Zum Inhalt springen
Pflichten bei der Arbeit

Fahrzeugklimaanlagen: welche F-Gas-Pflichten eine Werkstatt treffen

Für Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen gelten zwei Rechtsakte nebeneinander. Die Richtlinie 2006/40/EG regelt Typgenehmigung, Nachrüstung und Befüllung, die Verordnung (EU) 2024/573 regelt Emissionsvermeidung, Rückgewinnung, Qualifikation und den Kauf des Kältemittels. Diese Seite zeigt, welche Regel aus welchem Akt stammt und wo sie jeweils endet.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Erfasste FahrzeugeM1 und N1 Klasse I

Richtlinie 2006/40/EG, Artikel 2.

GWP-GrenzeÜber 150 nicht mehr zulässig

Richtlinie 2006/40/EG, Artikel 5 Absätze 4 und 5.

QualifikationAusbildungsbescheinigung M1 bis M4

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893, Artikel 2 Absatz 2.

Fahrzeuge vor 2017Nachfüllen weiterhin erlaubt

Richtlinie 2006/40/EG, Artikel 6 Absatz 2, Schlusssatz.

Die kurze Antwort

Für die Fahrzeugklimatisierung gibt es keinen einzelnen Rechtsakt. Es gibt zwei, und die meisten Missverständnisse in der Werkstatt entstehen, weil sie vermischt werden.

  • Die Richtlinie 2006/40/EG gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 Klasse I (Artikel 2). Sie setzt die GWP-Grenze von 150, verbietet die Nachrüstung und beschränkt die Befüllung (Artikel 5 und 6).
  • Die Verordnung (EU) 2024/573 tritt hinzu: Verbot der absichtlichen Freisetzung und Reparatur ohne unangemessene Verzögerung (Artikel 4), Rückgewinnung (Artikel 8), Qualifikation der ausführenden Person (Artikel 10) und Kaufberechtigung (Artikel 11 Absatz 6).
  • Die regelmäßige Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 gilt nicht für Personenkraftwagen im Anwendungsbereich der Richtlinie. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c nennt schwere Nutzfahrzeuge, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen, Züge, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeuge; für diese verschiebt Artikel 5 Absatz 5 die Pflicht auf den 12. März 2027.
  • Wer arbeitet, muss mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen (Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2). Die Mindestanforderungen stehen jetzt in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893.
Was auf dieser Seite nicht steht

Keine nationalen Zulassungsregeln für Werkstätten, keine Verfahren der Hauptuntersuchung, keine Bußgeldhöhen, keine Preise, keine Lieferzeiten, keine Gefahrgutwerte und keine UN-Nummern. Auch keine Empfehlung für Rückgewinnungsgeräte. Dafür sind die zuständige Behörde Ihres Mitgliedstaats und die Herstellerunterlagen zuständig.

Welche Fahrzeuge und ab wann

Artikel 2 der Richtlinie 2006/40/EG beschränkt den Anwendungsbereich auf Kraftfahrzeuge der Klasse M1 und auf solche der Klasse N1 Klasse I im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG. Artikel 3 Nummer 3 definiert die Klimaanlage als jedes System, dessen Hauptzweck die Senkung von Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit im Fahrgastraum ist; Nummer 4 unterscheidet Systeme mit zwei Verdampfern von solchen mit einem Verdampfer.

  • Zulässige Leckagerate bei der Typgenehmigung. Artikel 5 Absätze 2 und 3: Bei Systemen, die zur Aufnahme fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von mehr als 150 ausgelegt sind, darf die Leckagerate 40 Gramm pro Jahr bei einem Verdampfer und 60 Gramm pro Jahr bei zwei Verdampfern nicht überschreiten.
  • 1. Januar 2011. Artikel 5 Absatz 4: Die Mitgliedstaaten erteilen keine EG- oder nationale Typgenehmigung mehr für einen Fahrzeugtyp mit einer Klimaanlage, die zur Aufnahme fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von mehr als 150 ausgelegt ist.
  • 1. Januar 2017. Artikel 5 Absatz 5: Bei neuen Fahrzeugen mit solchen Anlagen betrachten die Mitgliedstaaten die Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig und verweigern Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme.

