Kurze Antwort
R-134a ist ein reiner Fluorkohlenwasserstoff und in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 als HFKW-134a gelistet. Als Stoff ist es nicht verboten. Beschränkt sind die Verwendung zur Wartung oberhalb bestimmter GWP-Schwellen und das Inverkehrbringen bestimmter Anlagen, die es enthalten.
Beides hat unterschiedliche Termine und wird leicht verwechselt: Eine neue Anlage mit R-134a kann in einer Kategorie längst verboten sein, in der die Wartung weiterhin völlig legal ist.
| Lage | Wert |
|---|---|
| GWP | 1 430 — Wert aus Anhang I |
| Wartung heute | Zulässig — Von den heute geltenden Wartungsverboten nicht erfasst. |
| Ab 1. Januar 2032 | Verboten — Für die Wartung ortsfester Kälte außerhalb der Kaltwassersätze verboten. |
| Schwelle Dichtheitskontrolle | 5 t CO2e ≈ 3,50 kg (Anhang I) |
Das GWP und woher es stammt
R-134a ist ein Reinstoff und steht unmittelbar in Anhang I mit 1 430.
Die zweite trägt die Überschrift „20 years-GWP — for information purposes only“. Sie ist nicht der Maßstab für die Schwellen. Ihre Verwendung vervielfacht das Ergebnis.
Wartung: was Sie einfüllen dürfen und bis wann
Mit 1 430 liegt R-134a unter der Schwelle von 2 500 in Artikel 13 Absätze 3 und 4. Es darf weiterhin zur Wartung und Instandhaltung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen verwendet werden.
Die nächste Linie erfasst es allerdings. Ab 1. Januar 2032 untersagt Artikel 13 Absatz 5 Anhang-I-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr für die Wartung ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme der Kaltwassersätze. Mit 1 430 liegt es darüber.
Das Verbot gilt nicht für militärische Ausrüstung, Anlagen zur Kühlung unter −50 °C und Anlagen zur Kühlung von Kernkraftwerken. Aufgearbeitetes und recyceltes Gas sind unter den Bedingungen desselben Absatzes ausgenommen.
Anlagen: was nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf
Anhang IV verbietet das Inverkehrbringen ganzer Anlagenkategorien nach dem GWP des Kältemittels. Mit 1 430 wird R-134a von jeder 150er- und jeder 750er-Linie erfasst. Die praktisch maßgeblichen Zeilen:
| Nummer Anhang IV | Anlage | Grenze | Datum |
|---|---|---|---|
| 3(b) | Gewerbliche Kompakt-Kühl- und -Gefriergeräte, HFKW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2022 |
| 6 | Zentrale Verbundanlagen für den gewerblichen Bereich ab 40 kW, Anhang-I-Gase | GWP 150 oder mehr | 1.1.2022 |
| 4 | Alle Kompakt-Kälteanlagen außer Kaltwassersätzen | GWP 150 oder mehr | 1.1.2025 |
| 9(a) | Single-Split-Systeme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen | GWP 750 oder mehr | 1.1.2025 |
| 5(c) | Dieselben Anlagen | GWP 150 oder mehr | 1.1.2030 |
Das Verbot greift beim Inverkehrbringen, also der erstmaligen Bereitstellung in der Union. Eine bereits betriebene Anlage wird zu diesem Termin nicht illegal und darf gewartet werden, solange das dafür verwendete Gas zulässig ist.
Die Klimatisierung von Kraftfahrzeugen regelt nicht Anhang IV, sondern die Richtlinie 2006/40/EG, ein eigener Rechtsakt mit eigenen Terminen. Vermischen Sie die beiden Regime nicht.
