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Regulierung und Compliance

PFAS-Beschränkung und Kältemittel: ein Vorschlag, kein geltendes Recht

Der Vorschlag für eine universelle PFAS-Beschränkung ist ein REACH-Dossier, das fünf nationale Behörden bei der ECHA eingereicht haben. Am 22. September 2026 lautet der von der ECHA veröffentlichte Status "Stellungnahmeentwicklung": Es gibt keine angenommene Beschränkung, kein Anwendungsdatum und keine endgültigen Ausnahmen. Diese Seite gibt den Stand am Tag des Abrufs wieder und das, was die ECHA-Dokumente zu Kältemitteln sagen.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Von der ECHA veröffentlichter StatusStellungnahmeentwicklung

Register der Beschränkungsabsichten, abgerufen am 22. September 2026.

RAC-StellungnahmeAngenommen am 2. März 2026

ECHA-Pressemitteilung vom 26. März 2026.

SEAC-EntwurfAm 10. März 2026 gebilligt

Öffentliche Konsultation am 25. Mai 2026 beendet.

Angenommene BeschränkungKeine

Das entsprechende Registerfeld war am Abruftag leer.

Kurze Antwort

Es ist kein geltendes Recht. Der Vorschlag für eine universelle PFAS-Beschränkung wurde am 13. Januar 2023 von Behörden aus den Niederlanden, Deutschland, Dänemark, Norwegen und Schweden bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht. Er durchläuft das REACH-Beschränkungsverfahren und entfaltet für einen Kältebetrieb für sich genommen keine Rechtswirkung.

  • Wo das Dossier steht. Im Register der Beschränkungsabsichten der ECHA lautet der am 22. September 2026 angezeigte Status "Opinion development", also Stellungnahmeentwicklung; als letzte Aktualisierung ist der 1. Juli 2026 vermerkt.
  • Was bereits geschehen ist. Der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) hat seine endgültige Stellungnahme am 2. März 2026 angenommen; der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) hat seinen Entwurf am 10. März 2026 gebilligt. Die 60-tägige Konsultation zum SEAC-Entwurf endete am 25. Mai 2026.
  • Was nicht geschehen ist. Am Abruftag waren die Registerfelder für die gemeinsame Stellungnahme von RAC und SEAC, für das endgültige Hintergrunddokument und für die angenommene Beschränkung beziehungsweise die Mitteilung der Kommission leer.
  • Wie es laut ECHA weitergeht. Der SEAC soll seine endgültige Stellungnahme bis Ende 2026 annehmen; die Stellungnahmen werden anschließend förmlich der Europäischen Kommission übermittelt, die eine Beschränkung zur Erörterung und Abstimmung im REACH-Ausschuss der Mitgliedstaaten vorschlagen wird.
Was auf dieser Seite nicht steht

Kein Datum des Inkrafttretens, kein endgültiger Anwendungsbereich, keine abschließende Ausnahmeliste und keine Einschätzung des Ergebnisses, denn nichts davon ist entschieden. Auch keine Empfehlung, wegen des Vorschlags das Kältemittel zu wechseln, und keine Preis- oder Verfügbarkeitsaussagen. Was heute gilt, steht in der Verordnung (EU) 2024/573.

Der Stand des Dossiers am 22. September 2026

Die folgenden Daten stammen aus dem von der ECHA im Register der Beschränkungsabsichten veröffentlichten Dossiereintrag und aus der Pressemitteilung der Agentur vom 26. März 2026; beide wurden am 22. September 2026 abgerufen.

SchrittVon der ECHA veröffentlichtes Datum
Beschränkungsabsicht15. Juli 2021
Einreichung des Dossiers bei der ECHA13. Januar 2023
Konsultation zum Anhang-XV-Bericht22. März 2023 - 25. September 2023
Endgültige RAC-StellungnahmeAngenommen am 2. März 2026
SEAC-EntwurfGebilligt am 10. März 2026
Konsultation zum SEAC-Entwurf26. März 2026 - 25. Mai 2026
Endgültige SEAC-StellungnahmeLaut ECHA bis Ende 2026 erwartet
Angenommene BeschränkungFeld am Abruftag leer

Wer das Dossier eingereicht hat. Das Register nennt Deutschland, Dänemark, die Niederlande, Norwegen und Schweden als Einreicher.

Was die Schritte bedeuten. Die ECHA-Seite zum Beschränkungsverfahren beschreibt vier Phasen: Vorbereitung und Einreichung eines Beschränkungsvorschlags; Konsultationen, darunter die Konsultation zum Beschränkungsbericht und die Konsultation zum SEAC-Entwurf; Stellungnahmeentwicklung mit Beratung durch das Forum sowie den Stellungnahmen von RAC und SEAC; und schließlich Entscheidung und Nachverfolgung, also die Entscheidung der Kommission über die Beschränkung, ihre Einhaltung und ihre Durchsetzung.

Der Wortlaut der ECHA vom 26. März 2026

Nach der Pressemitteilung der Agentur unterstützen der RAC in seiner endgültigen Stellungnahme und der SEAC in seinem Entwurf eine unionsweite Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFAS, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, und empfehlen, jede Beschränkung durch wirksame Maßnahmen zur Minimierung der Emissionen zu ergänzen.

