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Pflichten bei der Arbeit

Verbot der absichtlichen Freisetzung: was Artikel 4 vor Ort bedeutet

Artikel 4 Absatz 1 verbietet die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase, sofern sie für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist. Der übrige Artikel sagt, was zu tun ist, wo Gas dennoch entweichen könnte.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Das VerbotArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1

Sofern die Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

Wenn technisch notwendigAlle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, einschließlich Auffangen der freigesetzten Gase.

Vorkehrungen beim UmfüllenArtikel 4 Absatz 4

Herstellung, Lagerung, Beförderung und Umfüllung von einem Behälter oder System in ein anderes.

Restgas in der FlascheWird zurückgewonnen

Artikel 8 Absatz 7, unmittelbar vor der Entsorgung des Behälters.

Kurze Antwort

Die Verordnung sagt nicht „niemals Gas ablassen“. Sie sagt etwas Genaueres, und der Wortlaut zählt.

  • Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1: Die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase in die Atmosphäre ist verboten, sofern diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.
  • Unterabsatz 2: Ist eine absichtliche Freisetzung technisch notwendig, so ergreifen die Betreiber alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um die Freisetzung in die Atmosphäre so weit wie möglich zu verhindern, einschließlich durch das Auffangen der freigesetzten Gase.
  • Absätze 3 und 4: zwingende Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung sowie bei Herstellung, Lagerung, Beförderung und Umfüllung.
  • Absatz 5 Unterabsatz 1: Wird eine Leckage festgestellt, ist die Einrichtung unverzüglich zu reparieren.

Praktisch entscheiden zwei Fragen alles: Ist die Freisetzung für die vorgesehene Verwendung technisch notwendig? und, wenn ja, welche durchführbaren Maßnahmen wurden zu ihrer Begrenzung ergriffen?

Was auf dieser Seite nicht steht

Keine nationalen Bußgelder, keine Prüfdrücke, keine Gefahrgutwerte, keine Produktnamen und keine Behauptung, eine bestimmte Arbeitsmethode sei von der Verordnung „zugelassen“. Die Verordnung enthält keine Praxisbeispiele; diese Seite wendet die Tests des Artikels 4 auf alltägliche Situationen an und sagt das offen.

Das Verbot, Wort für Wort gelesen

Der Text verbietet eine genau umrissene Handlung: die absichtliche Freisetzung fluorierter Treibhausgase in die Atmosphäre, sofern diese Freisetzung für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist.

Drei Feststellungen folgen unmittelbar aus diesem Wortlaut.

  • Es gibt keinen Mengenschwellenwert. Das Verbot ist nicht in Kilogramm oder Tonnen CO2-Äquivalent formuliert. Eine geringe Menge nimmt die Handlung nicht aus dem Anwendungsbereich.
  • Die Art der Einrichtung spielt keine Rolle. Unterabsatz 1 verweist, anders als die Kontrollpflicht, nicht auf die Einrichtungslisten des Artikels 5.
  • Maßstab ist die technische Notwendigkeit für die vorgesehene Verwendung, nicht Bequemlichkeit, nicht Kosten und nicht der Zeitdruck auf der Baustelle. Kosten tauchen erst in Unterabsatz 2 auf, als Grenze der Vermeidungsmaßnahmen.

Für Einrichtungen unterhalb der Kontrollschwellen gilt das Verbot vollständig; die Lage steht in Anlage unter dem Schwellenwert.

Wenn die Freisetzung technisch notwendig ist

Unterabsatz 2 des Absatzes 1 ist kein Schlupfloch, sondern eine zusätzliche Pflicht. Ist eine absichtliche Freisetzung für die vorgesehene Verwendung technisch notwendig, so ergreifen die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, oder von Anlagen, in denen solche Gase verwendet werden, alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um deren Freisetzung in die Atmosphäre so weit wie möglich zu verhindern, einschließlich durch das Auffangen der freigesetzten Gase.

