Die kurze Antwort
Die Verordnung behandelt Transportkälte als mobile Einrichtung, aber nicht als eine einzige Kategorie. Sie teilt den Fuhrpark in zwei Gruppen mit gleichen Schwellenwerten und unterschiedlichen Zeitplänen.
- Gruppe 1 — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a: Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern. Für sie gilt die Dichtheitskontrolle ohne Übergangsdatum.
- Gruppe 2 — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b: Kälteanlagen von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern einschließlich Kühlcontainern und Eisenbahnkühlwaggons. Nach Artikel 5 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 6 für deren Betreiber erst ab dem 12. März 2027.
- Wer kontrolliert: Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 verweist für beide Gruppen auf natürliche Personen, die gemäß Artikel 10 zertifiziert sind.
- Was es nicht gibt: keine Pflicht zum Leckage-Erkennungssystem (Artikel 6 betrifft nur ortsfeste Einrichtungen) und keinen Eintrag in Anhang IV für Transportkälte.
Keine Gefahrgutanforderungen, keine UN-Nummern, keine Anforderungen des ATP-Übereinkommens, keine nationalen Bußgeldhöhen, keine Preise und keine Lieferzeiten. Auch keine Füllmenge eines bestimmten Aggregatmodells: diese steht auf der Kennzeichnung der Einrichtung und in den Herstellerunterlagen.
Die Begriffe, die über die Gruppe entscheiden
Artikel 3 definiert drei Fahrzeugtypen; unterschieden werden sie nach Masse und Art der Fortbewegung, nicht nach dem Aggregattyp.
| Begriff | Definition in Artikel 3 | Stelle in Artikel 5 Absatz 3 |
|---|---|---|
| Kühllastkraftfahrzeug (Nummer 23) | Kraftfahrzeug mit einer Masse von mehr als 3,5 Tonnen, hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut, Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet | Buchstabe a |
| Kühlanhänger (Nummer 24) | Fahrzeug, das dazu bestimmt und gebaut ist, von einem Straßenfahrzeug oder einer Zugmaschine gezogen zu werden und hauptsächlich Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet ist | Buchstabe a |
| Leichtes Kühlfahrzeug (Nummer 25) | Kraftfahrzeug mit einer Masse von 3,5 Tonnen oder weniger, hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut, Waren zu befördern, und mit einer Kälteanlage ausgerüstet | Buchstabe b |
| Intermodale Container und Eisenbahnkühlwaggons | Unmittelbar im Wortlaut des Buchstaben b genannt, zusammen mit Kühlcontainern | Buchstabe b |
Gegenstand der Pflicht ist die Kälteanlage, nicht das Fahrzeug. Ein Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen ohne Aggregat fällt nirgends hinein; ein auf einem Anhänger montiertes Aggregat fällt unter Buchstabe a, unabhängig davon, was der Anhänger an diesem Tag befördert.
Die Klimatisierung des Fahrerhauses ist ein ganz anderer Eintrag: sie steht in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c, zusammen mit schweren Nutzfahrzeugen und Lieferwagen, und folgt den Regeln im Leitfaden zu Fahrzeugklimaanlagen. Eine Sattelzugmaschine kann also zwei unterschiedlich geregelte Einrichtungen auf demselben Fahrgestell tragen.
Schwellenwerte, Intervalle und Aufzeichnungen
Der Einstiegsschwellenwert. Artikel 5 Absatz 1: Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr der in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase oder 1 Kilogramm oder mehr der in Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gase enthalten, die nicht in Schaumstoffen enthalten sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird.
Bei den im Transport verwendeten Gemischen ergibt sich der Schwellenwert in Kilogramm aus 5 000 geteilt durch den nach Anhang VI berechneten GWP des Gemisches. Bei einem GWP von 3 922, dem Fall R-404A, ist der Schwellenwert bei rund 1,3 Kilogramm erreicht. Bei einem GWP von etwa 2 139, dem Fall R-452A, bei rund 2,3 Kilogramm. In der Praxis liegt nahezu jedes Transportaggregat darüber.
