang VII wurden unmittelbar im Text des Amtsblatts gelesen. Die Zertifikatsarten stammen aus der Durchführungsverordnung zur Zertifizierung, das Etikettenformat aus jener zur Kennzeichnung.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

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Diese Seite beschreibt die Pflichten des Verkäufers aus der Verordnung (EU) 2024/573 und ihren Durchführungsverordnungen. Sie behandelt keine nationalen Handelserlaubnisse, keine steuerlichen Pflichten und keine Vertragsbedingungen und ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Unterlagen des Käufers.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Es ist keine Rechtsberatung.

Arbeiten am Kältekreislauf werden von befähigten Personen ausgeführt, die nach Artikel 10 der Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zertifiziert sind. Bestätigen Sie die geltenden Anforderungen bei Ihrer nationalen zuständigen Behörde, bevor Sie eine kommerzielle Entscheidung treffen.

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