Die kurze Antwort
Hermetisch geschlossen ist keine Produktbeschreibung, sondern eine Rechtsdefinition mit vier kumulativen Elementen. Erfüllt die Einrichtung sie und ist sie entsprechend gekennzeichnet, entfallen zwei Pflichten und alle übrigen bleiben.
- Was entfällt. Die regelmäßige Dichtheitskontrolle unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 und damit die Aufzeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1, die an die Kontrollpflicht anknüpfen. Ebenfalls entfällt die Verkaufsbedingung des Artikels 11 Absatz 7, denn sie ist für nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen formuliert.
- Was bleibt. Artikel 4 insgesamt: Verbot der absichtlichen Freisetzung, Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung und Reparatur ohne unangemessene Verzögerung. Ebenso bleiben die Rückgewinnung nach Artikel 8, die Kennzeichnung nach Artikel 12, die Verbote des Anhangs IV und die Wartungsverbote des Artikels 13.
- Die Kennzeichnungsbedingung ist nicht optional. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 verlangt, dass die Einrichtung als hermetisch geschlossene Einrichtung gekennzeichnet ist; ohne Hinweis greift die Ausnahme nicht, wie dicht das System auch sein mag.
Keine Liste hermetisch geschlossener Produkte, keine Bestätigung des Status eines Modells und keine nationalen Abfallregeln, Bußgeldhöhen, Preise oder Lieferzeiten. Der Status einer bestimmten Einrichtung ergibt sich aus den Herstellerunterlagen und aus ihrer Kennzeichnung.
Die Definition, Element für Element
Artikel 3 Nummer 9 definiert die hermetisch geschlossene Einrichtung als eine Einrichtung, bei der alle Teile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet wurden, die auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen, und bei der die Verbindungen im geschlossenen System eine geprüfte Leckagerate von weniger als 3 Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks aufweisen.
| Element | Was der Text verlangt | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Alle gasführenden Teile | Keine Ausnahme für einen Abschnitt des Kreislaufs | Eine einzige lösbare Verbindung im Gasweg zerstört den Status |
| Bei der Herstellung, auf dem Betriebsgelände des Herstellers | Die Abdichtung erfolgt im Werk | Eine auf der Baustelle hergestellte Abdichtung zählt nicht |
| Schweißen, Löten oder ähnliche dauerhafte Verbindung | Dauerhafte Verbindungen; gesicherte Ventile und Zugangsstellen sind zulässig | Eine gesicherte Wartungszugangsstelle bricht die Definition nicht |
| Geprüfte Leckagerate unter 3 g pro Jahr | Geprüft, bei mindestens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks | Ein gemessener Wert, der aus den Herstellerunterlagen hervorgehen muss |
Nicht mit kompakt verwechseln. Artikel 3 Nummer 38 definiert gesondert die kompakte Einrichtung als ein vollständiges, werkseitig hergestelltes System in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse, das Absperrventile enthalten kann und bei dem keine gasführenden Teile vor Ort verbunden werden. Anhang IV verwendet in den Nummern 3, 4 und 8 den Begriff kompakt, nicht hermetisch geschlossen. Eine Einrichtung kann kompakt sein, ohne hermetisch geschlossen zu sein, wenn sie die nach Nummer 9 erforderliche geprüfte Leckagerate nicht aufweist.
Split-Systeme fallen heraus. Artikel 3 Nummer 39 definiert das Split-System als ein System aus mehreren über Kältemittelleitungen verbundenen Einheiten, das die Installation und den Anschluss von Bauteilen des Kältekreislaufs am Einsatzort erfordert. Der Anschluss vor Ort widerspricht unmittelbar der Anforderung der werkseitigen Abdichtung.
Der Hinweis auf der Kennzeichnung: die Bedingung, die die Ausnahme auslöst
Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bestimmt, dass die Kennzeichnung gegebenenfalls den Hinweis enthält, dass fluorierte Treibhausgase in hermetisch geschlossenen Einrichtungen enthalten sind. Auf diesen Hinweis verweist Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, wenn er die Ausnahme von der Kennzeichnung abhängig macht.