Die Intervalle. Artikel 5 Absatz 6 verwendet dieselben Bänder wie bei ortsfesten Anlagen:
| Inhalt | Ohne Erkennungssystem | Mit Erkennungssystem |
|---|---|---|
| Weniger als 50 t CO2-Äquivalent (Anhang I) oder weniger als 10 kg (Anhang II Gruppe 1) | Mindestens alle 12 Monate | Mindestens alle 24 Monate |
| 50 t CO2-Äquivalent oder mehr, aber weniger als 500 t (oder 10 kg oder mehr, aber weniger als 100 kg) | Mindestens alle 6 Monate | Mindestens alle 12 Monate |
| 500 t CO2-Äquivalent oder mehr (oder 100 kg oder mehr) | Mindestens alle 3 Monate | Mindestens alle 6 Monate |
Die dritte Spalte bleibt im Transport theoretisch: Artikel 6 schreibt für mobile Einrichtungen kein Erkennungssystem vor, verbietet den freiwilligen Einbau aber auch nicht. Hat ein Aggregat ein solches System, knüpft der Wortlaut des Absatzes 6 das längere Intervall daran, dass das System installiert ist, nicht an eine Einbaupflicht.
Aufzeichnungen. Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu kontrollieren sind, für jede einzelne Einrichtung Aufzeichnungen zu führen: Menge und Art der Gase, während Installation und Wartung zugesetzte Mengen, zurückgewonnene Menge, ob zugesetzte Gase recycelt oder aufbereitet waren, Identität des ausführenden Unternehmens und dessen Zertifikatsnummer, Daten und Ergebnisse der Kontrollen und Reparaturen sowie bei Außerbetriebnahme die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung. Artikel 7 Absatz 2 verlangt die Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre, sowohl beim Betreiber als auch beim ausführenden Unternehmen, sofern die Aufzeichnungen nicht in einer Datenbank der zuständigen Behörden gespeichert sind.
Ein praktisches Detail: die Aufzeichnung folgt der Einrichtung, also dem Aggregat, nicht dem Fahrzeug. Wandert ein Aggregat auf einen anderen Anhänger, wandert die Akte mit. Die einzelnen Felder stehen im Anlagenbuch, die Logik der Intervalle unter Häufigkeit der Dichtheitskontrolle.
Nach einer Reparatur. Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 verlangt für kontrollpflichtige Einrichtungen nach der Reparatur einer Leckage eine Nachkontrolle durch eine zertifizierte natürliche Person, frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit und spätestens einen Monat nach der Reparatur. Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c aufgeführten mobilen Einrichtungen erlaubt derselbe Unterabsatz die Kontrolle unmittelbar nach der Reparatur.
Zertifikate, zertifizierte Betriebe und der Kauf des Kältemittels
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erfasst in Artikel 1 Buchstaben d und e ausdrücklich Kälteanlagen von Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie von leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnkühlwaggons. Artikel 2 Absatz 1 zählt die zertifikatspflichtigen Tätigkeiten auf: Dichtheitskontrollen, Installation, Reparatur, Instandhaltung oder Wartung und Außerbetriebnahme sowie die Rückgewinnung — Letztere nach Buchstabe d nur für die Kältekreisläufe von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern.
| Zertifikat | Umfang nach Artikel 3 Absatz 2 |
|---|---|
| A1 | Alle Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1, für fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe |
| A2 | Dieselben Tätigkeiten, beschränkt auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm oder, bei als solche gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen, weniger als 6 Kilogramm |
| B | Alle Tätigkeiten, bezogen auf Kohlendioxid (CO2) |
| C | Alle Tätigkeiten, bezogen auf Ammoniak (NH3) |
| D | Nur Rückgewinnung, bei Einrichtungen mit weniger als 3 Kilogramm oder, bei gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen, weniger als 6 Kilogramm fluorierter Treibhausgase |
| E | Nur Dichtheitskontrollen, sofern die Tätigkeit kein Öffnen des Kältekreislaufs erfordert |
Der Betrieb, nicht nur der Monteur. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 verlangt, dass juristische Personen, die Installation, Instandhaltung oder Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis e und Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen durchführen, zertifiziert sind. Das schließt Werkstätten ein, die an Transportaggregaten arbeiten. Die Voraussetzungen stehen in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/2215: genügend zertifiziertes Personal für das erwartete Arbeitsvolumen und der Nachweis, dass die erforderlichen Werkzeuge und Verfahren verfügbar sind.
