Kurze Antwort
R-513A ist ein Gemisch aus R-1234yf und R-134a. Nach Anhang VI aus der vom Hersteller angegebenen nominalen Zusammensetzung berechnet — 56 % R-1234yf und 44 % R-134a — beträgt das GWP rund 629,5.
Damit liegt es genau zwischen den beiden maßgeblichen Linien: unter 750 und über 150. Unter 750 heißt, dass es dem Wartungsverbot ab 1. Januar 2032 entgeht, das R-134a erfasst, und die 750er-Grenze für Kaltwassersätze über 12 kW unterschreitet. Über 150 heißt, dass die Anlagenzeilen des Anhangs IV mit der Grenze 150 es genauso erfassen wie R-134a.
Daraus folgt die Antwort auf die Titelfrage: R-513A löst nicht das Problem neuer Geräte, sondern das Problem der langfristigen Wartung und das der Kaltwassersätze.
| Lage | Wert |
|---|---|
| GWP | ≈ 629,5 — berechnet nach Anhang VI |
| Wartung heute | Zulässig — von den heute geltenden Wartungsverboten nicht erfasst |
| Ab 1. Januar 2032 | Zulässig — bleibt unter der Grenze von 750 in Artikel 13 Absatz 5 |
| Schwelle Dichtheitskontrolle | 5 t CO2-Äq. ≈ 7,94 kg (Anhang I) |
Sie enthält keine thermodynamischen Eigenschaften, keine Leistungs- oder Effizienzangaben, keine Ölverträglichkeit, keinen Temperaturgleit, keine Umrüstanleitung und keine Transportschwellen. All das steht nicht in der F-Gas-Verordnung. Entnehmen Sie es dem Sicherheitsdatenblatt, den Unterlagen des Anlagenherstellers und den Anweisungen des Kältemittelherstellers.
Das GWP und woher es stammt
R-513A ist ein Gemisch und steht daher nicht mit einem eigenen Wert in Anhang I. Sein GWP wird nach Anhang VI als gewichteter Mittelwert der Massenanteile berechnet, mit den verbindlichen Werten aus den Anhängen I und II.
| Bestandteil | Massenanteil | GWP | Beitrag |
|---|---|---|---|
| HFKW-1234yf | 56,0 % | 0,501 | 0,281 |
| HFKW-134a | 44,0 % | 1 430 | 629,2 |
| Summe | ≈ 629,5 | ||
Praktisch das gesamte Ergebnis stammt aus den 44 Prozent R-134a. Der HFO-Anteil, der massemäßig der größere ist, trägt weniger als drei Zehntel einer Einheit bei.
Darin zeigt sich auch die rechnerische Grenze dieser Gemischart: Mit 44 % R-134a kommt man nur unter 750, wenn dieser Anteil sinkt, was das Verhalten des Kältemittels verändert. Unter 150 ist mit dieser Rezeptur gar nicht erreichbar.
Anhang VI lässt eine Gewichtstoleranz von ± 1 % zu; nicht in den Anhängen gelistete Stoffe zählen mit 0. Die Zahl auf dem Etikett oder in der Produktdokumentation kann gerundet sein; wo sie kaufmännisch zählt, nehmen Sie diese.
Das Produktdatenblatt zu Opteon XP10 gibt ein GWP von 573 an, berechnet auf AR5-Werten. Die Verordnung verwendet diese Werte nicht: Die verbindliche Spalte in Anhang I nennt 1 430 für HFKW-134a, Abschnitt 1 des Anhangs II nennt 0,501 für HFKW-1234yf. Für jede Schwelle der Verordnung gilt ≈ 629,5.
Die zweite trägt die Überschrift „20 years-GWP — for information purposes only“. Sie ist nicht der Maßstab für die Schwellen. Ihre Verwendung vervielfacht das Ergebnis.
Wartung: was Sie einfüllen dürfen und bis wann
Artikel 13 kennt drei GWP-Linien für Wartung und Instandhaltung, und R-513A unterschreitet alle drei.
