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Kältemittelwahl

Kältemittel auswählen: ein Entscheidungsbaum in sieben Schritten

Die Kältemittelwahl beginnt nicht beim GWP und endet auch nicht dort, sondern beim Datum aus Anhang IV und beim Wartungshorizont. Diese Seite ordnet die Schritte so, wie die Entscheidungen tatsächlich fallen, mit dem Artikel, der jeden Schritt entscheidet.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 15. September 202613 Min. Lesezeit
Der Schritt mit dem DatumAnhang IV

Verbote des Inverkehrbringens, nach Gerätetyp und Datum.

Wartungshorizont2 500 jetzt, 750 ab 2032

Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5.

SicherheitsausnahmeGWP-Grenze wird 750

Anhang IV Nummern 8 und 9, wo die Sicherheit am Betriebsort es verlangt.

Schwelle Dichtheitskontrolle5 Tonnen CO2-Äquivalent

Artikel 5 Absatz 1, für Gase des Anhangs I.

Kurze Antwort

Ein Kältemittel wird nicht aus einer GWP-Tabelle gewählt. Es wird gewählt, indem man der Reihe nach sieben Filter durchläuft, von denen nur zwei technisch sind. Die übrigen sind Daten und Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/573.

Die Reihenfolge zählt, denn ein Kältemittel, das den technischen Test besteht, kann im nächsten Schritt durchfallen. Ein Gas, das perfekt zur Maschine passt, aber für diesen Gerätetyp zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf, ist keine Option. Und ein heute zulässiges Gas, das am Wartungshorizont der Anlage scheitert, ist ein verschobenes, kein gelöstes Problem.

Der Filter, der am häufigsten übersehen wird, ist Anhang IV: die Verbote stehen dort nach Gerätetyp, mit einer GWP-Grenze und einem Datum. Es gibt keine Liste verbotener Kältemittel; es gibt Geräte, die ab einem bestimmten Datum mit einem Gas über einer bestimmten Grenze nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Was auf dieser Seite nicht steht

Keine thermodynamischen Daten, keine Leistungen, Wirkungsgrade, Drücke, Temperaturgleitwerte oder Ölverträglichkeiten. Keine Empfehlung eines bestimmten Produkts und keine Preise. Ob ein Kältemittel zu einer konkreten Maschine passt, entscheiden die Unterlagen des Geräteherstellers und das Sicherheitsdatenblatt, nicht eine Regulierungsseite.

Die Methode, Schritt für Schritt

1. Anwendung und Temperaturbereich

Gewerbekälte, Industriekälte, Klimatisierung, Wärmepumpe, Kaltwassersatz, Transport. Hier grenzen sich die Kandidatenfamilien ein, auf Grundlage der Unterlagen des Geräteherstellers. Diesen Schritt entscheidet die Verordnung nicht.

2. Anhang IV: welche Verbote Ihren Gerätetyp treffen

Artikel 11 Absatz 1 verbietet das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Produkte und Ausrüstungen ab dem dort genannten Datum, gegebenenfalls differenziert nach Art oder GWP des Gases. Suchen Sie die Zeile, die genau Ihr Gerät beschreibt.

3. Der Wartungshorizont

Artikel 13 Absätze 3, 4 und 5 begrenzen das bei Wartung und Instandhaltung verwendete Gas: 2 500 für Kälteanlagen ab dem 1. Januar 2025, 2 500 für Klimaanlagen und Wärmepumpen ab dem 1. Januar 2026 und 750 für ortsfeste Kälteanlagen ohne Kaltwassersätze ab dem 1. Januar 2032. Eine Anlage, die nach diesen Daten noch läuft, muss auch diesen Filter bestehen.

4. Sicherheitsklasse und Standortvorgaben

Die Einstufung A1, A2L, A3 oder B2L stammt aus dem Sicherheitsdatenblatt und den Herstellerunterlagen. Anhang IV Nummern 8 und 9 sehen ausdrücklich vor, dass die GWP-Grenze 750 beträgt, wenn Sicherheitsanforderungen am Betriebsort ein Gas unter 150 nicht zulassen.

5. Quotenwirkung und CO2-Äquivalent

Artikel 16 Absatz 1 knüpft das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe an Quoten, und Anhang VII legt die jährlichen Höchstmengen fest. Berechnen Sie für Ihre Anlage die Füllmenge in Tonnen CO2-Äquivalent — das ist die Zahl, die alles Weitere auslöst.