Der übrige Inhalt der Kennzeichnung bleibt der des Artikels 12 Absatz 3 Unterabsatz 1: der Hinweis, dass das Produkt oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder dass ihr Betrieb darauf beruht, die anerkannte Industriebezeichnung des Gases oder, wenn keine vorhanden ist, die chemische Bezeichnung, sowie die Menge in Gewicht und in CO2-Äquivalent zusammen mit dem Treibhauspotenzial. Artikel 12 Absatz 4 verlangt, dass die Kennzeichnung gut lesbar und unauslöschlich ist, entweder neben den Wartungsanschlüssen zum Befüllen oder Rückgewinnen oder auf dem gasführenden Teil angebracht wird und in den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst ist, in dem die Ware in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder geliefert wird.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174 legt für mehrere Angaben feste Texte fest — etwa contains fluorinated greenhouse gases in Artikel 1 Absatz 3, 100 % Recycled und 100 % Reclaimed in Artikel 1 Absatz 7 oder den Hinweis auf den Dämmschaum in Artikel 1 Absatz 8. Für den Hinweis auf die hermetisch geschlossene Einrichtung sieht sie keinen festen Text vor. Die Formulierung bleibt dem Hersteller überlassen, sofern der Hinweis vorhanden und lesbar ist.
Wurden die Gase gewechselt, verlangt Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Neukennzeichnung mit aktualisierten Angaben. Der vollständige Inhalt der Kennzeichnung steht in der Gerätekennzeichnung.
Die Kontrollausnahme und ihre Grenzen
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 stellt die Grundregel auf: Eine Kontrolle ist ab 5 Tonnen CO2-Äquivalent der Gase des Anhangs I oder ab 1 Kilogramm der Gase des Anhangs II Gruppe 1, die nicht in Schaumstoffen enthalten sind, erforderlich.
Unterabsatz 2 formuliert die Ausnahme: Hermetisch geschlossene Einrichtungen werden keinen Dichtheitskontrollen unterzogen, sofern sie als hermetisch geschlossene Einrichtungen gekennzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Buchstabe a: sie enthalten weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent fluorierter Treibhausgase des Anhangs I; oder
- Buchstabe b: sie enthalten weniger als 2 Kilogramm fluorierter Treibhausgase des Anhangs II Gruppe 1.
Unterabsatz 3 fügt eine eigene Abweichung hinzu: Werden hermetisch geschlossene Einrichtungen in Wohngebäuden installiert, werden sie nicht auf Dichtheit kontrolliert, wenn sie weniger als 3 Kilogramm fluorierter Treibhausgase enthalten, sofern sie als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind. Hier verwendet der Text einen Kilogrammwert, der nicht davon abhängt, in welchem Anhang das Gas steht.
| Fall | Schwellenwert der Ausnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtung, Gas des Anhangs I | Unter 10 Tonnen CO2-Äquivalent | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a |
| Gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtung, Gas des Anhangs II Gruppe 1 | Unter 2 Kilogramm | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b |
| Gekennzeichnete hermetisch geschlossene Einrichtung in einem Wohngebäude | Unter 3 Kilogramm fluorierter Treibhausgase | Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Oberhalb dieser Werte kehrt die hermetisch geschlossene Einrichtung in das allgemeine Regime zurück: Kontrollen in den Intervallen des Artikels 5 Absatz 6 und Aufzeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1. Unterabsatz 4 des Artikels 5 Absatz 1 behandelt elektrische Schaltanlagen gesondert, mit eigenen Bedingungen; das ist ein paralleles Regime, keine Variante des hermetischen.
Die Intervalle und die Berechnung der Schwellenwerte stehen unter Häufigkeit der Dichtheitskontrolle, die unterhalb der Schwelle verbleibenden Pflichten unter Anlage unter Schwellenwert.
Was sich nie ändert
Die Ausnahme betrifft eine einzige Pflicht. Im Übrigen behandelt die Verordnung hermetisch geschlossene Einrichtungen genau wie jede andere.
- Artikel 4 Absatz 1: Die absichtliche Freisetzung in die Atmosphäre ist verboten, wenn sie für den beabsichtigten Verwendungszweck technisch nicht notwendig ist.
- Artikel 4 Absatz 3: Betreiber, Hersteller und Unternehmen, die die Einrichtung während Transport oder Lagerung in Besitz haben, treffen alle erforderlichen Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung und alle machbaren Maßnahmen zur Minimierung von Leckagen.
- Artikel 4 Absatz 5: Wird eine Leckage festgestellt, ist die Einrichtung ohne unangemessene Verzögerung zu reparieren. Die Nachkontrolle in Unterabsatz 2 gilt allerdings nur für Einrichtungen, die nach Artikel 5 Absatz 1 kontrollpflichtig sind.
- Artikel 8 Absätze 1 und 2: Betreiber stellen die Rückgewinnung sicher und lassen die Gase nach der Außerbetriebnahme recyceln, aufbereiten oder zerstören; Absatz 2 Buchstabe a erfasst die Kältekreisläufe von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, ohne Ausnahme für hermetisch geschlossene Geräte. Absatz 10 erfasst die nicht aufgeführten Produkte und Einrichtungen.