Welche Kältemittel liegen über der Grenze? R-134a steht in Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 mit einem GWP von 1 430, also weit über 150. R-1234yf steht in Anhang II Gruppe 1 mit einem GWP von 0,501 und damit darunter. Diese eine Zahl ist der Grund, warum sich der Fahrzeugbestand in zwei Generationen teilt. Den Rechtsstatus beider Stoffe finden Sie auf der R-134a-Seite und der R-1234yf-Seite.

Auf den Wortlaut achten

Die Richtlinie spricht von Anlagen, die zur Aufnahme von Gasen mit einem GWP über 150 ausgelegt sind, nicht davon, was sich gerade in der Anlage befindet. Eine spätere Befüllung ändert die Auslegung der Anlage nicht und verschiebt ein Fahrzeug nicht von einer Kategorie in die andere.

Nachrüstung und Nachfüllung: was die Werkstatt darf

Artikel 6 der Richtlinie ist der Text, den eine Werkstatt täglich anwendet. Er hat drei Absätze, und jeder beantwortet eine andere Frage.

  • Nachrüstung — Absatz 1. Ab dem 1. Januar 2011 dürfen Klimaanlagen, die zur Aufnahme fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von mehr als 150 ausgelegt sind, nicht in Fahrzeuge nachgerüstet werden, die ab diesem Datum typgenehmigt wurden. Ab dem 1. Januar 2017 dürfen solche Anlagen in kein Fahrzeug mehr nachgerüstet werden. Artikel 3 Nummer 10 definiert die Nachrüstung als den Einbau einer Klimaanlage in ein Fahrzeug nach dessen Zulassung.
  • Befüllung — Absatz 2. Klimaanlagen in Fahrzeugen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 typgenehmigt wurden, dürfen nicht mit fluorierten Treibhausgasen mit einem GWP von mehr als 150 befüllt werden. Ab dem 1. Januar 2017 gilt dieses Verbot für alle Fahrzeuge, ausgenommen das Nachfüllen von Klimaanlagen, die solche Gase enthalten und vor diesem Datum in Fahrzeuge eingebaut wurden.
  • Ungewöhnlicher Verlust — Absatz 3. Dienstleister, die Wartung und Reparatur von Klimaanlagen anbieten, befüllen solche Anlagen nicht mit fluorierten Treibhausgasen, wenn eine ungewöhnlich große Kältemittelmenge entwichen ist, solange die erforderliche Reparatur nicht abgeschlossen ist.

Die praktische Folge ist leicht zu formulieren und wird oft falsch verstanden: ein älteres Fahrzeug mit R-134a darf weiterhin mit R-134a nachgefüllt werden, weil die Schlussausnahme in Absatz 2 es deckt; dasselbe Fahrzeug darf keine neu eingebaute, für R-134a ausgelegte Klimaanlage erhalten, weil Absatz 1 die Nachrüstung seit 2017 ausnahmslos verbietet.

Absatz 3 überschneidet sich mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573, wonach eine Einrichtung, an der eine Leckage festgestellt wird, ohne unangemessene Verzögerung zu reparieren ist. Die beiden Pflichten addieren sich: die Richtlinie verbietet das Befüllen bis zur Reparatur, die Verordnung verlangt die Reparatur.

Umstellung auf ein anderes Kältemittel

Die Verordnung behandelt den Fall gewechselter Gase gesondert: Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 verlangt eine Neukennzeichnung mit aktualisierten Angaben. Prüfen Sie außerdem Verträglichkeit und Sicherheitsanforderungen; aus einem niedrigeren GWP des neuen Gases folgt nicht, dass die Umstellung zulässig ist.

Wer arbeiten darf und wer das Kältemittel kaufen darf

Qualifikation. Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 bestimmt, dass natürliche Personen, die die Instandhaltung oder Wartung und Reparatur von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG sowie der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c genannten mobilen Einrichtungen durchführen, mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 verfügen müssen. Buchstabe a dieses Unterabsatzes erfasst ausdrücklich auch die Rückgewinnung aus solchen Anlagen.