Enge Ausnahmen. Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung nimmt Personen aus, die Löt- oder Schweißarbeiten an Bauteilen ausführen, sofern sie die nach nationalem Recht erforderliche Qualifikation besitzen und unter Aufsicht eines Zertifikatsinhabers arbeiten, der die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung trägt. Artikel 3 Absatz 4 erlaubt Auszubildenden die Arbeit unter Aufsicht für insgesamt höchstens 24 Monate.
Rückgewinnung in Gruppe 2. Für Anlagen leichter Kühlfahrzeuge, intermodaler Container und Eisenbahnkühlwaggons genügt eine Ausbildungsbescheinigung: Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573, mit den Mindestanforderungen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893, die dafür die Bescheinigungen M1, M2 und M4 vorsieht.
Kauf des Kältemittels. Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 behält den Kauf der Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 zertifizierten Personen oder Unternehmen vor, die solche Personen beschäftigen, für Arbeiten an den aufgeführten Einrichtungen, zu denen Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b gehören. Der Verkäufer verkauft ausschließlich an diese Unternehmen. Was vorzulegen ist, steht in wer Kältemittel kaufen darf, und die Anerkennung der Zertifikate zwischen Mitgliedstaaten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/2215 und Artikel 10 Absatz 10 der Grundverordnung in Gültigkeit und Anerkennung des Zertifikats.
Rückgewinnung bei Wartung und am Lebensende
Artikel 8 Absatz 1 verpflichtet Betreiber, die Rückgewinnung der Gase sicherzustellen und sie nach Außerbetriebnahme der Einrichtung zu recyceln, aufzubereiten oder zu zerstören. Die Rückgewinnung wird von natürlichen Personen durchgeführt, die über die einschlägigen Zertifikate nach Artikel 10 verfügen.
- Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a: Die Pflicht gilt für die Kältekreisläufe von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern. Hier gibt es keinen Aufschub.
- Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b: Dieselben Kreisläufe bei leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern einschließlich Kühlcontainern und Eisenbahnkühlwaggons. Nach Artikel 8 Absatz 5 gilt die Pflicht für deren Betreiber ab dem 12. März 2027.
- Artikel 8 Absatz 6: Zurückgewonnene Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 dürfen zum Befüllen oder Nachfüllen nur verwendet werden, wenn sie recycelt oder aufbereitet wurden.
- Artikel 8 Absatz 7: Ein Unternehmen, das einen Behälter mit fluorierten Treibhausgasen verwendet, veranlasst unmittelbar vor dessen Entsorgung die Rückgewinnung der Restgase.
Artikel 4 vervollständigt das Bild: Absatz 1 verbietet die absichtliche Freisetzung, wenn sie technisch nicht notwendig ist, Absatz 3 verlangt alle erforderlichen Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung, auch bei Transport und Lagerung, und Absatz 5 verlangt die Reparatur ohne unangemessene Verzögerung. Die praktischen Schritte stehen in Rückgewinnungspflicht.
Welche Kältemittel noch in das Aggregat dürfen
Die Verwendungsverbote stehen in Artikel 13, und für die Transportkälte leistet eine einzige Unterscheidung im Text die ganze Arbeit.
Die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllgröße von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr ist verboten. Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung jeder Kälteanlage verboten.
Der Text spricht von Kälteanlagen, ohne sie auf ortsfeste zu beschränken; Transportkälteanlagen sind also erfasst. Unterabsatz 2 nimmt militärische Ausrüstung sowie Einrichtungen aus, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf Temperaturen unter minus 50 °C bestimmt sind. Unterabsatz 3 setzt das Verbot bis zum 1. Januar 2030 für zwei Kategorien aus: aufbereitete Gase des Anhangs I mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Wartung bestehender Kälteanlagen, sofern die Behälter gemäß Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet sind; und recycelte Gase desselben Bereichs, sofern sie aus solchen Anlagen zurückgewonnen wurden und von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung durchgeführt hat, oder von dem, für das sie durchgeführt wurde.