Die im Vorschlag verwendete PFAS-Definition

Die Frage "Ist mein Gas ein PFAS?" hat keine allgemeine Antwort. Sie hat eine Antwort nur im Verhältnis zu der im jeweiligen Dossier verwendeten Definition. Das ECHA-Register gibt sie so wieder:

Die Definition im Dossiereintrag

Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als: jeder Stoff, der mindestens ein vollständig fluoriertes Methyl-Kohlenstoffatom (CF3-) oder Methylen-Kohlenstoffatom (-CF2-) ohne daran gebundenes H, Cl, Br oder I enthält.

Ein Stoff, der ausschließlich die folgenden Strukturelemente enthält, ist vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Beschränkung ausgenommen: CF3-X oder X-CF2-X’, wobei X = -OR oder -NRR’ und X’ = Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe, eine Carbonylgruppe (-C(O)-), -OR’’, -SR’’ oder -NR’’R’’’ ist und R/R’/R’’/R’’’ Wasserstoff (-H), Methyl (-CH3), Methylen (-CH2-), eine aromatische Gruppe oder eine Carbonylgruppe (-C(O)-) ist.

Zwei praktische Folgen, beide durch die ECHA-Dokumente belegt:

  • Die Definition deckt sich nicht mit "fluoriertes Treibhausgas". In der SEAC-Sektorbewertung heißt es, die Anhänge I bis III der Verordnung (EU) 2024/573 enthielten nicht alle von der PFAS-Definition erfassten fluorierten Gase und umgekehrt gebe es von der Verordnung erfasste fluorierte Gase, die nicht als PFAS gelten; als Beispiele nennt das Dokument SF6, HFC-23 und HFC-152a.
  • Die Frage stellt sich stoffweise. Fußnote 6 desselben Dokuments hält fest, dass die aufgeführten Gase als "für sich allein oder in Gemischen" verwendet identifiziert wurden. Bei einem Handelsgemisch erfolgt die Prüfung anhand der Bestandteile, mit der Zusammensetzung aus dem Sicherheitsdatenblatt. Siehe Sicherheitsdatenblatt lesen.

Wenden Sie die Definition nicht aus dem Gedächtnis auf ein Gas an, das in den ECHA-Dokumenten nicht vorkommt. Ist der Stoff dort nicht genannt, lautet die richtige Antwort "nicht geprüft".

Welche Kältemittel die ECHA-Dokumente nennen

Die SEAC-Sektorbewertung zu den Anwendungen fluorierter Gase vom 10. März 2026 führt im Kapitel zur Kälteerzeugung die fluorierten Gase auf, die auf Grundlage des Hintergrunddokuments und der Kommentare aus der Konsultation zum Anhang-XV-Bericht als in der Kälteerzeugung verwendet oder früher verwendet identifiziert wurden, für sich allein oder in Gemischen.

Vom SEAC für die Kälteerzeugung genannte StoffeIm Dokument angegebener Status
PFC-14, PFC-3-1-10, PFC-4-1-12, PFC-5-1-14, PFC-c-318, PFC-116, PFC-218Ohne Ausnahmevermerk aufgeführt
HFC-125, HFC-134a, HFC-143a, HFC-227ea, HFC-245faOhne Ausnahmevermerk aufgeführt
H(C)FO-1224yd, H(C)FO-1233zd(E), HFO-1234yf, HFO-1234ze(Z/E), HFO-1336mzz(E)Ohne Ausnahmevermerk aufgeführt
HFE-227ea, HFE-245cb2, HFE-347mcc3 (HFE-7000)Ohne Ausnahmevermerk aufgeführt
HFC-23, HFC-32, HFC-152a, HFC-161, HFO-1132aMit dem Vermerk "nicht von der vom Dossiereinreicher verwendeten PFAS-Definition erfasst"

Im selben Abschnitt ergänzt das Dokument, dass alle aufgeführten Stoffe in den Anhängen I bis III der Verordnung (EU) 2024/573 stehen und dass eine Reihe weiterer Stoffe, deren Verwendung in der Kälteerzeugung in der Union nicht verifiziert werden konnte, aus genau diesem Grund aus der SEAC-Bewertung ausgeschlossen wurde.

Wie die Tabelle zu lesen ist

Die Tabelle gibt eine Stoffliste aus einem Arbeitsdokument eines Ausschusses wieder, keine Rechtsliste. Sie zeigt, was der SEAC als im Sektor verwendet identifiziert hat und für welche Stoffe der Ausschuss ausdrücklich vermerkt hat, dass sie nicht unter die im Dossier verwendete PFAS-Definition fallen. Erweitern Sie die Liste nicht per Analogie und leiten Sie den Status eines Handelsgemischs nicht ohne Prüfung seiner Bestandteile ab.

Zum heute geltenden Rechtsstatus der von Ihnen eingesetzten Gase siehe die Produktseiten, etwa R-134a, R-32 und R-1234yf.