Welche Bescheinigung. Die Mindestanforderungen sind nicht mehr die der Verordnung (EG) Nr. 307/2008: dieser Akt wurde durch Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 aufgehoben, die an seine Stelle tritt. Artikel 2 Absatz 2 des neuen Akts nennt vier Typen:

BescheinigungUmfang
M1Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstaben a, b, c und d, für fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe
M2Dieselben Tätigkeiten für fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe, beschränkt auf die Verwendung einer automatischen Rückgewinnungs- und Befüllstation
M3Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstabe a, bezogen auf Kohlendioxid (CO2)
M4Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstaben c und d, für fluorierte Treibhausgase

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 schlägt eine nützliche Brücke: Zertifikate nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 können als Nachweis der Anforderungen des neuen Akts für die betreffenden Stoffe angesehen werden. Artikel 2 Absatz 3 erlaubt das Arbeiten ohne Bescheinigung nur Personen, die an einem Lehrgang teilnehmen, unter Aufsicht eines Bescheinigungsinhabers, der die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung trägt, und insgesamt höchstens 24 Monate lang. Artikel 6 bestimmt, dass Inhaber von Bescheinigungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 diese nur weiterverwenden dürfen, wenn sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Niveau M1, M2 oder M4 bringen.

Anerkennung über Grenzen hinweg. Artikel 5 der Verordnung (EU) 2025/1893: Die Mitgliedstaaten erlegen Inhabern von Bescheinigungen aus einem anderen Mitgliedstaat keine zusätzlichen Bewertungsverfahren oder unverhältnismäßigen Verwaltungsanforderungen auf, können aber eine Übersetzung verlangen. Dieselbe Regel steht in Artikel 10 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573.

Kauf des Kältemittels. Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 behält den Kauf fluorierter Treibhausgase des Anhangs I oder des Anhangs II Gruppe 1 zertifizierten natürlichen Personen oder Unternehmen vor, die zertifizierte Personen oder Personen mit einer nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erforderlichen Ausbildungsbescheinigung beschäftigen, wenn der Zweck Installation, Instandhaltung oder Wartung oder Reparatur der betreffenden Einrichtungen ist. Verkäufer verkaufen oder bieten solche Gase ausschließlich diesen Unternehmen an. Unterabsatz 2 stellt klar, dass nicht zertifizierte Unternehmen, die diese Tätigkeiten nicht ausüben, das Gas weiterhin sammeln, befördern oder liefern dürfen.

Sowohl R-134a (Anhang I) als auch R-1234yf (Anhang II Gruppe 1) fallen unter diese Regel. Was der Verkäufer sehen muss, steht in wer Kältemittel kaufen darf und in Verkauf an Servicebetriebe. Zu den Zertifikatskategorien für ortsfeste Anlagen siehe Zertifikatskategorien.

Rückgewinnung: wer sie durchführt und was mit dem Gas geschieht

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, dafür zu sorgen, dass diese Stoffe zurückgewonnen und nach der Außerbetriebnahme recycelt, aufbereitet oder zerstört werden.

Für Kraftfahrzeuge regelt die Verordnung die Qualifikation ausdrücklich. Artikel 8 Absatz 4: Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG und aus den in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten mobilen Einrichtungen gelten nur natürliche Personen als angemessen qualifiziert, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 verfügen.

Artikel 8 Absatz 10 deckt den Rest ab. Betreiber von Produkten und Einrichtungen, die nicht in den Absätzen 2, 3, 8 oder 9 aufgeführt sind, veranlassen die Rückgewinnung der Gase, sofern nicht festgestellt wird, dass sie technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Unterabsatz 2 fügt die besondere Regel hinzu: die Rückgewinnung von Gasen des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 aus Klimaanlagen von Straßenfahrzeugen außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/40/EG wird nur von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen.

  • Zurückgewonnenes Gas geht nicht unmittelbar zurück in die Anlage. Artikel 8 Absatz 6: Zurückgewonnene Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 dürfen zum Befüllen oder Nachfüllen nur verwendet werden, wenn sie recycelt oder aufbereitet wurden.
  • Absichtliche Freisetzung. Artikel 4 Absatz 1: Die absichtliche Freisetzung in die Atmosphäre ist verboten, wenn sie für den beabsichtigten Verwendungszweck technisch nicht notwendig ist. Absatz 3 verlangt alle erforderlichen Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung, auch während Transport und Lagerung.
  • Der entleerte Behälter. Artikel 8 Absatz 7: Ein Unternehmen, das einen Behälter mit fluorierten Treibhausgasen verwendet, veranlasst unmittelbar vor dessen Entsorgung die Rückgewinnung der Restgase.