6. Folgen für Dichtheitskontrolle und Leckageerkennung

Artikel 5 Absatz 6 legt die Intervalle nach Füllmengenbändern fest, und Artikel 6 Absatz 1 verlangt ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent ein Leckage-Erkennungssystem. Diese Folgen entscheiden sich bei der Gaswahl, nicht nach der Inbetriebnahme.

7. Die daraus folgenden Unterlagen

Das Etikett nach Artikel 12 Absätze 3 und 4, das Anlagenbuch nach Artikel 7 Absatz 1 und gegebenenfalls die nach Artikel 10 erforderlichen Zertifikate. Mit dem Gas wählen Sie auch die Papiere, die Sie fünf Jahre aufbewahren.

Schritt 1: die Anwendung grenzt die Familien ein

Der erste Filter ist nicht juristisch. Temperaturbereich, Anlagentyp, Aufstellort und Zugang für den Service grenzen die Kandidatenfamilien ein, bevor die Verordnung überhaupt etwas sagt. Quelle für die Eignung sind die Unterlagen des Geräteherstellers und das Sicherheitsdatenblatt des Produkts im Format der Verordnung (EU) 2020/878.

Auf dieser Website gibt es für jede Familie eine Seite zum Rechtsstatus, mit dem berechneten GWP, der Lage zu den Schwellenwerten und den betroffenen Zeilen des Anhangs IV:

Für bereits als Zweierwahl formulierte Entscheidungen siehe R-32 oder R-410A und R-404A ersetzen. Zum Unterschied zwischen Gaswechsel und Anlagenänderung Drop-in oder Umrüstung.

Das GWP eines Gemischs wird berechnet, nicht nachgeschlagen

Anhang I listet Einzelstoffe. Für Gemische gibt Anhang VI die Methode vor: gewichteter Mittelwert der Massen, berechnet als Summe der Massenanteile multipliziert mit dem GWP jedes Stoffes, einschließlich der nicht fluorierten Bestandteile, mit einer Massentoleranz von plus/minus 1 % und dem Standardwert null für nicht gelistete Stoffe. Die am häufigsten verwendeten Werte aus Anhang I: HFKW-32 = 675, HFKW-125 = 3 500, HFKW-134a = 1 430, HFKW-143a = 4 470. Aus Anhang II Abschnitt 1: HFO-1234yf = 0,501.

Schritt 2: Anhang IV setzt das Datum

Artikel 11 Absatz 1 verbietet das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Produkte und Ausrüstungen, mit Ausnahme militärischer Ausrüstung, ab dem in jenem Anhang genannten Datum, gegebenenfalls differenziert nach Art oder Treibhauspotenzial des enthaltenen Gases.

Unterabsatz 2 erlaubt abweichend das Inverkehrbringen von Teilen, die für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen des Anhangs IV erforderlich sind, sofern dadurch weder die Kapazität noch die enthaltene Gasmenge steigt noch ein Gaswechsel zu einem höheren Treibhauspotenzial führt.

Die folgenden Zeilen begegnen einem in einer Projektentscheidung am häufigsten.

NummerAusrüstungGrenzeDatum
4Alle Kompakt-Kälteanlagen außer KaltwassersätzenGWP 150 oder mehr1.1.2025
5(b)Sonstige Kälteanlagen (ohne Kaltwassersätze, ohne Nummern 4 und 6), jedes fluorierte TreibhausgasGWP 2 500 oder mehr1.1.2025
5(c)Dieselben AnlagenGWP 150 oder mehr1.1.2030
6Zentrale Verbundanlagen für den gewerblichen Bereich ab 40 kW, Anhang-I-GaseGWP 150 oder mehr1.1.2022
7(b)Kaltwassersätze bis einschließlich 12 kWGWP 150 oder mehr1.1.2027
7(d)Kaltwassersätze über 12 kWGWP-Grenze 7501.1.2027
8(b)Kompakt-Klimageräte und -Wärmepumpen bis einschließlich 12 kWGWP 150 oder mehr (750, wo Sicherheit es verlangt)1.1.2027
9(a)Single-Split-Systeme mit weniger als 3 kg Anhang-I-GasenGWP 750 oder mehr1.1.2025
9(b)Split Luft/Wasser, bis einschließlich 12 kWGWP 150 oder mehr1.1.2027
9(e)Splitsysteme über 12 kWGWP 750 oder mehr1.1.2029

Den vollständigen Fahrplan mit allen Nummern enthält der Leitfaden zum Verbotsfahrplan.

Schritt 3: der Wartungshorizont der Anlage

Eine heute in Betrieb genommene Anlage braucht in zehn Jahren Gas. Artikel 13 entscheidet, ob dieses Gas dann noch verwendet werden darf.