Der Gegensatz zu Absatz 5. Ab dem 1. Januar 2032 ist die Verwendung von Gasen des Anhangs I mit einem GWP von 750 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung ortsfester Kälteanlagen, ausgenommen Kaltwassersätze, verboten. Das Wort ortsfest zählt: Absatz 5 erfasst keine Transportaggregate. Diese Asymmetrie erklärt, warum ein Transportaggregat auch nach 2032 mit Gemischen im Bereich 2 000 bis 2 500 gewartet werden kann, eine entsprechende ortsfeste Anlage dagegen nicht.
Für den Fuhrpark bedeutet das: R-404A mit einem nach Anhang VI berechneten GWP von 3 922 liegt über der 2 500er-Linie und darf seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr als Neugas zur Wartung verwendet werden. R-452A mit einem GWP von etwa 2 139 bleibt darunter. Der Status beider steht auf der R-404A-Seite und der R-452A-Seite, die Ersatzoptionen in R-404A ersetzen und in den Wartungsverboten.
Was die Verordnung für Transportkälte nicht verlangt
Die Liste des Fehlenden ist so nützlich wie die Liste der Pflichten. Jeder Punkt ist eine Lücke im Text, keine gewährte Ausnahme.
- Kein vorgeschriebenes Leckage-Erkennungssystem. Artikel 6 Absätze 1 und 2 richten sich an Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten ortsfesten Einrichtungen. Kein Transportaggregat fällt darunter, unabhängig von der Füllmenge.
- Kein Eintrag in Anhang IV. Anhang IV listet Verbote des Inverkehrbringens für ortsfeste Kälte, Kaltwassersätze, ortsfeste Klimaanlagen und Wärmepumpen, Schaumstoffe, Aerosole und weitere Produkte auf. Transportkälte erscheint dort nicht; es gibt also kein Datum, ab dem ein neues Aggregat mit einem bestimmten GWP nach diesem Anhang nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfte.
- Keine regelmäßige Prüfung des Erkennungssystems. Artikel 6 Absätze 3 und 4, die die Prüfung des Systems selbst verlangen, betreffen ebenfalls ortsfeste Einrichtungen.
- Schiffe: außerhalb der Liste. Artikel 5 Absatz 3 nennt keine Kälteanlagen an Bord von Schiffen. Die Erwägungsgründe der Verordnung halten fest, dass deren Betreiber Vorsorgemaßnahmen gegen Leckagen treffen und festgestellte Leckagen ohne unangemessene Verzögerung reparieren sollten, und Artikel 35 nennt den Schifffahrtssektor unter den Themen, die die Kommission bei der Überprüfung der Durchführung der Verordnung prüft.
Was dagegen für jede Einrichtung mit fluorierten Treibhausgasen bleibt: Artikel 4 insgesamt, die Rückgewinnungspflicht nach Artikel 8 und die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 12. Nach Artikel 12 Absatz 3 muss die Kennzeichnung angeben, dass die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält, die anerkannte Industriebezeichnung des Gases, die Menge in Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie den GWP; das Format bestimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174. Einzelheiten stehen in der Gerätekennzeichnung.
Checkliste für den Fuhrpark
- Jedes Aggregat einordnenBuchstabe a für Lastkraftwagen und Anhänger, Buchstabe b für leichte Kühlfahrzeuge, Container und Waggons. Die Zeitpläne unterscheiden sich.
- Schwellenwert je Aggregat berechnenArtikel 5 Absatz 1: 5 Tonnen CO2-Äquivalent für Anhang I, 1 Kilogramm für Anhang II Gruppe 1. 5 000 durch den GWP des Gemisches teilen.
- Intervall aus dem richtigen Band festlegenArtikel 5 Absatz 6: 12, 6 oder 3 Monate je nach Inhalt.
- Prüfen, wer die Kontrolle unterschreibtArtikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2: eine nach Artikel 10 zertifizierte natürliche Person.
- Zertifikat des Betriebs bestätigenArtikel 10 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/2215: die juristische Person muss zertifiziert sein.
