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Kältemittelwahl

R-744 (CO2) in der Gewerbekälte: Pflichten außerhalb des F-Gas-Regimes

CO2 ist kein fluoriertes Treibhausgas, also greifen Quote, Dichtheitskontrolle und F-Gas-Etikett nicht. Es bleiben das Zertifikat B, ein sehr hoher Betriebsdruck und die Erstickungsgefahr — drei Dinge, die die F-Gas-Verordnung überhaupt nicht behandelt.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 15. September 202612 Min. Lesezeit
Status in der VerordnungKein fluoriertes Gas

Weder in Anhang I noch in Abschnitt 1 des Anhangs II noch in der Tabelle des Anhangs VI aufgeführt.

Erforderliches ZertifikatZertifikat B

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, eigens für CO2.

CLP-EinstufungH280 — Gas unter Druck

Lieferantenblatt, Abschnitt 2: Press. Gas (Liq.), Piktogramm GHS04, Signalwort Achtung.

Richtgrenzwert der Exposition5 000 ppm (8 h)

EU-Arbeitsplatzrichtgrenzwert, Richtlinie 2006/15/EG der Kommission, im Sicherheitsdatenblatt übernommen.

Kurze Antwort

R-744 ist als Kältemittel eingesetztes Kohlendioxid. Es ist kein fluorierter Stoff, die Verordnung (EU) 2024/573 berührt es also nur mittelbar: über die Verbote, die fluorierte Gase aus der Gewerbekälte gedrängt und den Alternativen Platz gemacht haben.

  • Was nicht gilt. Die Quote nach Artikel 16 Absatz 1, die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1, das Anlagenbuch nach Artikel 7 Absatz 1, die Rückgewinnung nach Artikel 8 Absatz 1, das Etikett nach Artikel 12 und die Erwerbsbeschränkung nach Artikel 11 Absatz 6. Alle sind für fluorierte Treibhausgase des Anhangs I oder des Abschnitts 1 des Anhangs II geschrieben.
  • Was gilt. Die Zertifizierung. Artikel 10 Absatz 1 erfasst auch einschlägige Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen einschließlich natürlicher Kältemittel, und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 schafft ein eigenes Zertifikat: das Zertifikat B für Kohlendioxid.
  • Was die F-Gas-Verordnung gar nicht behandelt. Den Druck. Eine transkritische CO2-Anlage arbeitet weit über den in der HFKW-Kälte üblichen Drücken, und im Stillstand steigt der Ruhedruck. Das maßgebliche Regime kommt aus dem Druckgeräterecht und aus den Anlagennormen.

Ein Detail der Gesetzestechnik lohnt die Beachtung: In der Tabelle des Anhangs VI, die nicht fluorierte Stoffe mit ihrem GWP für die Gemischberechnung auflistet, kommt Kohlendioxid nicht vor. Der Anhang sagt ausdrücklich, dass für sonstige, dort nicht aufgeführte Stoffe der Standardwert 0 gilt. CO2 ist eben die Referenz, an der das GWP aller anderen Gase gemessen wird.

Was diese Seite nicht enthält

Sie enthält keine Auslegungsdrücke, keine Ruhedruckwerte, keine Füllmengengrenzen, keine Mindestraumvolumen, keine Alarmschwellen für CO2-Sensoren und keine numerischen Transportschwellen. Diese stammen aus dem Druckgeräterecht, den Sicherheitsnormen für Kälteanlagen, der Herstellerdokumentation und nationalen Vorschriften. Diese Seite sagt, wo jede davon steht; sie gibt sie nicht wieder.

Außerhalb des F-Gas-Regimes: was wegfällt und was nicht

Der Wortlaut jedes Artikels entscheidet. Die Tabelle zeigt den Anwendungsbereich, wie er geschrieben ist, und wo R-744 landet.