  • Artikel 13 Absatz 3: die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr ist verboten; ab dem 1. Januar 2025 gilt das Verbot für jede Kälteanlage. Es gilt nicht für militärische Ausrüstung und nicht für Anlagen, die Produkte unter −50 °C kühlen sollen.
  • Artikel 13 Absatz 4: ab dem 1. Januar 2026 gilt dieselbe Grenze von 2 500 für Wartung und Instandhaltung von Klimaanlagen und Wärmepumpen.
  • Artikel 13 Absatz 5: ab dem 1. Januar 2032 ist die Verwendung von Anhang-I-Gasen mit einem GWP von 750 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung ortsfester Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kaltwassersätzen, verboten. Ausgenommen sind militärische Ausrüstung, Anlagen zur Kühlung unter −50 °C und Anlagen zur Kühlung von Kernkraftwerken.

Jeder dieser Absätze enthält eine befristete Ausnahme für aufgearbeitetes oder recyceltes Gas, abhängig von der Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 7 und, bei recyceltem Gas, von der Verwendung durch das Unternehmen, das die Rückgewinnung durchgeführt hat oder für das sie durchgeführt wurde. Die Unterschiede erklärt aufgearbeitetes, recyceltes und neues Kältemittel.

Wie dieser Schritt praktisch zu lesen ist

Läuft die Anlage nach dem 1. Januar 2032 noch und ist sie eine ortsfeste Kälteanlage, die kein Kaltwassersatz ist, bedeutet die Wahl eines Gases mit einem GWP von 750 oder mehr, dass die Wartung mit Neuware zu diesem Datum nicht mehr möglich ist. Die 750er-Linie trennt zum Beispiel Kältemittel um 600 von solchen um 1 400.

Schritt 4: Sicherheitsklasse und ihre Folgen

Die Verordnung stuft Kältemittel nicht nach Entflammbarkeit oder Toxizität ein. Diese Einstufung kommt aus dem Sicherheitsstandard der Industrie und steht in den Herstellerunterlagen. Ihre Struktur, wie ein technisches Herstellerbulletin sie beschreibt, ist folgende: die Toxizität wird in zwei Klassen geteilt — A für geringere und B für höhere Toxizität — und die Entflammbarkeit in vier Klassen: 1, 2L, 2 und 3.

Daraus die geläufigen Kombinationen: Kohlenwasserstoffe wie Propan und Isobutan sind A3; viele HFO und einige HFKW sind A2L; Ammoniak mit höherer Toxizität und geringer Entflammbarkeit ist B2L. Die genaue Klasse Ihres Produkts stammt aus dessen Sicherheitsdatenblatt, nicht aus einer Analogie.

Wo die Verordnung eingreift. Anhang IV erkennt Sicherheitsvorgaben des Standorts an und gibt ihnen Rechtswirkung. In Nummer 8 Buchstabe b heißt es für Kompakt-Klimageräte und -Wärmepumpen bis einschließlich 12 kW, dass die GWP-Grenze 750 beträgt, wenn Sicherheitsanforderungen am Betriebsort die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 150 nicht zulassen würden. Dieselbe Konstruktion findet sich in Nummer 8 Buchstaben c, d und e. In Nummer 9 tragen die Buchstaben b bis f die Formulierung, dass das Verbot nicht gilt, soweit es zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen am Betriebsort erforderlich ist.

Die Zertifizierung folgt der Wahl. Artikel 10 verlangt die Zertifizierung der Personen, die Anlagen installieren, warten, reparieren oder außer Betrieb nehmen, und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erfasst in Artikel 2 Absätze 1 und 2 ausdrücklich auch Ammoniak, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe. Ihr Artikel 3 Absatz 2 nennt die Arten: A1 für fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe, A2 für dieselben Tätigkeiten bei kleinen Füllmengen, B für Kohlendioxid, C für Ammoniak, D für die Rückgewinnung aus kleinen Geräten und E für Dichtheitskontrollen ohne Öffnen des Kreislaufs.

Die Wahl eines natürlichen Kältemittels nimmt die Arbeit also nicht aus der Zertifizierungspflicht: sie ändert die Art des erforderlichen Zertifikats. Mehr in Sicherheitsklassen A1, A2L und A3 und in Niedrig-GWP-Kältemittel in der Praxis.