Ausdrücklich nennt der Text eine Verwendung mit technisch notwendiger Freisetzung und verbindet sie mit einer Dokumentationspflicht: die Begasung mit Sulfurylfluorid. Artikel 4 Absatz 2 verlangt von den Betreibern, die Anwendung von Maßnahmen zum Auffangen und Sammeln zu dokumentieren oder die Gründe anzugeben, aus denen diese technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar waren. Die Nachweise sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Vorsicht mit Analogien

Die Dokumentationspflicht des Absatzes 2 ist für die Begasung mit Sulfurylfluorid geschrieben. Die Verordnung dehnt sie nicht auf andere Fälle aus. Das macht andere Freisetzungen nicht zulässig: Für sie gilt weiterhin der Test des Absatzes 1.

Die zwingenden Vorkehrungen und ihre Adressaten

Die Absätze 3 und 4 erfassen alles, was nicht absichtlich geschieht, und ihre Adressaten sind zahlreicher als gemeinhin angenommen.

AbsatzWas er verlangtWen er nennt
Artikel 4 Absatz 3Alle notwendigen Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung; alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen auf ein Mindestmaß zu begrenzenBetreiber und Hersteller von Einrichtungen, Betreiber von Anlagen sowie Unternehmen, in deren Besitz sich die Einrichtung während Beförderung oder Lagerung befindet
Artikel 4 Absatz 4Alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Freisetzung so weit wie möglich zu begrenzen, bei Herstellung, Lagerung, Beförderung und Umfüllung von einem Behälter oder System in ein anderes, in eine Einrichtung oder in eine AnlageDas betreffende Unternehmen
Artikel 4 Absatz 7Vorkehrungen zur Verhinderung von Leckagen, neben der ZertifizierungspflichtDie ausführenden natürlichen und juristischen Personen

Absatz 4 berührt die tägliche Arbeit am unmittelbarsten: das Umfüllen aus einer Flasche in eine Anlage, aus einer Anlage in eine Rückgewinnungsflasche oder von einem Behältnis in ein anderes. Absatz 6 betrifft ein anderes Glied der Kette, die Hersteller und Importeure, und das als Nebenprodukt anfallende Trifluormethan.

Die vollständige Pflichtenverteilung zwischen Kunde und Servicebetrieb steht in Betreiber oder Dienstleister.

Praxisfälle, durch Artikel 4 gelesen

Die Verordnung enthält keine Praxisbeispiele. Die folgenden Fälle sind eine Anwendung der beiden Tests des Absatzes 1 und der Vorkehrungen des Absatzes 4; maßgeblich ist der zitierte Rechtstext.

Schläuche und Monteurhilfe entleeren

Das nach einer Befüllung oder Rückgewinnung in den Schläuchen verbliebene Gas kann beim Trennen in die Atmosphäre gelangen. Das ist eine Umfüllung im Sinne des Artikels 4 Absatz 4, der alle erforderlichen Vorkehrungen verlangt, um die Freisetzung so weit wie möglich zu begrenzen. Den Schlauchinhalt vor dem Trennen zurückzugewinnen ist die naheliegende Maßnahme. Siehe auch flüssig oder dampfförmig befüllen.

Der Rest in der Flasche

Artikel 8 Absatz 7 ist eindeutig: Ein Unternehmen, das einen Behälter mit in Anhang I und Anhang II Gruppe 1 aufgeführten Gasen verwendet, sorgt unmittelbar vor dessen Entsorgung für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, damit sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Abblasen, „weil ohnehin kaum noch etwas drin war“, ist keine Option. Siehe Flaschenrückgabe und Einwegflaschen.

Druckprüfung oder Lecksuche mit Kältemittel

Endet die Arbeitsmethode damit, dass das Kältemittel abgeblasen wird, liegt eine absichtliche Freisetzung vor, und der Test des Artikels 4 Absatz 1 muss bestanden werden: Die Freisetzung müsste für die vorgesehene Verwendung technisch notwendig sein. Eine Prüfung mit einem inerten Gas bringt das Kältemittel gar nicht erst in die Lage, freigesetzt zu werden.