VorschriftAnwendungsbereich im WortlautR-744
Artikel 16 Absatz 1 — QuoteTeilfluorierte Kohlenwasserstoffe nach Artikel 3 Nummer 4Außerhalb
Artikel 5 Absatz 1 — Dichtheitskontrolle5 Tonnen CO2-Äquivalent Anhang-I-Gase oder 1 kg Anhang-II-Abschnitt-1-GaseAußerhalb
Artikel 6 — Leckage-ErkennungssystemAnlagen mit 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an Anhang-I-GasenAußerhalb
Artikel 7 Absatz 1 — AnlagenbuchAnlagen, die nach Artikel 5 Absatz 1 zu prüfen sindAußerhalb
Artikel 8 Absatz 1 — RückgewinnungBetreiber von Anlagen mit fluorierten TreibhausgasenAußerhalb
Artikel 12 — KennzeichnungErzeugnisse, Einrichtungen und Behälter mit fluorierten TreibhausgasenAußerhalb
Anhang VI — GWP von GemischenNicht fluorierte Stoffe, die für die Berechnung gelistet sindNicht gelistet, Standardwert 0
Artikel 10 Absatz 1 — ZertifizierungFluorierte Gase oder einschlägige Alternativen, einschließlich natürlicher KältemittelInnerhalb

Vorsicht vor einem häufigen Missverständnis. Dass Artikel 6 nicht gilt, heißt nicht, dass eine CO2-Anlage ohne Gasdetektion bleibt. Im Gegenteil: Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, Rubrik 13, verlangt von der zertifizierten Person die Kenntnis der Sicherheitsanforderungen an Werkzeuge und Serviceausrüstung wie Gasdetektion, Leckdetektion und persönliche Schutzausrüstung sowie die Prüfung, ob am Anlagenstandort Beschilderung, Fluchtwege, Gassensoren und Gasalarme nach den geltenden Regeln vorhanden sind. Die Pflicht kommt nicht mehr aus der F-Gas-Verordnung, der technische Gehalt bleibt.

Ebenso bei den Aufzeichnungen: Das Anlagenbuch nach Artikel 7 gilt nicht mehr, doch Rubrik 13 verlangt ausdrücklich das Verfassen eines Berichts über die durchgeführte Instandhaltungsarbeit. Die Dokumentationspraxis verschwindet nicht, sie wechselt nur die Rechtsgrundlage.

Warum die Gewerbekälte auf CO2 umgestiegen ist

Anhang IV hat Zeile für Zeile genau die Kategorien geschlossen, in denen ein Supermarkt oder eine Logistikplattform lebt.

Nummer Anhang IVEinrichtungGrenzeDatum
3(b)Gewerbliche Kompakt-Kühl- und -GefriergeräteHFKW mit GWP 150 oder mehr1.1.2022
3(c)Dieselben GeräteAndere fluorierte Treibhausgase mit GWP 150 oder mehr1.1.2025
4Alle Kompakt-Kälteanlagen außer KaltwassersätzenGWP 150 oder mehr1.1.2025
5(b)Sonstige Kälteanlagen, ohne Kaltwassersätze und ohne die Nummern 4 und 6Jedes fluorierte Treibhausgas mit GWP 2 500 oder mehr1.1.2025
5(c)Dieselben AnlagenGWP 150 oder mehr1.1.2030
6Zentrale Verbundanlagen für den gewerblichen Bereich mit einer Nennleistung ab 40 kWAnhang-I-Gase mit GWP 150 oder mehr1.1.2022
Die Kaskaden-Ausnahme in Nummer 6 — Wort für Wort lesen

Das Verbot der Nummer 6 gilt nicht im Primärkältemittelkreislauf von Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen. Dieser Satz ist die Rechtsgrundlage der klassischen Kaskadenarchitektur: CO2 auf der Tiefkühlstufe, ein fluoriertes Kältemittel unter 1 500 im Primärkreis.

Zu diesem Regulierungsdruck kommen die Wartungsverbote. Artikel 13 Absatz 3: Ab dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung eines fluorierten Treibhausgases mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung jeder Kälteanlage verboten, mit einem Fenster für aufgearbeitetes und recyceltes Gas bis 1. Januar 2030 unter den Bedingungen desselben Absatzes. Artikel 13 Absatz 5: Ab dem 1. Januar 2032 sinkt die Linie auf 750 für ortsfeste Kälteanlagen mit Ausnahme der Kaltwassersätze.

Ein Betreiber, der auf zehn bis fünfzehn Jahre plant, sieht also zwei aufeinanderfolgende Linien, die die fluorierten Optionen abschneiden. R-744 trägt keines dieser Daten, weil keines auf es zutrifft. Regulatorisch ist das die gesamte Erklärung des Umstiegs. Zum Vergleich mit fluorierten Kältemitteln siehe den Verbotsfahrplan und R-404A ersetzen.

