Kurze Antwort
Die Gewerbekälte wird von vier Zeilen des Anhangs IV erfasst, und sie überschneiden sich nicht: Jede trägt eine Ausschlussformel, die sie von den anderen trennt.
- Nummer 3 — Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung, in sich geschlossene Einrichtungen: HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr ab 1. Januar 2020, HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr ab 1. Januar 2022, andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr ab 1. Januar 2025. Ohne Sicherheitsausnahme.
- Nummer 4 — jede in sich geschlossene Kälteanlage, mit Ausnahme von Kühlern, mit Gasen ab einem GWP von 150: 1. Januar 2025, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
- Nummer 5 — Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und der von den Nummern 4 und 6 erfassten Einrichtungen: 2 500 ab 1. Januar 2020 für HFKW und ab 1. Januar 2025 für fluorierte Treibhausgase, danach 150 ab 1. Januar 2030.
- Nummer 6 — mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr: Anhang-I-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr sind ab 1. Januar 2022 untersagt, mit einer einzigen Öffnung, dem primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem Gase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen.
Nach dem Einbau übernehmen drei weitere Artikel: Artikel 13 für das, was Sie noch einfüllen dürfen, Artikel 5 für die Dichtheitskontrolle und Artikel 6 für das vorgeschriebene Erkennungssystem.
Keine Preise, keine Verfügbarkeit, keine Geräteempfehlungen und keine Planung für einen konkreten Markt. Auch keine nationalen Sanktionen und keine Gefahrgutwerte. Zum Ersatz eines vorhandenen Gases siehe R-404A ersetzen; zur natürlichen Alternative R-744 in der Gewerbekälte.
Drei Definitionen entscheiden die Zeile
Lesen Sie vor den Tabellen Artikel 3. Eine falsche Einstufung verschiebt den Verbotszeitpunkt um Jahre.
Gewerbliche Verwendung, Artikel 3 Nummer 29: Verwendung für die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie. Eine identische Tiefkühltruhe in einer Restaurantküche und eine im Industrielager fallen nicht zwingend gleich aus.
In sich geschlossen, Artikel 3 Nummer 38: ein vollständiges, fabrikgefertigtes System in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert, das Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine gasführenden Teile verbunden werden.
Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen, Artikel 3 Nummer 34: Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Verdichtern, die an einen oder mehrere gemeinsame Verflüssiger und an mehrere Kühleinrichtungen wie Kühlmöbel, Schränke und Gefriergeräte oder an Kühlräume angeschlossen sind. Das ist die Definition des Supermarkt-Verbundes.
Zwei weitere zählen. Der primäre Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, Artikel 3 Nummer 35: der Primärkreis in indirekten Systemen mittlerer Temperatur, in denen zwei oder mehr getrennte Kältekreisläufe so in Reihe geschaltet sind, dass der Primärkreis die Verflüssigerwärme eines Sekundärkreises für die mittlere Temperatur aufnimmt. Und Kühler, Artikel 3 Nummer 44: ein einzelnes System, dessen Hauptfunktion darin besteht, eine Wärmeübertragungsflüssigkeit wie Wasser, Glykol, Sole oder CO2 für Kühl-, Prozess-, Konservierungs- oder Komfortzwecke zu kühlen. Kühler sind aus den Nummern 4 und 5 ausdrücklich ausgenommen und haben eine eigene Zeile, Nummer 7, behandelt im Leitfaden zu Kaltwassersätzen.