Rohrleitungen ausblasen oder das Vakuum mit Kältemittel brechen

Dieselbe Prüfung. Der technische Zweck — eine Leitung reinigen, Feuchtigkeit entfernen, einen Kreislauf prüfen — lässt sich in der Regel erreichen, ohne dass das Kältemittel in die Atmosphäre gelangt. Wo das möglich ist, ist die Freisetzung nicht technisch notwendig und fällt unter das Verbot des Absatzes 1.

Den Kreislauf zum Löten oder Bauteiltausch öffnen

Einen Kreislauf zu öffnen, der noch Gas enthält, bedeutet ohne vorherige Rückgewinnung eine Freisetzung. Artikel 3 Nummer 11 bestimmt die Rückgewinnung als das Sammeln und Lagern der Gase aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung, und Artikel 8 Absatz 1 verpflichtet den Betreiber sicherzustellen, dass die Gase zurückgewonnen werden. Das Vorgehen steht in Kältemittel-Rückgewinnung.

Die Entscheidungsregel

Bevor Sie einen Kreislauf öffnen oder etwas unter Druck trennen, fragen Sie, ob der technische Zweck erreichbar ist, ohne dass Gas in die Atmosphäre gelangt. Lautet die Antwort ja, ist die Freisetzung nicht technisch notwendig.

Festgestellte Leckage: was Artikel 4 Absatz 5 verlangt

Unterabsatz 1 des Absatzes 5 ist kurz und ohne Schwellenwert: Wird eine Leckage festgestellt, stellen die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die Betreiber von Anlagen und die Unternehmen, in deren Besitz sich die Einrichtung während Beförderung oder Lagerung befindet, sicher, dass die Einrichtung oder Anlage unverzüglich repariert wird.

Unterabsatz 2 ergänzt eine Nachkontrolle, aber nur für Einrichtungen, die Artikel 5 Absatz 1 unterliegen: Die Kontrolle erfolgt durch eine nach Artikel 10 zertifizierte natürliche Person, frühestens nach Ablauf einer Betriebszeit von 24 Stunden und spätestens einen Monat nach der Reparatur, um deren Wirksamkeit zu überprüfen. Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c aufgeführten mobilen Einrichtungen kann eine Dichtheitskontrolle unmittelbar nach einer Reparatur durchgeführt werden.

Der vollständige Ablauf mit den zugehörigen Aufzeichnungen steht im Leitfaden nach einer großen Leckage und wird hier nicht wiederholt.

Häufige Fehler

  • „Unter einer bestimmten Menge ist es erlaubt.“ Artikel 4 Absatz 1 enthält überhaupt keinen Mengenschwellenwert.
  • „Die Anlage ist klein, die Verordnung greift nicht.“ Die Kontrollpflicht hat einen Schwellenwert, das Freisetzungsverbot nicht.
  • „Es war nötig, wir hatten es eilig.“ Maßstab ist die technische Notwendigkeit für die vorgesehene Verwendung, nicht der Zeitplan.
  • Dokumentation mit Erlaubnis verwechselt. Die Dokumentationspflicht des Absatzes 2 betrifft die Begasung mit Sulfurylfluorid und macht andere Freisetzungen nicht zulässig.
  • Die „fast leere“ Flasche zum Schrott. Artikel 8 Absatz 7 verlangt die Rückgewinnung der Gasreste unmittelbar vor der Entsorgung des Behälters.
  • Zurückgewonnenes Gas direkt wieder einfüllen. Artikel 8 Absatz 6 erlaubt die Wiederverwendung erst nach Recycling oder Aufarbeitung.