Dichtheitskontrollen und Erkennungssystem
Artikel 5 Absatz 1 legt fest, was zu prüfen ist, Artikel 5 Absatz 6, wie oft. Die Pflicht trifft Betreiber und Hersteller der Anlagen.
| Füllmenge | Prüfung mindestens | Mit Erkennungssystem |
|---|---|---|
| 5 – 50 t CO2e | 12 Monate | 24 Monate |
| 50 – 500 t CO2e | 6 Monate | 12 Monate |
| ≥ 500 t CO2e | 3 Monate | 6 Monate |
Rechenbeispiel. 10 kg R-134a ergeben 10 × 1 430 ÷ 1 000 ≈ 14,3 t CO2-Äq. — das untere Band, also Prüfung mindestens alle 12 Monate (24 mit Erkennungssystem).
Artikel 6 Absatz 1 macht ein Leckage-Erkennungssystem für die ortsfesten Anlagen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d ab 500 t CO2-Äq. Anhang-I-Gasen zur Pflicht. Der Detektor selbst wird nach Artikel 6 Absatz 3 mindestens alle 12 Monate geprüft.
Das Detail, das die Rechnung ändert: Kaltwassersätze sind ausgenommen
Artikel 13 Absatz 5 wird häufig falsch gelesen. Das Verbot ab 1. Januar 2032 erfasst weder die gesamte Kälte noch die Klimatisierung. Der Wortlaut nennt ortsfeste Kälteanlagen mit Ausnahme der Kaltwassersätze.
Für R-134a ist die praktische Folge erheblich. Ein Kaltwassersatz mit R-134a bleibt nach diesem Termin außerhalb des Verbots des Absatzes 5 und darf mit Neugas gewartet werden, solange sein GWP unter der 2 500er-Linie der Absätze 3 und 4 bleibt. Dieselbe Füllung in einem ortsfesten Kühlmöbel wäre erfasst.
Ausgenommen sind ferner militärische Ausrüstung, Anlagen zur Kühlung unter −50 °C und Anlagen zur Kühlung von Kernkraftwerken. Außerhalb dieser Fälle planen Sie die Umstellung ortsfester Kälte mit R-134a rechtzeitig.
Ist Ihre Anlage „ortsfeste Kälte“ oder ein „Kaltwassersatz“? Die Antwort entscheidet, ob Sie überhaupt einen Termin 2032 haben. Ist die Einordnung unklar, lassen Sie sie sich vom Anlagenhersteller schriftlich bestätigen.
Etikett und Anlagenbuch
Das Etikett. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g unterwirft alle Behälter mit fluorierten Treibhausgasen der Kennzeichnungspflicht; Artikel 12 Absatz 3 verlangt Bezeichnung, Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das GWP. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 verlangt den Text „contains fluorinated greenhouse gases“ und verweist auf die Spalte „GWP“ der Anhänge.
Das Anlagenbuch. Ist die Anlage nach Artikel 5 Absatz 1 zu prüfen, verlangt Artikel 7 Absatz 1 Aufzeichnungen je Anlage: Menge und Art, nachgefüllte Mengen mit Datum, zurückgewonnene Menge, Herkunft nachgefüllten Gases, Identität des Unternehmens und der ausführenden Person sowie Datum und Ergebnisse von Kontrollen und Reparaturen. Fünf Jahre, beim Betreiber und als Kopie beim Servicebetrieb.
Wer kaufen darf. Artikel 11 Absatz 6 erlaubt den Erwerb nur zertifizierten Personen oder Unternehmen, die solche beschäftigen; der Verkäufer erfasst Zertifikatsnummer und Menge nach Artikel 7 Absatz 3.
Was die Verordnung NICHT sagt
Physikalische Eigenschaften, Sicherheitsklasse und Entzündbarkeit stehen nicht in der Verordnung. Sie entnehmen sie dem Sicherheitsdatenblatt des Produkts (Abschnitte 2 und 9) und den Herstellerunterlagen.
Die Verordnung sagt auch nicht, ob das Gas zu einer bestimmten Anlage passt. Leistung, Drücke, Ölverträglichkeit und Bauteilauslegung sind Ingenieurfragen, die die Herstellerunterlagen beantworten.