- Artikel 11 Absatz 1 und Anhang IV: Die Verbote des Inverkehrbringens gelten nach Produktkategorie, nicht nach Abdichtungsart.
- Artikel 13: Die Verwendungsverbote, einschließlich der 2 500er-Regel in Absatz 3, gelten für jede Kälteanlage.
- Artikel 12: Die Kennzeichnung, mit dem oben beschriebenen zusätzlichen Hinweis.
Eine oft übersehene Folge betrifft das Lebensende. Ein kleines hermetisch geschlossenes Gerät ist nicht kontrollpflichtig, wohl aber rückgewinnungspflichtig. Gelangt es in den Strom der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, gilt außerdem Artikel 9 der Verordnung: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2027 die Finanzierungspflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie 2012/19/EU die Finanzierung der Rückgewinnung sowie des Recyclings, der Aufbereitung oder der Zerstörung fluorierter Treibhausgase aus ab dem 11. März 2024 in Verkehr gebrachten Produkten umfassen.
Die Schritte der Rückgewinnung stehen in Rückgewinnungspflicht.
Verkauf an Endverbraucher
Artikel 11 Absatz 7 ist negativ formuliert, und darin liegt der Kern: nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird.
Spiegelbildlich verlangt Artikel 7 Absatz 4 Aufzeichnungen nur von Unternehmen, die nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen mit solchen Gasen verkaufen: Aufzeichnungen über die verkauften Einrichtungen und die zertifizierten Unternehmen, die die Installation durchführen werden, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Dass eine hermetisch geschlossene Einrichtung ohne Installateursnachweis verkauft werden darf, bedeutet nicht, dass jedermann Kältemittel kaufen darf. Artikel 11 Absatz 6 über den Kauf von Gasen in Behältern bleibt unberührt. Es bedeutet auch nicht, dass die Einrichtung in Verkehr gebracht werden darf, wenn sie unter ein Verbot des Anhangs IV fällt.
Die Regel zum Verkauf vorbefüllter Geräte wird ausführlich in Verkauf vorbefüllter Geräte behandelt, der Verkauf von Gas in Behältern in Verkauf an Servicebetriebe.
Zertifikate und die 6-Kilogramm-Grenze
Die hermetische Abdichtung taucht auch im Zertifizierungsregime auf, allerdings mit anderen Werten als in Artikel 5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 legt die Zertifikatstypen in Artikel 3 Absatz 2 fest, und zwei davon verwenden für als solche gekennzeichnete hermetisch geschlossene Systeme einen verdoppelten Schwellenwert:
- Zertifikat A2 deckt alle Tätigkeiten des Artikels 2 Absatz 1 für fluorierte Treibhausgase und Kohlenwasserstoffe ab, beschränkt auf Einrichtungen mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm oder, bei als solche gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen, weniger als 6 Kilogramm.
- Zertifikat D deckt nur die Rückgewinnung ab, bei Einrichtungen mit weniger als 3 Kilogramm fluorierter Treibhausgase oder, bei gekennzeichneten hermetisch geschlossenen Systemen, weniger als 6 Kilogramm.
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung fügt eine enge Ausnahme hinzu: die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Einrichtungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU mit einer Füllmenge von weniger als 3 Kilogramm und weniger als 5 Tonnen CO2-Äquivalent, in Räumlichkeiten mit einer Genehmigung nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie, durch Personen, die beim Genehmigungsinhaber beschäftigt sind und einen Lehrgang auf dem Niveau des Zertifikats D absolviert haben, bestätigt durch eine vom Genehmigungsinhaber ausgestellte Kompetenzbescheinigung.
Achten Sie auf die Herkunft dieser Werte: die 3 und 6 Kilogramm stehen in der Durchführungsverordnung zur Zertifizierung, nicht in Artikel 5. Sie bestimmen, was ein Techniker tun darf, nicht ob die Einrichtung kontrolliert werden muss. Die vollständigen Kategorien stehen in Zertifikatskategorien.
Auch die Zertifizierungspflicht der juristischen Person nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 kennt keine Ausnahme für hermetisch geschlossene Einrichtungen: sie knüpft an die Einrichtungslisten des Artikels 5 Absätze 2 und 3 an.
Checkliste
- Unterlage zur geprüften Leckagerate anfordernArtikel 3 Nummer 9: weniger als 3 Gramm pro Jahr bei mindestens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks.