Schritte 5, 6 und 7: Quote, Kontrollen und Unterlagen

Die Quote. Artikel 16 Absatz 1 erlaubt das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe nur, soweit Herstellern und Einführern Quoten zugeteilt wurden, und Anhang VII Nummer 1 legt die jährliche Höchstmenge in Tonnen CO2-Äquivalent fest. Die praktische Folge für ein Projekt ist mittelbar, aber real: je größer die Füllmenge in CO2-Äquivalent, desto stärker hängt die Anlage von einer Ressource ab, die Jahr für Jahr schrumpft.

Das CO2-Äquivalent. Es ist das Gewicht des Gases in metrischen Tonnen multipliziert mit seinem GWP. Bei Gemischen stammt das GWP aus der Methode des Anhangs VI. Die Berechnung lässt sich direkt im F-Gas-Rechner durchführen.

Dichtheitskontrollen. Artikel 5 Absatz 1 verlangt Kontrollen an Anlagen mit Anhang-I-Gasen in Mengen von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr oder mit 1 Kilogramm oder mehr der Gase des Anhangs II Abschnitt 1. Die Intervalle stehen in Artikel 5 Absatz 6:

FüllmengeIntervallMit Leckage-Erkennungssystem
Unter 50 Tonnen CO2-Äquivalent (Anhang I) oder unter 10 kg (Anhang II Abschnitt 1)Mindestens alle 12 MonateMindestens alle 24 Monate
50 – 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder 10 – 100 kgMindestens alle 6 MonateMindestens alle 12 Monate
500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehrMindestens alle 3 MonateMindestens alle 6 Monate

Das Erkennungssystem. Artikel 6 Absatz 1 ist nicht optional: Betreiber der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten ortsfesten Anlagen, die Anhang-I-Gase in Mengen von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr oder 100 Kilogramm oder mehr der Gase des Anhangs II Abschnitt 1 enthalten, stellen sicher, dass die Anlage über ein Leckage-Erkennungssystem verfügt, das den Betreiber oder ein Servicebetrieb alarmiert. Artikel 6 Absatz 3 verlangt, dieses System mindestens alle 12 Monate zu prüfen. Mehr in Häufigkeit der Dichtheitskontrolle.

Die Unterlagen. Das Anlagenetikett muss Artikel 12 Absätze 3 und 4 entsprechen, im Format der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174. Das Anlagenbuch mit den sieben Informationskategorien des Artikels 7 Absatz 1 wird für jede kontrollpflichtige Anlage geführt und mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Siehe F-Gas-Anlagenbuch.

Checkliste zur Entscheidung

  • Anwendung und Temperaturbereich stehen fest, bevor über GWP gesprochen wirdQuelle sind die Unterlagen des Geräteherstellers, nicht eine Regulierungsseite.
  • Die Zeile des Anhangs IV, die das Gerät beschreibt, ist gefundenArtikel 11 Absatz 1: das Verbot gilt je Gerätetyp, mit GWP-Grenze und Datum.
  • Das Inbetriebnahmedatum wurde mit dem Datum aus Anhang IV verglichenEin Inverkehrbringen nach diesem Datum ist mit jenem Gas nicht mehr möglich.
  • Der Wartungshorizont wurde an Artikel 13 geprüft2 500 für Kälteanlagen ab 1. Januar 2025, 2 500 für Klimaanlagen und Wärmepumpen ab 1. Januar 2026, 750 für ortsfeste Kälteanlagen ohne Kaltwassersätze ab 1. Januar 2032.
  • Die Sicherheitsklasse wurde dem Sicherheitsdatenblatt entnommenA1, A2L, A3 oder B2L; die Einstufung wird nicht aus einem anderen Produkt abgeleitet.
  • Die Sicherheitsvorgaben des Standorts wurden bewertetAnhang IV Nummern 8 und 9 heben die Grenze auf 750, wenn die Sicherheit am Betriebsort ein Gas unter 150 nicht zulässt.
  • Die Füllmenge wurde in Tonnen CO2-Äquivalent berechnetGewicht in Tonnen mal GWP; bei Gemischen das GWP nach Anhang VI.
  • Das Band der Dichtheitskontrolle ist bekanntArtikel 5 Absatz 6: 12, 6 oder 3 Monate, jeweils doppelt mit Erkennungssystem.
  • Die Notwendigkeit eines Erkennungssystems wurde festgestelltArtikel 6 Absatz 1: Pflicht ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder 100 Kilogramm.
  • Die für die Arbeit nötigen Zertifikate sind bestätigtArtikel 10 und Verordnung (EU) 2024/2215, einschließlich Art B für Kohlendioxid und Art C für Ammoniak.