Ist das Kältemittel entzündbar, verschiebt sich auch die Zertifizierung: Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 ordnet Kohlenwasserstoffe den Zertifikaten A1 und A2 zu, CO2 dem Zertifikat B und Ammoniak dem Zertifikat C; Artikel 10 Absatz 5 der F-Gas-Verordnung verlangt, dass die Ausbildung den sicheren Umgang mit Anlagen abdeckt, die entzündbare oder giftige Gase enthalten oder unter hohem Druck arbeiten.
Checkliste
- Verwendetes GWP ist die verbindliche SpalteNicht die 20-Jahres-Spalte, die als rein informativ gekennzeichnet ist.
- Füllmenge in kg und in Tonnen CO2-Äquivalent erfasstDie Zahl, die das Prüfintervall bestimmt.
- Wartungsstatus gegen Artikel 13 geprüftUnd der nächste Termin, nicht nur der heutige.
- Gerätekäufe gegen Anhang IV geprüftNach Kategorie und Nennleistung.
- Prüfintervall zugeordnetArtikel 5 Absatz 6, mit oder ohne Erkennungssystem.
- Detektorfrage beantwortetArtikel 6 Absatz 1.
- Etikett auf der Flasche vollständigBezeichnung, Gewicht, CO2-Äquivalent, GWP.
- Anlagenbuch aktuellArtikel 7 Absatz 1, fünf Jahre aufbewahrt.
- Sicherheitsdatenblatt dort verfügbar, wo gearbeitet wirdNicht nur im Büro.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das GWP von R-134a?
1 430, der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführte Wert. Das ist die verbindliche Spalte, nicht die 20-Jahres-Spalte.
Darf ich mit R-134a noch warten?
Ja. Mit 1 430 wird es von den heute geltenden Wartungsverboten nicht erfasst. Ab 1. Januar 2032 untersagt Artikel 13 Absatz 5 es jedoch für die Wartung ortsfester Kälte außerhalb der Kaltwassersätze.
Ab welcher Füllmenge sind Dichtheitskontrollen fällig?
Ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent. Bei 1 430 sind das rund 3,50 kg.
Ist R-134a als Stoff verboten?
Nein. Die Verordnung verbietet keine Stoffe als solche. Sie beschränkt die Verwendung zur Wartung oberhalb bestimmter GWP-Schwellen (Artikel 13) und das Inverkehrbringen bestimmter Anlagen, die sie enthalten (Anhang IV). Das sind verschiedene Dinge mit verschiedenen Terminen.
Wer darf R-134a kaufen?
Nach Artikel 11 Absatz 6 nur zertifizierte natürliche Personen oder Unternehmen, die solche beschäftigen, zur Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur der erfassten Anlagen. Der Verkäufer erfasst Zertifikatsnummer und Menge nach Artikel 7 Absatz 3.
Was muss auf der Flasche stehen?
Artikel 12 Absatz 3: ein Hinweis auf fluorierte Treibhausgase, die in der Industrie anerkannte Bezeichnung, die Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das GWP. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 ergänzt den Text „contains fluorinated greenhouse gases“.
Wo finde ich Sicherheitsklasse und Eigenschaften?
Nicht in der Verordnung. Im Sicherheitsdatenblatt des Produkts — Abschnitt 2 für Einstufung und Kennzeichnungselemente, Abschnitt 9 für physikalische und chemische Eigenschaften — und in den Herstellerunterlagen.
Amtliche Quellen
Die Anhänge I, II, IV und VI sowie die Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 13 wurden unmittelbar im Amtsblatttext über das Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Dies ist eine Seite zum Rechtsstatus, kein technisches Datenblatt. Sie enthält keine thermodynamischen Eigenschaften, Sicherheitsklassen oder Anwendungsempfehlungen. Dafür nutzen Sie das Sicherheitsdatenblatt des Produkts und die Herstellerunterlagen.
Allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Keine Rechtsberatung und keine technische Beurteilung.
Anhang IV kann geändert werden, und die Kommission kann nach Artikel 11 Absatz 5 befristete Ausnahmen genehmigen. Prüfen Sie den geltenden Wortlaut, bevor Sie sich kaufmännisch auf einen Termin verlassen.