Zertifikat B: was für CO2 geprüft wird

Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 nennt die Alternativstoffe unmittelbar im Anwendungsbereich. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfasst die Installation, Buchstabe c die Reparatur, Wartung oder Instandhaltung sowie die Außerbetriebnahme der in Artikel 1 aufgeführten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder die Alternativstoffe Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2) oder Kohlenwasserstoffe enthalten. Artikel 2 Absatz 2 erstreckt denselben Bereich auf juristische Personen, die für Dritte arbeiten.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c schafft das Zertifikat B: Inhaber dürfen alle Tätigkeiten des Artikels 2 Absatz 1 in Bezug auf Kohlendioxid ausüben. Anders als bei den Zertifikaten A1 und A2, wo eine Füllmengengrenze auftaucht, nennt der Text des Zertifikats B keine.

Anhang I legt den besonderen Inhalt fest. Rubrik 13 — Installation und gute Instandhaltungspraxis für Einrichtungen und Systeme, die auf R744 (CO2) beruhen — verlangt unter anderem:

  • Kenntnis der Kennzeichnungsanforderungen für R744 in Anlagen und Druckbehältern. Die Kennzeichnung verschwindet nicht mit Artikel 12; sie wechselt die Rechtsgrundlage.
  • Lesen und Verstehen der Rohrleitungs- und Instrumentierungsfließbilder von Kälteanlagen mit R744.
  • Kenntnis der besonderen Anforderungen an Kältemittelflaschen und Doppelventile sowie an die Gasentnahme.
  • Kenntnis der Sicherheitsanforderungen an Werkzeuge und Serviceausrüstung wie Gasdetektion, Leckdetektion und persönliche Schutzausrüstung.
  • Berechnung der R744-Füllmenge in einer Anlage nach den geltenden Sicherheitsnormen.
  • Gefährdungsbeurteilung vor Arbeitsbeginn, Vorbereitung des Arbeitsbereichs und Auswahl geeigneter Werkzeuge.
  • Druckprüfung auf Druckfestigkeit und Dichtheit, danach Vakuumprüfung auf Feuchtigkeit.
  • Sicheres Entfernen von R744 aus der Anlage und Befüllen der Anlage mit R744 in Gasform.
  • Dichtheitsprüfung mit einer direkten Methode und Verfassen des Serviceberichts.
  • Kenntnis der Bedeutung des hohen Drucks am Tripelpunkt und der Trockeneisbildung.
  • Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für den Betrieb einer R744-Anlage und der Energieeffizienzmaßnahmen bei Kältemitteln mit höherem Druck.

Der Anhang verlangt außerdem im Kapitel Anlagenauslegung die Kenntnis der Unterschiede bei Komponenten und Architektur von R744-Anlagen: Anforderungen an Rohrleitungswerkstoffe, Funktion von Booster-Systemen, Mittel- und Hochdruckregelventile, Optimierungen wie Parallelverdichter, Ejektortechnik — Flüssigkeits- und Gasejektor — und Anlagen mit Teilüberflutung, dazu Sicherheitskonzepte zur Begrenzung des Ruhedrucks und der Einsatz von Stillstandskühlsystemen.

Auch A1- und A2-Inhaber beantworten eine CO2-Frage

Anhang I sieht vor, dass bei den Zertifikaten A1 und A2 mindestens eine der theoretischen Fragen die Besonderheiten von CO2 und Ammoniak betreffen muss. Das ersetzt das Zertifikat B für Arbeiten an CO2-Anlagen nicht — es zeigt nur, dass der Gesetzgeber von jeder Fachkraft erwartet, eine Hochdruckanlage zu erkennen, wenn sie vor ihr steht.

Zu den Bedingungen des Betriebszertifikats und zur Prüfung von Subunternehmern siehe den Leitfaden zu niedrig-GWP-Kältemitteln in der Praxis und die Zertifikatskategorien.

Druck, Flaschen und Transport

Der praktische Unterschied zwischen einer CO2- und einer HFKW-Anlage ist nicht die Chemie, sondern der Druck. Die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten für Kohlendioxid:

EigenschaftWert aus dem Sicherheitsdatenblatt
Dampfdruck bei 20 °C57,3 bar (absolut)
Kritische Temperatur31 °C
Kritischer Druck7 375 kPa
Tripelpunkt−56,6 °C
Sublimation bei Atmosphärendruck−78,5 °C
EntzündbarkeitNicht entzündbar
CLP-EinstufungPress. Gas (Liq.), H280; Piktogramm GHS04; Signalwort Achtung

Die kritische Temperatur von 31 °C erklärt, warum gewerbliche CO2-Anlagen an warmen Tagen transkritisch fahren: Oberhalb dieser Temperatur gibt es keine klassische Kondensation. Der Tripelpunkt erklärt die zweite Besonderheit: Entspannt man unter den Tripelpunktdruck, bildet sich Trockeneis, und genau deshalb verlangt der Zertifizierungsanhang die Kenntnis dieses Phänomens.