Nummern 3, 4 und 5: Kühlmöbel und die übrigen Anlagen
| Nummer in Anhang IV | Einrichtung | GWP-Grenzwert und Ausnahme | Datum des Verbots |
|---|---|---|---|
| 3 Buchstabe a | Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung, in sich geschlossene Einrichtungen | HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr — ohne Ausnahme | 1. Januar 2020 |
| 3 Buchstabe b | Dieselben | HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr — ohne Ausnahme | 1. Januar 2022 |
| 3 Buchstabe c | Dieselben | Andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr — ohne Ausnahme | 1. Januar 2025 |
| 4 | In sich geschlossene Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern | GWP von 150 oder mehr, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2025 |
| 5 Buchstabe a | Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern und den unter den Nummern 4 und 6 genannten Einrichtungen | HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr, außer Einrichtungen für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter minus 50 Grad Celsius | 1. Januar 2020 |
| 5 Buchstabe b | Dieselben | Fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr, mit derselben Temperaturausnahme | 1. Januar 2025 |
| 5 Buchstabe c | Dieselben | Fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist | 1. Januar 2030 |
Der Unterschied zwischen Nummer 3 und Nummer 4 verdient Betonung. Nummer 3 spricht von Kühl- und Gefriergeräten für die gewerbliche Verwendung und lässt keine Sicherheitstür offen. Nummer 4 erfasst jede in sich geschlossene Kälteanlage, gleich zu welchem Zweck, und lässt diese Tür offen. Fällt Ihr Kühlmöbel unter Nummer 3, zählt für HFKW das Jahr 2022, nicht 2025.
Bei Nummer 5 ist die Ausnahme keine Sicherheits-, sondern eine Temperaturausnahme: Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter minus 50 Grad Celsius bestimmt sind, bleiben außerhalb der Buchstaben a und b. Buchstabe c kehrt dagegen zur üblichen Formel der Sicherheitsanforderungen zurück.
Nummer 6: zentralisierte Verbundanlagen im Supermarkt
Der Text der Nummer 6 ist kurz und muss Wort für Wort gelesen werden: Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die in Anhang I aufgeführte fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, dürfen ab dem 1. Januar 2022 nicht in Verkehr gebracht werden, außer im primären Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen.
Vier Elemente sind getrennt zu prüfen.
- Gewerbliche Verwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 29. Ein identischer Verbund in einer Lebensmittelproduktionshalle liegt nicht automatisch in derselben Kategorie.
- Nennleistung von 40 kW oder mehr. Darunter greift Nummer 6 nicht; die Anlage fällt unter Nummer 5 mit deren Zeitpunkten.
- Anhang-I-Gase. Nummer 6 sagt nicht allgemein fluorierte Treibhausgase, sondern in Anhang I aufgeführte Gase. Der Wortlaut weicht von den Nummern 4 und 5 Buchstaben b und c ab.
- Die Kaskadenöffnung. Sie gilt nur für den Primärkreis im Sinne des Artikels 3 Nummer 35 und nur bis zu einem GWP von weniger als 1 500. Sie ist keine Ausnahme für die gesamte Anlage.
Für einen neuen Markt bedeutet das praktisch, dass Normalkühlung und Tiefkühlung zu Lösungen mit niedrigem GWP wandern und die Kaskade die einzige Struktur bleibt, in der ein fluoriertes Treibhausgas mit einem GWP unter 1 500 auf der Primärseite zulässig ist. Die häufigste natürliche Alternative in diesem Segment behandelt der Leitfaden R-744 (CO2) in der Gewerbekälte.
Was Sie noch einfüllen dürfen: Artikel 13
Anhang IV stoppt den Verkauf der Anlage. Artikel 13 stoppt ihre Befüllung. Für die Gewerbekälte zählen zwei Absätze.
Artikel 13 Absatz 3. Die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr ist untersagt. Ab dem 1. Januar 2025 gilt das Verbot für Kälteanlagen jeglicher Art, unabhängig von der Füllmenge. Unterabsatz 2 nimmt Militärausrüstungen und Einrichtungen aus, die für Anwendungen zur Kühlung von Erzeugnissen auf unter minus 50 Grad Celsius bestimmt sind. Unterabsatz 3 setzt das Verbot bis zum 1. Januar 2030 aus für aufgearbeitete Anhang-I-Gase mit einem GWP von 2 500 oder mehr für bestehende Anlagen, sofern die Behälter nach Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnet sind, und für recycelte Gase mit einem GWP von 2 500 oder mehr, sofern sie aus solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden und nur von dem Unternehmen verwendet werden, das die Rückgewinnung durchgeführt hat, oder von dem, für das sie durchgeführt wurde. Unterabsatz 4 nimmt Anlagen aus, für die nach Artikel 11 Absatz 5 eine Ausnahme genehmigt wurde.