- Akte je Aggregat anlegenArtikel 7 Absatz 1: Aufzeichnungen für jede Einrichtung, fünf Jahre aufzubewahren nach Artikel 7 Absatz 2.
- Nachkontrolle einplanenArtikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2: bei den mobilen Einrichtungen des Artikels 5 Absatz 3 kann sie unmittelbar nach der Reparatur erfolgen.
- GWP vor der Wartung prüfenArtikel 13 Absatz 3: 2 500 oder mehr ist seit dem 1. Januar 2025 verboten, vorbehaltlich des Unterabsatzes 3.
- Bei jedem Öffnen und am Lebensende zurückgewinnenArtikel 8 Absätze 1, 3 Buchstabe a und 7.
Häufige Fragen
Gilt für das Aggregat auf meinem Anhänger der Aufschub bis 2027?
Nein. Artikel 5 Absatz 5 bestimmt, dass die Absätze 1 und 6 nicht für Betreiber der mobilen Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c gelten. Kühlanhänger stehen in Buchstabe a, für sie gilt die Dichtheitskontrolle daher ohne Übergangsdatum. Dieselbe Struktur findet sich in Artikel 8 Absatz 5 für die Rückgewinnung.
Muss ich am Aggregat ein Leckage-Erkennungssystem nachrüsten?
Nach der Verordnung nicht. Artikel 6 Absätze 1 und 2 richten sich an Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten ortsfesten Einrichtungen. Ist ein solches System dennoch installiert, erlaubt Artikel 5 Absatz 6 das längere Kontrollintervall des jeweiligen Bandes.
Darf ich ein Aggregat noch mit R-404A nachfüllen?
Nicht mit Neugas. Artikel 13 Absatz 3 verbietet seit dem 1. Januar 2025 die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung jeder Kälteanlage, und R-404A hat einen nach Anhang VI berechneten GWP von 3 922. Unterabsatz 3 lässt bis zum 1. Januar 2030 aufbereitetes Gas mit Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 7 und recyceltes Gas aus solchen Anlagen unter den dort genannten Bedingungen zu.
Erfasst das GWP-750-Verbot ab 2032 auch Transportaggregate?
Nach dem Wortlaut des Artikels 13 Absatz 5 nicht: er betrifft ortsfeste Kälteanlagen, ausgenommen Kaltwassersätze. Transportkälteanlagen sind nicht ortsfest im Sinne des Artikels 3 Nummer 20. Das 2 500er-Verbot des Absatzes 3 gilt weiter.
Wer darf das Gas aus einem Kühlcontainer zurückgewinnen?
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 verlangt für diese Tätigkeit mindestens eine Ausbildungsbescheinigung, und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 sieht dafür die Bescheinigungen M1, M2 oder M4 vor. Bei Lastkraftwagen und Anhängern verlangt die Rückgewinnung dagegen ein Zertifikat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/2215.
Werden die Aufzeichnungen je Fahrzeug oder je Aggregat geführt?
Artikel 7 Absatz 1 verlangt Aufzeichnungen für jede Einrichtung, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu kontrollieren ist. Die Einrichtung ist die Kälteanlage. Wandert das Aggregat auf ein anderes Fahrzeug, wandert die Akte mit, und die Identität der beteiligten Unternehmen bleibt nach Buchstabe e in der Aufzeichnung.
Amtliche Quellen
Die Kapitel II und III der Verordnung wurden vollständig im Amtsblatttext gelesen, zusammen mit den Anhängen I, II, IV und VI und den zitierten Durchführungsverordnungen.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Diese Seite gibt das F-Gas-Regime für Transportkälteanlagen wieder. Sie enthält keine Gefahrgutanforderungen, keine Anforderungen des ATP-Übereinkommens, keine nationalen Prüfvorschriften und keine Bußgeldhöhen und bestätigt keine Füllmenge eines bestimmten Aggregatmodells.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der amtlichen Texte. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Unterlagen des Aggregatherstellers.
Arbeiten am Kältekreislauf werden nur von Personen und Betrieben ausgeführt, die über die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erforderlichen Zertifikate verfügen. Zu brennbaren Kältemitteln siehe Sicherheitsklassen.