Der Ruhedruck ist keine theoretische Frage

Eine stillgesetzte CO2-Anlage erwärmt sich auf Umgebungstemperatur, und der Druck steigt. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 verlangt die Kenntnis von Sicherheitskonzepten zur Begrenzung des Ruhedrucks und von Stillstandskühlsystemen. Die konkreten Auslegungswerte stammen aus der Herstellerdokumentation, den Anlagennormen und dem Druckgeräterecht — Richtlinie 2014/68/EU für ortsfeste Druckgeräte, Richtlinie 2010/35/EU für ortsbewegliche Druckgeräte. In der F-Gas-Verordnung finden Sie sie nicht, und hier ebenso wenig.

Für den Transport entnehmen Sie die Angaben Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts des konkreten Produkts, im Format der Verordnung (EU) 2020/878. Für das bei Abfassung dieser Seite geprüfte Produkt: UN 1013, ordnungsgemäße Versandbezeichnung CARBON DIOXIDE, Transportgefahrenklasse 2.2, nicht entzündbare, nicht giftige Gase. Der maßgebliche Unionsrahmen ist die Richtlinie 2008/68/EG; Schwellen und Papierpflichten kommen von dort, nicht von hier.

R744-Serviceflaschen haben häufig ein Doppelventil für Flüssig- und Gasentnahme — eine Anforderung, die Anhang I ausdrücklich nennt. Prüfen Sie vor der Arbeit, welches Ventil Sie haben und welche Phase Sie entnehmen. Die Verantwortung unterwegs behandelt der Leitfaden zum Flaschentransport.

Das eigentliche Risiko ist Ersticken, nicht Entzündbarkeit

CO2 ist im Schema von ISO 817 und ANSI/ASHRAE 34 als A1 eingestuft — geringere Toxizität, Entzündbarkeitsklasse 1, also unter den meisten Verwendungsbedingungen praktisch nicht entzündbar. Die F-Gas-Verordnung vergibt keine Sicherheitsklassen; sie stammen aus den Kältemittel-Klassifizierungsnormen.

„Geringere Toxizität“ heißt nicht harmlos. Das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten ist an diesem Punkt unmissverständlich:

Aus Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts

In hohen Konzentrationen verursacht CO2 ein schnelles Kreislaufversagen selbst bei normalen Sauerstoffkonzentrationen. Symptome sind Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, die zu Bewusstlosigkeit und Tod führen können. Das Blatt ergänzt den Hinweis „erstickend in hohen Konzentrationen“, und Kontakt mit der Flüssigkeit kann Kaltverbrennungen oder Erfrierungen verursachen.

Das ist der Unterschied zu einem bloß sauerstoffverdrängenden Erstickungsmittel: CO2 wirkt physiologisch, nicht nur durch Verdünnung der Luft. Deshalb hat es einen Arbeitsplatzgrenzwert, während gewöhnliche Kohlenwasserstoffe keinen vergleichbaren tragen.

WertHöheIm Blatt genannte Quelle
EU-Richtgrenzwert, 8 Stunden5 000 ppm (9 000 mg/m3)Richtlinie 2006/15/EG der Kommission

Das Gas ist schwerer als Luft und sammelt sich an tief liegenden Stellen: Kühlräume, Installationsschächte, Maschinenkeller, Rohrgruben. Es ist farb- und geruchlos, und das Blatt vermerkt ausdrücklich, dass die Geruchsschwelle keine brauchbare Warnung ist. Messtechnische Detektion ist kein Luxus.

Was die Regulierung hier verlangt, ist kein Schwellenwert, sondern eine Kompetenz: Rubrik 13 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 legt der zertifizierten Person die Kenntnis der Sicherheitsanforderungen an Gasdetektion und persönliche Schutzausrüstung auf sowie die Prüfung vor Ort, ob Beschilderung, Fluchtwege, Gassensoren und Gasalarme vorhanden sind. Alarmschwellen, Anzahl und Anordnung der Sensoren werden in den Anlagennormen und im nationalen Recht festgelegt.