- Artikel 13 Absatz 3 untersagt fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr für Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr; ab 1. Januar 2025 gilt das Verbot für jede Kälteanlage.
- Artikel 13 Absatz 4 bringt dieselbe Grenze von 2 500 ab 1. Januar 2026 für Klimaanlagen und Wärmepumpen.
- Artikel 13 Absatz 5 untersagt ab 1. Januar 2032 Anhang-I-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr für die Wartung ortsfester Kälteanlagen mit Ausnahme der Kaltwassersätze.
Hier liegt der eigentliche kaufmännische Unterschied zu R-134a. Mit 1 430 wird R-134a von der 2032er-Linie erfasst. Mit ≈ 629,5 wird R-513A es nicht. Für eine ortsfeste gewerbliche Kälteanlage, die auch nach 2032 ohne aufgearbeitetes oder recyceltes Gas wartbar bleiben soll, ist das der entscheidende Unterschied.
Es bedeutet, dass Neuware für die Wartung zulässig bleibt. Es bedeutet nicht, dass die übrigen Pflichten entfallen: Der Erwerb bleibt nach Artikel 11 Absatz 6 zertifizierten Personen vorbehalten, der Verkäufer erfasst nach Artikel 7 Absatz 3 Zertifikatsnummer und Menge, und die Rückgewinnung erfolgt nach Artikel 8 durch zertifizierte Personen.
Für die Gase, die von Artikel 13 Absatz 5 erfasst sind, halten die Buchstaben a und b desselben Absatzes aufgearbeitetes und recyceltes Gas unter strengen Bedingungen und ohne Enddatum offen. Artikel 13 Absatz 6 erlaubt der Kommission befristete Ausnahmen bei bestätigter Knappheit.
Anlagen: was nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf
Bei Anlagen verschiebt sich die Lage von R-513A: Hier entscheidet nicht die 750er-, sondern die 150er-Linie, und über 150 liegt es. Die Zeilen des Anhangs IV, die es erfassen:
| Nummer Anhang IV | Anlage | Grenze | Datum |
|---|---|---|---|
| 3(c) | Gewerbliche Kompakt-Kühl- und -Gefriergeräte, andere F-Gase | GWP 150 oder mehr | 1.1.2025 |
| 4 | Alle Kompakt-Kälteanlagen außer Kaltwassersätzen | GWP 150 oder mehr | 1.1.2025 |
| 6 | Zentrale Verbundanlagen für den gewerblichen Bereich ab 40 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2022 |
| 7(b) | Kaltwassersätze bis einschließlich 12 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2027 |
| 5(c) | Sonstige Kälteanlagen (ohne Kaltwassersätze, ohne Nummern 4 und 6) | GWP 150 oder mehr | 1.1.2030 |
| 9(f) | Splitsysteme über 12 kW | GWP 150 oder mehr | 1.1.2033 |
Die Zeilen, die es unterschreitet, sind genau die mit einer Grenze von 750:
- Nummer 7(d): Kaltwassersätze über 12 kW, GWP-Grenze 750, ab 1. Januar 2027. Mit ≈ 629,5 bleibt R-513A darunter. R-134a mit 1 430 nicht.
- Nummer 9(a): Single-Split-Systeme mit weniger als 3 kg Anhang-I-Gasen, Grenze 750, ab 1. Januar 2025. Ebenfalls nicht erfasst.
- Nummer 9(e): Splitsysteme über 12 kW, Grenze 750, ab 1. Januar 2029. Ebenfalls nicht.
Nummer 6 untersagt seit 2022 Anhang-I-Gase mit einem GWP von 150 oder mehr in zentralen gewerblichen Verbundanlagen ab 40 kW, erlaubt aber im primären Kältemittelkreislauf von Kaskadensystemen fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1 500. Mit ≈ 629,5 fällt R-513A in diese Ausnahme.
Dichtheitskontrollen und Erkennungssystem
Artikel 5 Absatz 1 legt fest, ab welcher Menge geprüft wird, Artikel 5 Absatz 6, wie oft. Die Pflicht trifft Betreiber und Hersteller der Anlagen.
