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Flaschen

Einwegflaschen: warum sie verboten sind und woran man sie erkennt

Das Verbot ist älter als die meisten denken, es gilt auch für leere Flaschen, und eine technisch nachfüllbare Flasche kann trotzdem unzulässig sein.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 26. August 202610 Min. Lesezeit
Verboten seit4. Juli 2007 für das Inverkehrbringen

Anhang IV Nummer 1. Artikel 11 Absatz 3 erweitert dies auf Einfuhr, Abgabe, Verwendung und Ausfuhr.

Auch leer zähltLeer, teilweise oder vollständig gefüllt

Das Verbot hängt nicht davon ab, ob Gas enthalten ist.

Zweite DefinitionNachfüllbar, aber ohne Rücknahmeregelung

Eine Flasche, die nachgefüllt werden könnte, aber ohne Rückgabevorkehrung verkauft wird, gilt als Einwegbehälter.

An der GrenzeZoll beschlagnahmt zur Zerstörung

Artikel 23 Absatz 12. Marktüberwachungsbehörden rufen sie zurück oder nehmen sie vom Markt.

Kurze Antwort

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 sind Einfuhr, jede weitere Abgabe oder Bereitstellung an andere Personen in der Union entgeltlich oder unentgeltlich, Verwendung und Ausfuhr von Einwegbehältern für fluorierte Treibhausgase des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs II verboten — ob leer, teilweise oder vollständig gefüllt.

Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden. Die einzige Ausnahme sind Behälter für Labor- und Analysezwecke.

Das Inverkehrbringen ist weit länger verboten: Anhang IV Nummer 1 trägt das Datum 4. Juli 2007 und erfasst Einwegbehälter zur Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen, Brandschutzsystemen oder elektrischen Schaltanlagen sowie zur Verwendung als Lösungsmittel.

Kein Papierverstoß

Artikel 23 Absatz 12 verpflichtet die Zollbehörden, verbotene Einwegbehälter zur Entsorgung durch Zerstörung nach den Artikeln 197 und 198 des Unionszollkodex zu beschlagnahmen — oder die zuständigen Behörden zu informieren, damit dies geschieht. Marktüberwachungsbehörden nehmen sie zusätzlich vom Markt oder rufen sie zurück.

Die zwei Definitionen — und die, die überrascht

Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 definiert den Einwegbehälter auf zwei Arten. Beide zählen.

DefinitionWie es praktisch aussieht
aBehälter, die ohne Anpassung nicht nachgefüllt werden können.Die klassische Einwegdose: kein Ventil zum Nachfüllen, gebördelter Einweganschluss, kein für die Wiederholungsprüfung ausgelegter Körper.
bBehälter, die nachgefüllt werden könnten, aber ohne Vorkehrungen für ihre Rückgabe zum Nachfüllen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.Eine ganz normale Stahlflasche, endgültig verkauft, ohne Rückweg.

Definition b überrascht Käufer. Die Flasche kann einwandfrei, druckgeprüft und technisch in jeder Hinsicht nachfüllbar sein — und dennoch rechtlich ein Einwegbehälter, weil niemand ihre Rückkehr geregelt hat.

„Das ist doch eine richtige Flasche“ ist nicht der Maßstab

Maßstab ist, ob eine verbindliche Rücknahmevereinbarung besteht. Ohne sie sind Einfuhr, Abgabe, Verwendung und Ausfuhr verboten.

Worauf sich eine zulässige Flasche stützt

Artikel 11 Absatz 4 liefert die andere Hälfte der Regel. Ein Unternehmen, das nachfüllbare Behälter für fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung erstellen, die Nachweise über verbindliche Vereinbarungen zur Rückgabe dieser Behälter zum Nachfüllen enthält.

Die Erklärung muss benennen:

  • die relevanten Akteure;
  • ihre verbindlichen Zusagen; und
  • die einschlägigen logistischen Vorkehrungen.

Diese Vereinbarungen müssen für die Vertreiber der Flaschen bis zum Endverbraucher verbindlich gemacht werden. Die Pflicht endet also nicht beim Erstverkauf, sondern läuft durch die Kette.

Aufbewahrung. Das Unternehmen, das die Flaschen in Verkehr bringt, bewahrt die Konformitätserklärung mindestens 5 Jahre ab diesem Zeitpunkt auf. Lieferanten nachfüllbarer Behälter an Endverbraucher bewahren Nachweise über die Einhaltung der verbindlichen Vereinbarungen mindestens 5 Jahre ab der Lieferung auf. Beides ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Kommission vorzulegen.

An der Grenze. Artikel 23 Absatz 6 verpflichtet Einführer von Gasen des Anhangs I und des Anhangs II Abschnitt 1 in nachfüllbaren Behältern, die Konformitätserklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr bereitzustellen, einschließlich der Nachweise über die Rücknahmevereinbarungen.