Artikel 13 Absatz 5. Ab dem 1. Januar 2032 ist die Verwendung von Anhang-I-Gasen mit einem GWP von 750 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme von Kühlern verboten. Ausgenommen sind Militärausrüstungen, Einrichtungen zur Kühlung auf unter minus 50 Grad Celsius und Einrichtungen zur Kühlung von Kernkraftwerken. Aufgearbeitetes und recyceltes Gas mit einem GWP von 750 oder mehr bleibt unter denselben Kennzeichnungs- und Herkunftsbedingungen zulässig — und hier nennt der Text kein Enddatum, anders als in den Absätzen 3 und 4.
Für einen Bestand auf R-404A (GWP 3 922 nach Anhang VI) oder R-507A (3 985) ist die 2 500er-Linie bereits überschritten. Für einen Bestand auf R-448A (1 386) oder R-449A (1 396) greift die 2 500er-Linie nicht, die 750er-Linie von 2032 aber schon. Die vollständige Darstellung steht im Leitfaden zu den Wartungsverboten, der Ersatzweg in R-404A ersetzen.
Dichtheitskontrolle, Erkennungssystem und Aufzeichnungen
Ein mittlerer Markt überschreitet die Schwellen des Artikels 5 schnell, ein Supermarkt auch die des Artikels 6.
Wer und ab welcher Schwelle. Artikel 5 Absatz 1: Betreiber und Hersteller von Einrichtungen, die 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an Anhang-I-Gasen oder 1 Kilogramm oder mehr an Gasen des Anhangs II Abschnitt 1 enthalten, die nicht in Schäumen enthalten sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Absatz 2 zählt die betroffenen ortsfesten Einrichtungen auf, und Buchstabe a ist die Kälteanlage selbst.
Häufigkeit. Artikel 5 Absatz 6: unter 50 Tonnen CO2-Äquivalent mindestens alle 12 Monate, mit Leckage-Erkennungssystem mindestens alle 24 Monate; von 50 bis unter 500 Tonnen mindestens alle 6 Monate, mit System alle 12 Monate; ab 500 Tonnen mindestens alle 3 Monate, mit System alle 6 Monate. Für Gase des Anhangs II Abschnitt 1 gelten Kilogrammschwellen: unter 10, von 10 bis unter 100 und ab 100.
Das Erkennungssystem. Artikel 6 Absatz 1: Betreiber ortsfester Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d, die Anhang-I-Gase in Mengen von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr oder 100 Kilogramm oder mehr an Gasen des Anhangs II Abschnitt 1 enthalten, stellen sicher, dass die Einrichtung über ein Leckage-Erkennungssystem verfügt, das den Betreiber oder ein Wartungsunternehmen alarmiert. Absatz 3 verlangt, das Erkennungssystem selbst mindestens alle 12 Monate zu prüfen.
Die Aufzeichnungen. Artikel 7 Absatz 1 verlangt für jede kontrollpflichtige Einrichtung Aufzeichnungen mit Menge und Art des Gases, den bei Installation und Wartung nachgefüllten Mengen, der rückgewonnenen Menge, der Herkunft des nachgefüllten Gases, der Identität des ausführenden Unternehmens, den Daten und Ergebnissen der Kontrollen und Reparaturen sowie den Maßnahmen bei der Außerbetriebnahme. Absatz 2 verlangt eine Aufbewahrung von mindestens 5 Jahren, beim Betreiber und in Kopie beim Wartungsunternehmen, sofern die Aufzeichnungen nicht in einer Datenbank der zuständigen Behörden gespeichert sind.
Einzelheiten stehen in den Leitfäden zur Häufigkeit der Dichtheitskontrolle, zu den Leckage-Erkennungssystemen und zum Anlagenbuch.
Sicherheitsausnahme, Kennzeichnung und Inbetriebnahme
Die Formel außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist erscheint in der Gewerbekälte nur bei Nummer 4 und bei Nummer 5 Buchstabe c. Sie erscheint nicht bei Nummer 3 und nicht bei Nummer 6.