Checkliste vor dem Öffnen unter Druck

  • Der technische Zweck ist ohne Freisetzung erreichbarDann verbietet Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Freisetzung.
  • Das Rückgewinnungsgerät ist vor Ort und funktionsfähigArtikel 8 Absatz 1; die Rückgewinnung erfolgt durch nach Artikel 10 zertifizierte natürliche Personen.
  • Schläuche und Monteurhilfe werden durch Rückgewinnung entleertArtikel 4 Absatz 4, Vorkehrungen beim Umfüllen.
  • Rückgewinnungsflaschen sind gekennzeichnet, Gase werden nicht vermischtVoraussetzung für Recycling oder Aufarbeitung nach Artikel 8 Absatz 6.
  • Keine Flasche geht mit Restgas in die EntsorgungArtikel 8 Absatz 7.
  • Die Druckprüfung ist ohne Kältemittel geplantDamit entsteht der von Artikel 4 Absatz 1 erfasste Sachverhalt gar nicht.
  • Wird eine Leckage gefunden, beginnt die Reparatur unverzüglichArtikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1.
  • Für Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 ist die Nachkontrolle terminiertFrühestens nach 24 Stunden Betriebszeit und spätestens einen Monat nach der Reparatur.

Häufige Fragen

Ist jede absichtliche Freisetzung verboten?

Nicht ganz. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 verbietet die absichtliche Freisetzung, sofern sie für die vorgesehene Verwendung nicht technisch notwendig ist. Ist sie technisch notwendig, verlangt Unterabsatz 2 alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um sie so weit wie möglich zu verhindern, einschließlich des Auffangens der freigesetzten Gase.

Gibt es eine Mindestmenge, unterhalb derer es nicht gilt?

Nein. Anders als die Kontrollpflicht des Artikels 5 Absatz 1 kennt das Verbot des Artikels 4 Absatz 1 keinen Schwellenwert in Kilogramm oder Tonnen CO2-Äquivalent.

Darf ich das Gas in den Schläuchen beim Trennen entweichen lassen?

Artikel 4 Absatz 4 verlangt vom betreffenden Unternehmen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Freisetzung beim Umfüllen von einem Behälter oder System in ein anderes so weit wie möglich zu begrenzen. Das Entleeren der Schläuche durch Rückgewinnung erfüllt diese Anforderung.

Was tue ich mit dem Rest in einer Flasche, die ich ausmustere?

Artikel 8 Absatz 7: Das Unternehmen, das den Behälter verwendet, sorgt unmittelbar vor dessen Entsorgung für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, damit sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden.

Darf ich das eben zurückgewonnene Gas direkt wieder einfüllen?

Artikel 8 Absatz 6 bestimmt, dass zurückgewonnene fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 nicht zum Befüllen oder Nachfüllen von Einrichtungen verwendet werden dürfen, es sei denn, das Gas wurde recycelt oder aufgearbeitet.

Wer steht ein, wenn Gas während der Beförderung entweicht?

Artikel 4 Absatz 3 nennt ausdrücklich auch Unternehmen, in deren Besitz sich die Einrichtung während Beförderung oder Lagerung befindet, und Absatz 4 spricht vom betreffenden Unternehmen bei Herstellung, Lagerung, Beförderung und Umfüllung.

Amtliche Quellen

Die zitierten Formulierungen wurden im Text des Amtsblatts geprüft, in den Artikeln 3, 4 und 8.

Aktualität dieses Leitfadens und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite gibt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/573 und die damit verbundenen Artikel wieder. Die Praxisbeispiele stammen nicht aus der Verordnung, sondern sind eine Anwendung der Tests des Artikels 4; die Verordnung erlaubt oder verbietet keine bestimmte Arbeitsmethode als solche.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Europäischen Kommission. Keine Rechtsberatung.

Rückgewinnung und Arbeiten an Kreisläufen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur zertifizierte Personen unter den Voraussetzungen des Artikels 10 ausführen. Arbeiten unter Druck und mit brennbaren oder giftigen Gasen erfordern zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen nach den für den Arbeitsplatz geltenden Vorschriften.

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