Was Sie vor der Warenannahme prüfen

Die Konformitätserklärung anfordern

Artikel 11 Absatz 4 verlangt sie vom Unternehmen, das nachfüllbare Behälter in Verkehr bringt. Ein Lieferant, der sie nicht zeigen kann, hat ein Problem, das Sie nicht erben wollen.

Den tatsächlichen Rückweg suchen

Wer nimmt die Flasche zurück, aufgrund welcher Zusage und mit welcher Logistik. Eine vage Aussage, Flaschen „könnten zurückgegeben werden“, ist keine verbindliche Vereinbarung.

Das Etikett prüfen

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g verlangt die Kennzeichnung aller Behälter mit fluorierten Treibhausgasen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 schreibt den Text „contains fluorinated greenhouse gases“ vor.

Menge und CO2-Äquivalent prüfen

Artikel 12 Absatz 3 verlangt Gewicht und CO2-Äquivalent sowie das GWP. 2024/2174 bestätigt, dass die Werte aus der Spalte „GWP“ der Anhänge stammen.

Auf Formulierungen zu aufgearbeitet und recycelt achten

„100 % Reclaimed“ oder „100 % Recycled“ nach 2024/2174, bei aufgearbeitetem Gas mit Chargennummer sowie Name und Unionsanschrift der Anlage.

Misstrauisch werden bei Preisen ohne Flaschenbeziehung

Erklärt nichts am Geschäft, was später mit der Flasche geschieht, greift Definition b.

Unterlagen fünf Jahre aufbewahren

Sowohl die Konformitätserklärung als auch der Nachweis der Einhaltung der Rücknahmevereinbarungen.

Was mit einer unzulässigen Flasche tatsächlich passiert

Die Folgen sind für eine Umweltvorschrift ungewöhnlich konkret.

Beschlagnahme und Zerstörung. Artikel 23 Absatz 12 ist eindeutig: Zollbehörden beschlagnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a verbotene Einwegbehälter zur Entsorgung durch Zerstörung nach den Artikeln 197 und 198 des Unionszollkodex — oder informieren die zuständigen Behörden, damit dies geschieht. Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Behälter zudem nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom Markt oder rufen sie zurück.

Kein zweites Leben. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 ist die allgemeine Regel für unrechtmäßig in Verkehr gebrachte Ware: Sie darf danach nicht verwendet, geliefert oder anderen in der Union entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt und nicht ausgeführt werden. Sie darf nur zur Entsorgung und zur vorherigen Rückgewinnung des Gases gelagert oder befördert werden.

Sanktionen. Artikel 31 verpflichtet die Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen und zu allen Maßnahmen, die deren Durchsetzung sichern.

Auch der Käufer ist betroffen

Artikel 11 Absatz 3 verbietet neben Einfuhr und Abgabe auch die Verwendung. Wer eine Anlage aus einer Einwegflasche füllt, ist kein Zuschauer eines fremden Einfuhrverstoßes.

Vorhandene Flaschen entsorgen

Steht ein Einwegbehälter bereits in Ihrem Lager, kennt die Verordnung genau ein zulässiges Ziel: Lagerung oder Beförderung zur späteren Entsorgung. Verwenden, verkaufen, verschenken oder ausführen ist unzulässig.

Vorher gilt Artikel 8 Absatz 7: Ein Unternehmen, das einen Behälter mit Gasen des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs II verwendet, muss unmittelbar vor dessen Entsorgung die Rückgewinnung etwaiger Restgase veranlassen, damit sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Eine Flasche mit Restmenge ist kein Altmetall.

Praktisch heißt das: Restgas mit passendem Gerät und passender Qualifikation zurückgewinnen, die Menge erfassen und den leeren Behälter in den Entsorgungsweg geben — nicht auf den Hof, nicht in den Container und nicht zurück zum Kunden.

Häufige Fehler

  • Das Verbot für neu halten. Das Inverkehrbringen ist seit 4. Juli 2007 nach Anhang IV Nummer 1 verboten.
  • Eine leere Flasche für unbedenklich halten. Artikel 11 Absatz 3 erfasst leere, teilweise und vollständig gefüllte Behälter gleichermaßen.
  • Nach der Flasche statt nach der Vereinbarung urteilen. Eine nachfüllbare Flasche ohne Rückgabevorkehrung ist rechtlich ein Einwegbehälter.
  • Ohne Konformitätserklärung annehmen. Artikel 11 Absatz 4 verlangt sie, Artikel 23 Absatz 6 die Vorlage beim Zoll.
  • Nur den Einführer im Risiko sehen. Einfuhr, Abgabe, Bereitstellung, Verwendung und Ausfuhr sind alle verboten.
  • Das Problem exportieren. Die Ausfuhr von Einwegbehältern ist verboten, unrechtmäßig in Verkehr gebrachte Ware ohnehin.
  • Mit Restgas verschrotten. Artikel 8 Absatz 7 verlangt die Rückgewinnung unmittelbar vor der Entsorgung.
  • Keine Nachweise aufbewahren. Fünf Jahre für Konformitätserklärung und Einhaltungsnachweis.