Der Ablauf der Rückgewinnung und der weitere Weg des Gases sind in Rückgewinnungspflicht beschrieben, der Unterschied zwischen aufbereitetem, recyceltem und neuem Gas in der eigenen Seite dazu.

Busse, Lastkraftwagen, Maschinen: was sich ändert

Die Klimaanlage eines Busses, eines Lkw-Fahrerhauses, eines Traktors oder einer Straßenbahn fällt nicht unter die Richtlinie 2006/40/EG. Für sie gilt Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573: Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Luftfahrzeugen.

  • Schwellenwerte. Artikel 5 Absatz 1: Dichtheitskontrollen sind ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder ab 1 Kilogramm der Gase des Anhangs II Gruppe 1 erforderlich. Bei einem GWP von 1 430 entsprechen 5 Tonnen CO2-Äquivalent einer Füllmenge von rund 3,5 Kilogramm.
  • Aufschub. Artikel 5 Absatz 5: Die Absätze 1 und 6 gelten für Betreiber mobiler Einrichtungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c erst ab dem 12. März 2027.
  • Wer kontrolliert. Artikel 5 Absatz 4: Bei mobilen Einrichtungen nach Absatz 3 Buchstabe c werden die Kontrollen von Personen durchgeführt, die mindestens über eine Ausbildungsbescheinigung verfügen.
  • Bestehendes Prüfregime. Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2: Die Pflichten gelten für mobile Klimaanlagen und Wärmepumpen nach Absatz 3 Buchstabe c als erfüllt, sofern diese einem regelmäßigen Prüfregime unterliegen, das Dichtheitskontrollen einschließt.
  • Luftfahrzeuge. Nach Artikel 10 Absatz 6 werden Zertifizierungs- und Schulungsprogramme für Luftfahrzeuge in den Spezifikationen der europäischen Agentur für Flugsicherheit nach der Verordnung (EU) 2018/1139 abgebildet.

Die Aufzeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1 folgen der Kontrollpflicht: Sie treffen Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu kontrollieren sind. Ihr Inhalt ist im Anlagenbuch beschrieben, die Intervalle unter Häufigkeit der Dichtheitskontrolle.

Kälteanlagen von Lastkraftwagen und Anhängern sind eine ganz andere Kategorie, mit eigener Zertifizierung und ohne den genannten Aufschub: siehe Kühlfahrzeuge und Kühlanhänger.

Checkliste für die Werkstatt

  • Fahrzeugklasse bestimmenM1 oder N1 Klasse I fällt unter die Richtlinie 2006/40/EG (Artikel 2). Alles andere fällt unter Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/573.
  • Datum der Typgenehmigung prüfenArtikel 6 Absatz 2 der Richtlinie knüpft das Befüllverbot an das Datum der Typgenehmigung, nicht an Baujahr oder Erstzulassung.
  • Keine neuen Anlagen über GWP 150 einbauenArtikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verbietet die Nachrüstung ab dem 1. Januar 2017 in jedem Fahrzeug.
  • Vor dem Befüllen die Leckage findenArtikel 6 Absatz 3 der Richtlinie verbietet das Befüllen bei ungewöhnlich großem Verlust bis zum Abschluss der Reparatur.
  • Bescheinigungen aktuell haltenVerordnung (EU) 2025/1893, Artikel 2 und 6: Typ M1, M2, M3 oder M4 und die Aktualisierung für ältere Bescheinigungen.
  • Kaufberechtigung vor der Bestellung klärenArtikel 11 Absatz 6: Der Verkäufer verkauft ausschließlich an Unternehmen, die die Qualifikationsbedingung erfüllen.
  • Zurückgewinnen statt abblasenArtikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1, 4 und 7 der Verordnung (EU) 2024/573.
  • Zurückgewonnenes Gas nicht unmittelbar wieder einfüllenArtikel 8 Absatz 6: erst nach Recycling oder Aufbereitung.
  • Nach Gaswechsel neu kennzeichnenArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3.

Häufige Fragen

Darf ich ein Fahrzeug von 2012 noch mit R-134a befüllen?