- Prüfen, wo abgedichtet wurdeArtikel 3 Nummer 9 verlangt die Abdichtung bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers.
- Den Hinweis auf der Kennzeichnung suchenArtikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a; ohne ihn greift die Ausnahme des Artikels 5 Absatz 1 nicht.
- Füllmenge mit dem richtigen Schwellenwert vergleichen10 Tonnen CO2-Äquivalent für Anhang I, 2 Kilogramm für Anhang II Gruppe 1, 3 Kilogramm in Wohngebäuden.
- Hermetisch geschlossen nicht mit kompakt verwechselnArtikel 3 Nummern 9 und 38 sind verschiedene Definitionen; Anhang IV verwendet kompakt.
- Die Pflichten des Artikels 4 einhaltenFreisetzungsverbot, Vorkehrungen und Reparatur ohne unangemessene Verzögerung bleiben voll anwendbar.
- Rückgewinnung am Lebensende planenArtikel 8 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, ohne Ausnahme für hermetisch geschlossene Geräte.
- Beim Verkauf prüfen, welche Regel giltArtikel 11 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 4 betreffen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen.
Häufige Fragen
Kann ein Split-System hermetisch geschlossen sein?
Nicht, wenn es so installiert wird, wie Artikel 3 Nummer 39 es beschreibt, also durch Anschluss von Bauteilen des Kältekreislaufs am Einsatzort. Die Definition in Nummer 9 verlangt, dass alle gasführenden Teile bei der Herstellung auf dem Betriebsgelände des Herstellers abgedichtet werden. Der Anschluss vor Ort widerspricht dieser Anforderung.
Zerstören gesicherte Wartungszugangsstellen den Status?
Nein. Artikel 3 Nummer 9 stellt ausdrücklich klar, dass die Abdichtung gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen umfassen kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen. Entscheidend ist, dass die Verbindungen im geschlossenen System die geforderte geprüfte Leckagerate aufweisen.
Was gilt, wenn die Kennzeichnung fehlt?
Dann gilt das allgemeine Regime. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 macht die Ausnahme davon abhängig, dass die Einrichtung als hermetisch geschlossen gekennzeichnet ist. Ohne Hinweis ist die Dichtheitskontrolle erforderlich, sobald die Füllmenge den Schwellenwert des Unterabsatzes 1 erreicht, und damit auch die Aufzeichnung nach Artikel 7 Absatz 1.
Braucht eine ausgenommene hermetisch geschlossene Einrichtung ein Anlagenbuch?
Artikel 7 Absatz 1 knüpft die Aufzeichnung an die Kontrollpflicht nach Artikel 5 Absatz 1. Greift die Ausnahme, besteht nach diesem Artikel keine Aufzeichnungspflicht. Nützlich bleiben jedoch die Unterlagen, die den Anspruch auf die Ausnahme belegen: die Kennzeichnung und die Herstellerunterlagen zur geprüften Leckagerate.
Gilt die 6-Kilogramm-Grenze aus den Zertifikaten auch für Dichtheitskontrollen?
Nein. Die 6 Kilogramm stehen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 und grenzen ab, was der Inhaber eines A2- oder D-Zertifikats tun darf. Die Kontrollschwellen sind die des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573.
Gehen die Verbote des Anhangs IV an hermetisch geschlossenen Geräten vorbei?
Nein. Anhang IV gilt nach Kategorien von Produkten und Einrichtungen und verwendet in den Nummern 3, 4 und 8 den in Artikel 3 Nummer 38 definierten Begriff kompakt, nicht den Begriff hermetisch geschlossen aus Nummer 9. Prüfen Sie den Eintrag nach Gerätekategorie und nach dem GWP des Gases.
Amtliche Quellen
Die zitierten Definitionen und Artikel wurden im Amtsblatttext überprüft, zusammen mit den Durchführungsverordnungen zur Kennzeichnung und zur Zertifizierung.
Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen
Diese Seite erläutert die Definition und ihre rechtlichen Folgen. Sie bestätigt nicht, dass ein bestimmtes Produkt hermetisch geschlossen ist: diese Eigenschaft ergibt sich aus seiner Bauweise und seiner geprüften Leckagerate, wie vom Hersteller dokumentiert. Die Seite enthält keine nationalen Abfallvorschriften und keine Bußgeldhöhen.
Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der amtlichen Texte. Sie ist keine Rechtsberatung.
Das Öffnen eines Kreislaufs, auch eines hermetisch geschlossenen, erfolgt nur durch Personal mit dem nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 und nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 erforderlichen Zertifikat. Zu brennbaren Kältemitteln siehe Sicherheitsklassen.