Für Anhang-I-Gase liegt die Schwelle bei 5 Tonnen CO2-Äquivalent. Bei ≈ 629,5 sind das 5 000 ÷ 629,5 ≈ 7,94 kg.
| Füllmenge | Prüfung mindestens | Mit Erkennungssystem |
|---|---|---|
| 5 – 50 t CO2-Äq. | 12 Monate | 24 Monate |
| 50 – 500 t CO2-Äq. | 6 Monate | 12 Monate |
| ≥ 500 t CO2-Äq. | 3 Monate | 6 Monate |
Rechenbeispiel. 10 kg R-513A ergeben 10 × 629,5 ÷ 1 000 ≈ 6,3 t CO2-Äq. — das untere Band, also Prüfung mindestens alle 12 Monate, mit Erkennungssystem alle 24 Monate. Das mittlere Band beginnt bei rund 79 kg, die Schwelle von 500 t CO2-Äq. aus Artikel 6 Absatz 1 bei rund 794 kg.
Artikel 5 Absatz 1 kennt zwei Schwellen: 5 Tonnen CO2-Äquivalent für Gase des Anhangs I und 1 Kilogramm für Gase des Abschnitts 1 des Anhangs II. R-513A enthält 56 % HFKW-1234yf, ein Gas des Abschnitts 1 des Anhangs II. Der Text sagt nicht ausdrücklich, wie beide Schwellen bei einem Gemisch mit Bestandteilen aus beiden Anhängen zusammenwirken. Klären Sie die Lesart mit Ihrer nationalen zuständigen Behörde und behandeln Sie die Anlage bis dahin nach der strengeren Lesart.
Zu Intervallen und zur Berechnung des CO2-Äquivalents siehe den Leitfaden zur Häufigkeit der Dichtheitskontrolle.
Ist R-513A die R-134a-Alternative und wann kommt es infrage
Rechtlich läuft die Frage auf drei Schwellen hinaus. Die Tabelle stellt sie gegenüber.
| Schwelle | R-134a (1 430) | R-513A (≈ 629,5) |
|---|---|---|
| Artikel 13 Absatz 5, Wartung ortsfester Kälte, ab 1.1.2032, Grenze 750 | Erfasst | Nicht erfasst |
| Anhang IV Nummer 7(d), Kaltwassersätze über 12 kW, ab 1.1.2027, Grenze 750 | Erfasst | Nicht erfasst |
| Anhang IV Nummer 9(a), Single-Split unter 3 kg, ab 1.1.2025, Grenze 750 | Erfasst | Nicht erfasst |
| Anhang IV Nummern 3(c), 4, 5(c), 6, Grenze 150 | Erfasst | Erfasst |
| Artikel 13 Absatz 3, Wartung, Grenze 2 500 | Nicht erfasst | Nicht erfasst |
Das Ergebnis liest sich einfach. R-513A kommt infrage, wenn das konkrete Problem eine der 750er-Linien ist: eine ortsfeste gewerbliche Kälteanlage, die auch nach dem 1. Januar 2032 mit Neuware wartbar bleiben soll, oder ein Kaltwassersatz über 12 kW, der nach dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht werden muss.
R-513A löst das Problem nicht, wenn die anwendbare Grenze 150 ist. Eine Kompakt-Kälteanlage bleibt nach Nummer 4 unzulässig, ob Sie sie mit R-134a oder mit R-513A füllen. Dort hilft nur ein Kältemittel unter 150.
Die Herstellerunterlagen stufen es als A1 ein, also ohne Flammenausbreitung und mit geringerer Toxizität nach dem Klassifizierungsschema der Branche. Die Klasse stammt nicht aus der Verordnung, sondern aus jenen Unterlagen und aus dem Sicherheitsdatenblatt. Praktisch zählt sie dennoch: In den Nummern 7, 8 und 9 des Anhangs IV steigt die GWP-Grenze genau dort auf 750, wo Sicherheitsanforderungen am Aufstellungsort kein entzündbares Kältemittel zulassen — und R-513A ist genau ein nicht entzündbares Kältemittel unterhalb von 750.