Artikel 3 Nummer 42 definiert Sicherheitsanforderungen als Anforderungen an die Sicherheit der Verwendung fluorierter Treibhausgase und natürlicher Kältemittel oder von Erzeugnissen, die diese enthalten, die die Verwendung bestimmter Gase oder ihrer Alternativen untersagen, auch an einem bestimmten Ort der vorgesehenen Nutzung aufgrund von Standort- und Anwendungsbesonderheiten, festgelegt im Unionsrecht oder nationalen Recht oder in einem nicht rechtsverbindlichen Akt mit technischer Dokumentation oder Normen, die zur Gewährleistung der Sicherheit am jeweiligen Ort anzuwenden sind.
Greift die Ausnahme, folgen zwei Pflichten.
- Kennzeichnung. Artikel 12 Absatz 15 führt die Nummern 4 und 5 Buchstabe c in der Liste der Fälle auf, in denen die Einrichtung mit dem Hinweis zu kennzeichnen ist, dass sie nur dort verwendet werden darf, wo die Sicherheitsanforderungen oder nationalen Sicherheitsnormen dies verlangen; diese Anforderungen sind auf dem Kennzeichen anzugeben.
- Nachweis bei der Inbetriebnahme. Artikel 13 Absatz 19 führt ebenfalls die Nummern 4 und 5 Buchstabe c auf: Die Inbetriebnahme nach dem Verbotszeitpunkt ist untersagt, sofern der Betreiber nicht nachweist, dass die einschlägigen Sicherheitsanforderungen am konkreten Ort keine Einrichtung unterhalb des angegebenen GWP-Werts zulassen oder dass die Einrichtung vor dem Verbotszeitpunkt in Verkehr gebracht wurde. Absatz 20 verlangt eine Aufbewahrung der Unterlagen von mindestens 5 Jahren.
Die allgemeinen Regeln bleiben daneben in Kraft: Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Reparaturteile, die weder Leistung noch Gasmenge noch Treibhauspotenzial erhöhen dürfen; Artikel 11 Absatz 5 für die ausnahmsweise von der Kommission genehmigte Befreiung von bis zu 4 Jahren; Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 für die Kennzeichnung von Kälteanlagen; und Artikel 8 Absätze 1 und 2 Buchstabe a für die Rückgewinnung des Gases aus den Kältekreisläufen bei der Außerbetriebnahme durch nach Artikel 10 zertifizierte Personen.
Prüfliste für einen Markt
- Feststellen, ob die Verwendung gewerblich im Sinne des Artikels 3 Nummer 29 istLagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel und in der Gastronomie.
- Die Anlage einstufen: in sich geschlossen, mehrteilig zentralisiert oder anderesArtikel 3 Nummer 38 für in sich geschlossen, Nummer 34 für zentralisiert; Kühler haben eine eigene Zeile, Nummer 7.
- Prüfen, ob der Verbund 40 kW Nennleistung überschreitetAnhang IV Nummer 6 gilt ab 40 kW; darunter fällt die Anlage unter Nummer 5.
- Die Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent berechnenArtikel 3 Nummer 3: Gewicht in metrischen Tonnen mal Treibhauspotenzial; die Schwellen der Artikel 5 und 6 werden an dieser Zahl gemessen.
- Das GWP mit dem geltenden Grenzwert des Artikels 13 vergleichen2 500 ab 1. Januar 2025 für jede Kälteanlage, 750 ab 1. Januar 2032 für ortsfeste Anlagen ohne Kühler.
- Prüfen, ob ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht istArtikel 6 Absatz 1: 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder 100 kg Gase aus Anhang II Abschnitt 1; Prüfung des Systems mindestens alle 12 Monate, Absatz 3.
- Das Anlagenbuch vor dem ersten Eingriff anlegenArtikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis g; Aufbewahrung mindestens 5 Jahre beim Betreiber und beim Wartungsunternehmen, Absatz 2.
- Den Nachweis vorbereiten, wenn Sie sich auf eine Sicherheitsanforderung berufenArtikel 13 Absätze 19 und 20 für die Nummern 4 und 5 Buchstabe c, dazu die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 15.
- Bestätigen, dass die Rückgewinnung bei der Außerbetriebnahme geplant istArtikel 8 Absätze 1 und 2 Buchstabe a: die Kältekreisläufe, durch nach Artikel 10 zertifizierte Personen.