Umstellung von einem fluorierten Kältemittel: was noch abzuschließen ist

Die alte Füllung durch zertifizierte Personen zurückgewinnen

Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt für die fluorierte Füllung, die Sie entnehmen, unabhängig davon, was an ihre Stelle tritt. Zurückgewonnenes Gas darf nach Artikel 8 Absatz 6 nur nach Recycling oder Aufarbeitung zum Nachfüllen verwendet werden.

Das Anlagenbuch abschließen

Solange die Anlage nach Artikel 5 Absatz 1 prüfpflichtig war, bleibt das Anlagenbuch nach Artikel 7 Absatz 1 für diesen Zeitraum geschuldet, und Artikel 7 Absatz 2 verlangt seine Aufbewahrung für 5 Jahre, beim Betreiber wie beim Servicebetrieb.

Neu kennzeichnen oder das F-Gas-Etikett entfernen

Der letzte Unterabsatz des Artikels 12 Absatz 3 verlangt, umgerüstete Erzeugnisse und Einrichtungen, bei denen die fluorierten Treibhausgase gewechselt wurden, mit aktualisierten Angaben neu zu kennzeichnen. Eine Anlage ohne fluoriertes Gas sollte kein Etikett tragen, das dessen Vorhandensein behauptet.

Prüfen, ob die Zertifizierung des Teams das neue Kältemittel abdeckt

Zertifikat A1 oder A2 deckt Arbeiten an CO2-Anlagen nicht ab. Dafür ist das Zertifikat B nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erforderlich.

Das Druckgeräteregime der neuen Anlage bestätigen

Die neue Anlage arbeitet mit höheren Drücken. Anforderungen an Auslegung, Prüfung und Dokumentation stammen aus dem Druckgeräterecht und den anwendbaren Normen, nicht aus der F-Gas-Verordnung.

Die Raumbeurteilung für Detektion und Lüftung neu aufsetzen

Ein nicht entzündbares, aber erstickendes Kältemittel mit definiertem Expositionsgrenzwert ändert die Anforderungen an die Raumüberwachung. Klären Sie diese mit dem Anlagenplaner und der zuständigen Behörde.

Eine Umstellung ist kein Drop-in: R-744 verlangt einen anderen Kreislauf, andere Rohrwerkstoffe, andere Regelkomponenten und ein anderes Sicherheitskonzept. Zur allgemeinen Unterscheidung zwischen direktem Ersatz und Umrüstung siehe Drop-in oder Umrüstung.

Checkliste

  • Das Team hat das Zertifikat B für Arbeiten an CO2-AnlagenArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215. A1 und A2 decken CO2 nicht ab.
  • Der Betrieb hat ein Zertifikat als juristische Person für Arbeiten für DritteArtikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1: genügend zertifiziertes Personal und Nachweis der Werkzeuge und Verfahren.
  • Die Raumgasdetektion funktioniert und ist geprüftRubrik 13 des Anhangs I verlangt die Prüfung von Beschilderung, Fluchtwegen, Gassensoren und Gasalarmen am Anlagenstandort.
  • Sie wissen, welche Phase Sie entnehmen und welches Ventil Sie habenAnhang I nennt ausdrücklich die besonderen Anforderungen an Kältemittelflaschen, Doppelventile und die Gasentnahme.
  • Das Konzept zur Begrenzung des Ruhedrucks ist bekannt und funktionsfähigAnhang I verlangt die Kenntnis von Sicherheitskonzepten zur Begrenzung des Ruhedrucks und von Stillstandskühlsystemen.
  • Die Druckprüfung prüft die Festigkeit, nicht nur die DichtheitRubrik 13 formuliert die Prüfung als Kontrolle der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Anlage.
  • Das Sicherheitsdatenblatt des Produkts ist zugänglichAbschnitte 2 und 9 für Gefahren und Eigenschaften, 8 für den Expositionsgrenzwert, 14 für den Transport.
  • Kommen Sie von einer fluorierten Anlage, ist die alte Akte geschlossenRückgewinnung nach Artikel 8, Anlagenbuch nach Artikel 7, Neukennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 3.
  • Der Servicebericht ist geschriebenRubrik 13 verlangt ihn ausdrücklich, auch wenn das Anlagenbuch nach Artikel 7 nicht mehr gilt.

Häufige Fragen

Verbraucht R-744 Quote?