Zum vollständigen Status des Gases, das es ersetzt, siehe die Seite zu R-134a. Geht es Ihnen eigentlich um R-404A, siehe den gesonderten Leitfaden.
Etikett und Anlagenbuch
Das Etikett. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g unterwirft alle Behälter mit fluorierten Treibhausgasen der Kennzeichnungspflicht; Artikel 12 Absatz 3 verlangt den Hinweis auf enthaltene fluorierte Treibhausgase, die anerkannte Bezeichnung, die Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das GWP. Artikel 12 Absatz 4 verlangt ein deutlich lesbares und unauslöschliches Etikett in den Amtssprachen des kaufmännischen Bestimmungsmitgliedstaats.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 ergänzt in Artikel 1 Absatz 3 den verbindlichen Text „contains fluorinated greenhouse gases“ und verweist in Artikel 1 Absatz 4 für das CO2-Äquivalent auf die Spalte „GWP“ der Anhänge I, II und III.
Das Anlagenbuch. Ist die Anlage nach Artikel 5 Absatz 1 zu prüfen, verlangt Artikel 7 Absatz 1 Aufzeichnungen je Anlage: Menge und Art des Gases, nachgefüllte Mengen mit Datum, zurückgewonnene Menge, Herkunft nachgefüllten Gases und ob es recycelt oder aufgearbeitet war, Identität des Unternehmens und der ausführenden Person sowie Datum und Ergebnisse von Kontrollen und Reparaturen. Fünf Jahre, beim Betreiber und als Kopie beim Servicebetrieb.
Bei Umrüstung. Artikel 12 Absatz 3 letzter Unterabsatz verlangt, dass Produkte und Anlagen, deren fluorierte Treibhausgase gewechselt wurden, mit aktualisierten Angaben neu gekennzeichnet werden. Ersetzen Sie R-134a in einer bestehenden Anlage durch R-513A, wird das alte Etikett mit dem Befüllen falsch.
Was die Verordnung NICHT sagt
Physikalische Eigenschaften, Sicherheitsklasse, Temperaturgleit und azeotropes Verhalten stehen nicht in der Verordnung. Sie entnehmen sie dem Sicherheitsdatenblatt des Produkts — Abschnitt 2 für die Einstufung, Abschnitt 9 für physikalische und chemische Eigenschaften, Abschnitt 14 für den Transport — im Format der Verordnung (EU) 2020/878, sowie den Herstellerunterlagen.
Gefahreneinstufung und -kennzeichnung folgen aus der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, einem eigenen Regime neben dem F-Gas-Etikett.
Die Verordnung sagt nicht, ob R-513A zu einer für R-134a ausgelegten Anlage passt. Leistung, Drücke, Öl- und Dichtungsverträglichkeit, Überhitzungseinstellung und die Freigabe des Anlagenherstellers sind Ingenieur- und Gewährleistungsfragen, die die Anlagendokumentation und die Anweisungen des Kältemittelherstellers beantworten.
Zum Unterschied zwischen einem direkten Wechsel und einer vollständigen Umrüstung siehe den Leitfaden Drop-in oder Umrüstung.
Checkliste
- Verwendetes GWP ist die verbindliche Spalte≈ 629,5 nach Anhang VI, nicht die AR5-Zahl aus dem Produktdatenblatt.
- Die konkrete Frage ist benannt: 750 oder 150R-513A hilft an den 750er-Linien, nicht an den 150er-Linien.
- Füllmenge in kg und in Tonnen CO2-Äquivalent erfasst≈ 7,94 kg entsprechen 5 t CO2-Äq.
- Prüfintervall zugeordnetArtikel 5 Absatz 6, mit oder ohne Erkennungssystem.
- Gerätekäufe gegen Anhang IV geprüftDie Nummern 3(c), 4, 5(c), 6, 7(b) und 9(f) erfassen es.
- Freigabe des Anlagenherstellers vor dem Wechsel eingeholtDie Verordnung beantwortet die Verträglichkeit nicht, die Anlagendokumentation schon.