Häufige Fragen
Fällt mein Kühlmöbel unter Nummer 3 oder Nummer 4?
Nummer 3 betrifft Kühl- und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung, in sich geschlossene Einrichtungen; die gewerbliche Verwendung ist in Artikel 3 Nummer 29 definiert. Nummer 4 erfasst jede in sich geschlossene Kälteanlage, mit Ausnahme von Kühlern. Ist das Möbel ein Kühl- oder Gefriergerät für Einzelhandel oder Gastronomie, gilt Nummer 3, mit den früheren Zeitpunkten und ohne Sicherheitsausnahme.
Entgeht mein Verbund unter 40 kW dem Verbot?
Er entgeht der Nummer 6, die für mehrteilige zentralisierte Anlagen für die gewerbliche Verwendung ab einer Nennleistung von 40 kW gilt. Der Verordnung entgeht er nicht: Eine solche Anlage fällt unter Nummer 5, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr ab 1. Januar 2025 und solche mit einem GWP von 150 oder mehr ab 1. Januar 2030 untersagt.
Was genau erlaubt die Kaskadenöffnung?
Nummer 6 erlaubt fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 ausschließlich im primären Kältemittelkreislauf von Kaskadensystemen im Sinne des Artikels 3 Nummer 35. Es ist eine Kreislauf-, keine Anlagenausnahme: Der Rest der Installation bleibt an den Grenzwert 150 für Anhang-I-Gase gebunden.
Darf ich eine R-404A-Anlage noch nachfüllen?
Nicht mit Neuware. Artikel 13 Absatz 3 untersagt ab dem 1. Januar 2025 die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen jeglicher Art, und R-404A hat nach Anhang VI ein GWP von 3 922. Bis zum 1. Januar 2030 bleibt das Fenster für aufgearbeitetes, nach Artikel 12 Absatz 7 gekennzeichnetes Gas und für aus solchen Einrichtungen rückgewonnenes recyceltes Gas offen, unter den Bedingungen des dritten Unterabsatzes.
Senkt ein Erkennungssystem meine Kontrollhäufigkeit?
Ja, und Artikel 5 Absatz 6 sagt, um wie viel: unter 50 Tonnen CO2-Äquivalent von 12 auf 24 Monate; zwischen 50 und 500 Tonnen von 6 auf 12 Monate; ab 500 Tonnen von 3 auf 6 Monate. Oberhalb von 500 Tonnen ist das System nicht mehr freiwillig: Artikel 6 Absatz 1 macht es zur Pflicht.
Wer führt das Anlagenbuch, der Markt oder der Servicebetrieb?
Beide. Artikel 7 Absatz 1 legt die Pflicht, Aufzeichnungen anzulegen und zu führen, dem Betreiber der Einrichtung auf. Absatz 2 Buchstabe b verlangt jedoch, dass Unternehmen, die die Tätigkeiten des Buchstabens e ausführen — Installation, Wartung, Instandhaltung, Rückgewinnung, Reparatur, Dichtheitskontrolle oder Außerbetriebnahme —, Kopien derselben Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahren.
Amtliche Quellen
Anhang IV Nummern 3 bis 6 und die Artikel 3, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 wurden im Text des Amtsblatts gelesen. Die amtlichen Sprachfassungen wurden für die Terminologie herangezogen.
Aktualität der Seite und Haftungsgrenzen
Die Daten, Schwellen und Grenzwerte dieser Seite sind der Verordnung (EU) 2024/573 in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung entnommen. Anhang IV kann durch delegierten Rechtsakt geändert werden. Ob eine konkrete Anlage unter die eine oder die andere Nummer des Anhangs fällt, hängt von technischen Angaben ab, die nur die Herstellerdokumentation bestätigen kann.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder eine Fachplanung noch die Auskunft der zuständigen Behörde.
Installation, Wartung, Reparatur und Außerbetriebnahme von Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur von nach Artikel 10 zertifiziertem Personal ausgeführt werden. CO2-Anlagen arbeiten mit hohem Druck, Kohlenwasserstoffe sind brennbar: Beides verlangt besondere Verfahren am Aufstellungsort.