Nein. Artikel 16 Absatz 1 gilt für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, und Artikel 3 Nummer 4 definiert diese als die in Abschnitt 1 des Anhangs I aufgeführten Stoffe oder Gemische, die solche enthalten. Kohlendioxid gehört nicht dazu und steht nicht in Anhang I.

Muss eine CO2-Anlage auf Dichtheit geprüft werden?

Nicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573, der für Gase des Anhangs I und des Abschnitts 1 des Anhangs II geschrieben ist. Die Dichtheitsprüfung bleibt jedoch eine für das Zertifikat B geprüfte Kompetenz, und konkrete Anforderungen können aus den Anlagennormen und dem nationalen Recht folgen.

Welches Zertifikat brauche ich für eine transkritische Anlage im Markt?

Das Zertifikat B nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215. Die Zertifikate A1 und A2 decken fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ab, nicht CO2.

Darf ich in einer zentralen Supermarktanlage noch ein fluoriertes Gas verwenden?

Nummer 6 des Anhangs IV verbietet ab 1. Januar 2022 zentrale Verbundanlagen für den gewerblichen Bereich ab 40 kW mit Anhang-I-Gasen mit einem GWP von 150 oder mehr — ausgenommen im Primärkältemittelkreislauf von Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500 verwendet werden dürfen. Genau das ist die Kaskadenarchitektur mit CO2 auf der Tiefkühlstufe.

Warum fehlt CO2 in der Tabelle des Anhangs VI?

Die Tabelle listet nicht fluorierte Stoffe, denen für die Gemischberechnung ein GWP zugewiesen wird. Der Anhang bestimmt, dass für sonstige, dort nicht aufgeführte Stoffe der Standardwert 0 gilt. CO2 ist der Bezugspunkt der gesamten GWP-Skala und kann zu einem gewichteten Mittel nichts beitragen.

Ist CO2 gefährlich, wenn es nicht brennt?

Ja, über einen anderen Mechanismus. Das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten hält fest, dass es in hohen Konzentrationen selbst bei normalen Sauerstoffwerten ein schnelles Kreislaufversagen verursacht, mit Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen, die zu Bewusstlosigkeit und Tod führen können. Der EU-Richtgrenzwert am Arbeitsplatz beträgt 5 000 ppm über 8 Stunden nach Richtlinie 2006/15/EG.

Braucht eine CO2-Flasche das F-Gas-Etikett?

Nein, denn Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g erfasst Behälter mit fluorierten Treibhausgasen. Es bleiben die Gefahrenkennzeichnung nach der Verordnung (EG) 1272/2008 — H280, Piktogramm GHS04 — und die Kennzeichnungsanforderungen für R744 in Anlagen und Druckbehältern, die Anhang I der Zertifizierungsverordnung der zertifizierten Person auferlegt.

Amtliche Quellen

Die Artikel 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13 und 16 sowie die Anhänge IV und VI wurden unmittelbar im Amtsblatttext gelesen. Die Durchführungsverordnung zur Zertifizierung wurde vollständig gelesen, einschließlich Rubrik 13 des Anhangs I. Physikalische Eigenschaften, Expositionsgrenzwert und Transportangaben stammen aus dem Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

R-744 arbeitet mit hohen Drücken und wirkt in hohen Konzentrationen erstickend, mit physiologischer Wirkung selbst bei normalen Sauerstoffwerten. Diese Seite erklärt seine rechtliche Stellung gegenüber der F-Gas-Verordnung. Sie ist kein Sicherheitsverfahren, enthält keine Auslegungsdrücke, Alarmschwellen oder Füllmengengrenzen und ersetzt weder die Herstellerdokumentation noch die Anlagennormen oder nationale Vorschriften. Die Arbeiten führt zertifiziertes Personal aus.

Allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/573, der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215, amtlicher Unterlagen der Kommission und des Sicherheitsdatenblatts des Lieferanten. Keine Rechts-, Sicherheits- oder Ingenieurberatung.

Anforderungen an ortsfeste und ortsbewegliche Druckgeräte fallen unter andere Rechtsakte. Bestätigen Sie sie beim Anlagenplaner, bei Ihrem Lieferanten und bei Ihrer nationalen zuständigen Behörde.

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  • Natürliche Kältemittel
  • Zertifikat B
  • Zertifikat C
  • Kohlenwasserstoffe
  • 2024/2215
  • Sicherheitsausnahme
Aktualisiert 26. August 202611 Min. Lesezeit
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