- Anlage nach dem Gaswechsel neu gekennzeichnetArtikel 12 Absatz 3 letzter Unterabsatz.
- Etikett auf der Flasche vollständigBezeichnung, Gewicht, CO2-Äquivalent, GWP und der Text der Verordnung (EU) 2024/2174.
- Anlagenbuch aktuellArtikel 7 Absatz 1, fünf Jahre aufbewahrt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das GWP von R-513A?
Rund 629,5, nach Anhang VI berechnet aus der nominalen Zusammensetzung 56 % R-1234yf und 44 % R-134a mit den verbindlichen Werten 0,501 (Abschnitt 1 des Anhangs II) und 1 430 (Anhang I). Anhang VI lässt ± 1 % Gewichtstoleranz zu.
Warum nennt der Hersteller 573 und nicht 629,5?
Weil er AR5-Werte verwendet. Die Verordnung tut das nicht: Die Schwellen in Artikel 13 und Anhang IV werden an der verbindlichen Spalte „GWP“ der Anhänge I und II gemessen, die für HFKW-134a 1 430 nennt. Für jede Compliance-Entscheidung gilt ≈ 629,5.
Darf ich nach dem 1. Januar 2032 noch mit R-513A warten?
Ja. Artikel 13 Absatz 5 untersagt ab diesem Datum Anhang-I-Gase mit einem GWP von 750 oder mehr für die Wartung ortsfester Kälte außerhalb der Kaltwassersätze. Mit ≈ 629,5 liegt R-513A darunter, R-134a mit 1 430 darüber.
Ersetzt R-513A R-134a in neuen Geräten?
Das hängt von der anwendbaren Anhang-IV-Zeile ab. Wo die Grenze 750 ist, etwa bei Kaltwassersätzen über 12 kW nach Nummer 7(d), ja. Wo die Grenze 150 ist, etwa in den Nummern 4 und 5(c), nein: Beide Gase liegen darüber.
Ab welcher Füllmenge beginnen die Dichtheitskontrollen?
Ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent an Anhang-I-Gasen, also rund 7,94 kg. Artikel 5 Absatz 1 enthält zudem eine Schwelle von 1 Kilogramm für Gase des Abschnitts 1 des Anhangs II, und R-513A enthält 56 % eines solchen Gases; klären Sie die Lesart mit Ihrer zuständigen Behörde.
Muss das Etikett nach einer Umrüstung geändert werden?
Ja. Artikel 12 Absatz 3 verlangt, dass Produkte und Anlagen mit gewechselten fluorierten Treibhausgasen neu gekennzeichnet werden: Bezeichnung des neuen Kältemittels, Menge nach Gewicht und in CO2-Äquivalent sowie das GWP.
Amtliche Quellen
Die Anhänge I, II, IV und VI sowie die Artikel 5, 6, 7, 11, 12 und 13 wurden unmittelbar im Amtsblatttext über das Amt für Veröffentlichungen der EU gelesen. Nominale Zusammensetzung und Sicherheitsklasse stammen aus den Herstellerunterlagen, die gesondert zitiert werden.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Dies ist eine Seite zum Rechtsstatus, kein technisches Datenblatt. Sie enthält keine thermodynamischen Eigenschaften, keine Leistungsdaten, keine Ölverträglichkeiten und keine Umrüstanleitung und bestätigt nicht, dass R-513A in einer bestimmten Anlage eingesetzt werden darf. Nutzen Sie dafür das Sicherheitsdatenblatt, die Unterlagen des Anlagenherstellers und die Anweisungen des Kältemittelherstellers.
Allgemeine Informationen von EgoLog auf Grundlage der Verordnung und amtlicher Unterlagen der Kommission. Keine Rechtsberatung und keine technische Beurteilung.
Arbeiten am Kältekreislauf führen fachkundige Personen aus, die nach Artikel 10 der Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 zertifiziert sind. Anhang IV kann geändert werden. Prüfen Sie den geltenden Wortlaut, bevor Sie sich kaufmännisch auf einen Termin verlassen.