Häufige Fragen

Warum nicht gleich mit dem niedrigsten GWP beginnen?

Weil das GWP nicht der einzige Filter ist und das niedrigste GWP oft eine anspruchsvollere Sicherheitsklasse und Standortvorgaben mitbringt. Anhang IV erkennt das in den Nummern 8 und 9 ausdrücklich an, wo die Grenze auf 750 steigt, wenn Sicherheitsanforderungen am Betriebsort ein Gas unter 150 nicht zulassen. Richtig ist die Entscheidung, die alle sieben Filter besteht, nicht die, die einen einzigen optimiert.

Verbietet Anhang IV das Kältemittel oder das Gerät?

Das Gerät. Artikel 11 Absatz 1 verbietet das Inverkehrbringen der in Anhang IV aufgeführten Produkte und Ausrüstungen ab dem dort genannten Datum, differenziert nach Art oder GWP des Gases. Es gibt keine Liste verbotener Stoffe; es gibt Kombinationen aus Gerätetyp, GWP-Grenze und Datum.

Darf ich vorhandene Anlagen nach dem Datum aus Anhang IV weiter betreiben?

Anhang IV betrifft das Inverkehrbringen, nicht die Verwendung. Die Verwendung regelt Artikel 13, der das bei Wartung und Instandhaltung verwendete Gas begrenzt. Die beiden Datensätze sind verschieden und getrennt zu prüfen.

Wie berechne ich das GWP eines Gemischs?

Mit der Methode des Anhangs VI: gewichteter Mittelwert der Massen, also Summe der Massenanteile multipliziert mit dem GWP jedes Stoffes, einschließlich der nicht fluorierten Bestandteile, mit einer Massentoleranz von plus/minus 1 % und dem Standardwert null für in den Anhängen nicht gelistete Stoffe. Das Ergebnis lässt sich im F-Gas-Rechner prüfen.

Befreit mich ein natürliches Kältemittel von der Zertifizierung?

Nein. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erfasst in Artikel 2 Absätze 1 und 2 auch Ammoniak, Kohlendioxid und Kohlenwasserstoffe, und Artikel 3 Absatz 2 sieht eigene Zertifikate vor: B für Kohlendioxid und C für Ammoniak, neben A1, das fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe abdeckt. Es ändert sich die Zertifikatsart, nicht das Bestehen der Pflicht.

Ist ein Leckage-Erkennungssystem eine Kostenoption?

Nein. Artikel 6 Absatz 1 schreibt es Betreibern der ortsfesten Anlagen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d vor, die 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr an Anhang-I-Gasen oder 100 Kilogramm oder mehr der Gase des Anhangs II Abschnitt 1 enthalten. Nebeneffekt: das Kontrollintervall nach Artikel 5 Absatz 6 verdoppelt sich.

Was, wenn kein Kältemittel alle Filter besteht?

Dann blockiert meist der Gerätetyp, nicht das Gas. Gehen Sie zurück zu Schritt 1 mit einer anderen Architektur — indirektes System, andere Leistung, anderer Aufstellort — und prüfen Sie, ob sich die einschlägige Zeile des Anhangs IV ändert. Artikel 11 Absatz 5 sieht außerdem eine von der Kommission genehmigte Ausnahme für bis zu 4 Jahre vor, auf begründeten Antrag einer zuständigen Behörde, wenn keine Alternativen verfügbar sind oder unverhältnismäßige Kosten entstünden.

Amtliche Quellen

Die Artikel 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 16 sowie die Anhänge I, II, IV, VI und VII wurden unmittelbar im Text des Amtsblatts gelesen. Die Struktur der Sicherheitsgruppen stammt aus einem technischen Herstellerbulletin; die Einstufung eines konkreten Produkts steht in dessen Sicherheitsdatenblatt.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite beschreibt eine auf der Verordnung beruhende Entscheidungsmethode. Sie empfiehlt kein Produkt, enthält keine thermodynamischen Daten und bestätigt nicht, dass ein Kältemittel in einer bestimmten Anlage verwendet werden darf. Die technische Eignung klären Sie mit dem Gerätehersteller und dem Sicherheitsdatenblatt des Produkts.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der Verordnung, der Durchführungsverordnungen und amtlicher Unterlagen der Kommission. Es ist weder Rechtsberatung noch Planung.

Arbeiten am Kältekreislauf werden von befähigten Personen ausgeführt, die nach Artikel 10 der Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zertifiziert sind. Anhang IV kann geändert werden; prüfen Sie den geltenden Text, bevor Sie sich kommerziell auf ein Datum verlassen.

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