Das hängt vom Datum der Typgenehmigung ab. Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2006/40/EG verbietet das Befüllen von Anlagen in Fahrzeugen, die am oder nach dem 1. Januar 2011 typgenehmigt wurden, mit Gasen über GWP 150. Die Schlussausnahme desselben Absatzes deckt nur das Nachfüllen von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Fahrzeuge eingebaut wurden und solche Gase bereits enthalten, was auf das Genehmigungsdatum zurückführt. Prüfen Sie die Fahrzeugpapiere, bevor Sie entscheiden.

Ist eine regelmäßige Dichtheitskontrolle bei einem Pkw Pflicht?

Nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht. Absatz 3 Buchstabe c nennt keine Pkw im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG. Es bleiben Artikel 4 Absatz 3, der alle erforderlichen Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung verlangt, und Artikel 4 Absatz 5, der die Reparatur ohne unangemessene Verzögerung verlangt, sobald eine Leckage festgestellt wird.

Ist meine alte Bescheinigung noch gültig?

Artikel 10 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/573 bestimmt, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellte Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen unter den Bedingungen gültig bleiben, unter denen sie ausgestellt wurden. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2025/1893 fügt für Bescheinigungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 eine Bedingung hinzu: Inhaber dürfen sie nur weiterverwenden, wenn sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Niveau M1, M2 oder M4 bringen.

Deckt ein Zertifikat für ortsfeste Anlagen die Arbeit am Fahrzeug ab?

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/1893 bestimmt, dass Zertifikate nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 als Nachweis der Anforderungen jener Verordnung für die betreffenden Stoffe angesehen werden können. Der Wortlaut überlässt die Anwendung dem Mitgliedstaat; klären Sie das daher mit der Zertifizierungsstelle, bevor Sie sich darauf stützen.

Kann ich R-1234yf ohne Bescheinigung kaufen?

Für die regulierten Arbeiten nicht. Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 erfasst Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1, und R-1234yf steht in Anhang II Gruppe 1. Unterabsatz 2 erlaubt nicht zertifizierten Unternehmen, die die regulierten Tätigkeiten nicht ausüben, lediglich das Sammeln, Befördern oder Liefern des Gases.

Und die Klimaanlage eines Busses?

Sie fällt unter Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Die Dichtheitskontrolle wird für Betreiber nach Artikel 5 Absatz 5 erst nach dem 12. März 2027 anwendbar, und die Kontrollen führen nach Artikel 5 Absatz 4 Personen mit mindestens einer Ausbildungsbescheinigung durch. Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2 lässt zu, dass die Pflicht durch ein regelmäßiges Prüfregime mit Dichtheitskontrollen als erfüllt gilt.

Amtliche Quellen

Die Texte wurden vollständig in den im Amtsblatt veröffentlichten Fassungen gelesen. Die Artikelangaben auf dieser Seite verweisen auf diese Texte, nicht auf Zusammenfassungen.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite gibt wieder, was die Richtlinie 2006/40/EG und die Verordnung (EU) 2024/573 für Fahrzeugklimaanlagen vorsehen. Sie enthält keine nationalen Zulassungsregeln für Werkstätten, keine Prüfverfahren der Hauptuntersuchung, keine Bußgeldhöhen und keine Arbeitsanweisungen für ein bestimmtes Fahrzeugmodell.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der amtlichen Texte. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder die Vorgaben des Fahrzeugherstellers noch die des Herstellers der Servicegeräte.

Arbeiten am Kältekreislauf werden nur von Personal ausgeführt, das die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 erforderliche Qualifikation besitzt. Kältemittel der Gruppe A2L werden nach den geltenden Sicherheitsanforderungen gehandhabt; siehe Sicherheitsklassen.

Verwandte Ratgeber

Kauf und Rechtslage

Wer in der EU Kältemittel kaufen und verkaufen darf

Artikel 11 Absatz 6 in der Praxis: die Zertifikatsbedingung beim Kauf von Bulk-F-Gasen, die Aufzeichnungspflichten des Verkäufers, die Regel zum Verkauf gefüllter Anlagen und die Ausnahmen für Transport und Logistik.

  • Artikel 11 Absatz 6
  • Zertifikat
  • Verkaufsbeschränkung
  • Artikel 7 Absatz 3
  • Mehrwegbehälter
  • Verordnung (EU) 2024/573
Aktualisiert 26. August 202610 Min. Lesezeit
Ratgeber öffnen

Diesen Ratgeber in einer anderen Sprache lesen