Checkliste

  • Jede Flasche im Bestand nachfüllbar mit RückwegNicht nur grundsätzlich nachfüllbar.
  • Konformitätserklärung in der AkteVom Unternehmen, das die Behälter in Verkehr gebracht hat, fünf Jahre aufbewahrt.
  • Nachweis der verbindlichen Vereinbarungen aufbewahrtFünf Jahre ab Lieferung an den Endverbraucher.
  • Etikett vorhanden und vollständig„contains fluorinated greenhouse gases“, Bezeichnung, Gewicht und CO2-Äquivalent, GWP.
  • Formulierung zu aufgearbeitet/recycelt geprüft„100 % Reclaimed“ mit Chargennummer und Anlage oder „100 % Recycled“.
  • Einfuhrunterlagen für den Zoll bereitKonformitätserklärung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung verfügbar.
  • Alt-Einwegflaschen separiertNur zur Entsorgung gelagert oder befördert, nie verwendet oder weitergegeben.
  • Restgas vor der Entsorgung zurückgewonnenArtikel 8 Absatz 7, mit erfasster Menge.

Häufige Fragen

Sind Einweg-Kältemittelflaschen in der EU unzulässig?

Ja. Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 verbietet Einfuhr, jede weitere Abgabe oder Bereitstellung an andere in der Union, Verwendung und Ausfuhr von Einwegbehältern für Gase des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs II, ob leer, teilweise oder vollständig gefüllt. Anhang IV Nummer 1 verbietet das Inverkehrbringen seit 4. Juli 2007.

Ist eine leere Einwegflasche erlaubt?

Nein. Das Verbot gilt auch für leere Behälter. Sie dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.

Meine Flasche ist nachfüllbar. Genügt das?

Für sich genommen nicht. Ein Behälter, der nachgefüllt werden könnte, aber ohne Vorkehrungen für seine Rückgabe zum Nachfüllen eingeführt oder in Verkehr gebracht wird, gilt nach Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b als Einwegbehälter.

Was ist die Konformitätserklärung?

Nach Artikel 11 Absatz 4 erstellt das Unternehmen, das nachfüllbare Behälter in Verkehr bringt, eine Erklärung mit Nachweisen über verbindliche Rücknahmevereinbarungen zum Nachfüllen — mit Akteuren, verbindlichen Zusagen und Logistik. Sie wird mindestens fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt.

Was passiert beim Zoll?

Artikel 23 Absatz 12 verpflichtet die Zollbehörden, verbotene Einwegbehälter zur Entsorgung durch Zerstörung nach den Artikeln 197 und 198 des Unionszollkodex zu beschlagnahmen oder die zuständigen Behörden zu informieren, damit dies geschieht.

Darf ich vorhandene Einwegflaschen aufbrauchen?

Nein. Die Verwendung ist eine der in Artikel 11 Absatz 3 verbotenen Handlungen. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.

Gilt das Verbot für Laborgase?

Artikel 11 Absatz 3 bestimmt, dass der Absatz nicht für Behälter für Labor- oder Analysezwecke fluorierter Treibhausgase gilt.

Was mache ich mit einer Einwegflasche, in der noch Gas ist?

Artikel 8 Absatz 7 verlangt vom verwendenden Unternehmen, unmittelbar vor der Entsorgung die Rückgewinnung etwaiger Restgase zu veranlassen, damit sie recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Die Menge erfassen, dann den leeren Behälter zur Entsorgung geben.

Amtliche Quellen

Die Artikel 8, 11, 12 und 23 sowie Anhang IV wurden unmittelbar im Amtsblatttext über das Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen.

Aktualität dieses Leitfadens und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Der Vollzug erfolgt national durch Zoll- und Marktüberwachungsbehörden; die Praxis unterscheidet sich zwischen Mitgliedstaaten. Die Artikelverweise wurden zum oben angegebenen Prüfdatum kontrolliert.

Dies sind allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Sie sind keine Rechtsberatung.

Sind Sie unsicher, ob ein bestimmter Behälter zulässig ist, verlangen Sie vom Lieferanten die Konformitätserklärung und fragen Sie andernfalls Ihre zuständige nationale Behörde — bevor die Flasche verwendet wird.

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  • Artikel 11 Absatz 4
  • Konformitätserklärung
  • Rücknahmevereinbarungen
  • Nachfüllen
  • Pfand
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Der Etiketteninhalt nach Artikel 12 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174, das Format des Sicherheitsdatenblatts, die Aufzeichnungen des Verkäufers und die zusätzlichen Unterlagen bei der Einfuhr.

  • Artikel 12
  • Kennzeichnung
  • 2024/2174
  • Sicherheitsdatenblatt
  • Konformitätserklärung
  • Verordnung (EU) 2024/573
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