Das Verhältnis zur F-Gas-Verordnung

Der SEAC beschreibt das Verhältnis der beiden Regime ausdrücklich. Nach der Sektorbewertung ist die Verordnung (EU) 2024/573 die zentrale Rechtsvorschrift für die Verwendung fluorierter Gase; ihr Schwerpunkt liegt vor allem auf dem Treibhauspotenzial der erfassten Stoffe und auf der Begrenzung von Verwendung und Emissionen fluorierter Gase mit hohem Treibhauspotenzial.

Der Ausschuss hält fest, dass er erhebliche Überschneidungen mit der F-Gas-Verordnung festgestellt hat, die der Dossiereinreicher nicht eigens behandelt hatte, und dass er einen eigenen Ansatz gewählt hat, um diese Überschneidungen zu berücksichtigen und Regelungslücken zu ermitteln, also Stoffe und Anwendungen, die von keiner der beiden Maßnahmen erfasst werden.

Die im Dokument beschriebene Methode hat vier Schritte: Ermittlung der in einer bestimmten Anwendung verwendeten Stoffe; Abgleich mit den Anhängen I bis III der F-Gas-Verordnung; Ermittlung der für diese Anwendung geltenden Verbote der Verordnung; und Feststellung, ob die Verwendung der ermittelten Stoffe bereits durch ein Verbot der Verordnung erfasst ist.

Die Schlussfolgerung des SEAC hierzu

Der Ausschuss kommt zu dem Ergebnis, dass eine REACH-Beschränkung die am besten geeignete Risikomanagementmaßnahme für die vom Dossiereinreicher benannten Bedenken bleibt, die sich von denen der auf das Treibhauspotenzial ausgerichteten F-Gas-Verordnung unterscheiden. In bestimmten anwendungsspezifischen Fällen kann eine Beschränkung aus praktischen Erwägungen als unangemessen angesehen werden, wenn ein Verbot der F-Gas-Verordnung die benannten Risiken bereits ganz oder teilweise adressiert.

Anders gesagt: Die beiden Regime beantworten verschiedene Fragen. Die F-Gas-Verordnung betrifft das Klima und arbeitet mit Treibhauspotenzial, Füllmengenschwellen und Verbotsdaten; der PFAS-Vorschlag betrifft die Persistenz in der Umwelt und arbeitet mit einer strukturellen Definition. Ein Servicebetrieb kann vom Status eines Gases im einen Regime nicht auf seinen Status im anderen schließen.

Was der Entwurf zu Kälte, Klima und Wartung sagt

Der Abschnitt über Ausnahmen in der SEAC-Sektorbewertung ist zum Zeitpunkt dieser Seite ein Entwurf, der in die Konsultation gegeben wurde. Er ist keine Entscheidung und hat keine Rechtswirkung. Die einschlägigen Schlussfolgerungen sind hier unverändert wiedergegeben, ohne Erweiterung.

  • Abstimmung mit der F-Gas-Verordnung. Der Ausschuss empfiehlt, die REACH-Beschränkung für Anwendungen, die bereits von einem Verbot der F-Gas-Verordnung erfasst sind, mit dieser abzustimmen; in diesen Fällen wird eine Beschränkung nicht als angemessen angesehen, weil bereits ein Rechtsrahmen besteht. Wie diese Abstimmung praktisch umgesetzt wird, sei eine politische Entscheidung des Entscheidungsträgers.
  • Kälteerzeugung. Über die Abstimmung mit der F-Gas-Verordnung hinaus kann der SEAC nicht beurteilen, ob zusätzliche anwendungsspezifische Ausnahmen gerechtfertigt sind.
  • Klimaanlagen und Wärmepumpen. Der Entwurf hält eine fünfjährige Ausnahme nach der allgemeinen 18-monatigen Übergangszeit für wahrscheinlich gerechtfertigt, und zwar für PFAS als Kältemittel in industriellen Anwendungen von Kompaktwärmepumpen und Splitsystemen mit einer maximalen Nennleistung über 12 kW. Darüber hinaus und über die Abstimmung mit der F-Gas-Verordnung hinaus kann der Ausschuss nicht beurteilen, ob weitere Ausnahmen gerechtfertigt sind.
  • Wartung und Nachfüllung. Für Kältemittel zur Wartung und Nachfüllung bestehender HVACR-Anlagen stellt der Ausschuss fest, dass die F-Gas-Verordnung bereits eine Bestimmung zur Instandsetzung und Wartung bestehender Anlagen enthält, und empfiehlt, eine entsprechende Ausnahme in der vorgeschlagenen REACH-Beschränkung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung abzustimmen.
Was "Entwurf" hier bedeutet

Die 18 Monate und die fünf Jahre stehen im am 26. März 2026 veröffentlichten SEAC-Entwurf und beziehen sich auf ein mögliches Inkrafttreten einer Beschränkung, die es noch nicht gibt. Es sind keine Kalenderdaten, sie sind nicht endgültig und begründen keine Pflicht. Die endgültige SEAC-Stellungnahme war zum Zeitpunkt dieser Seite nicht veröffentlicht.

Was sich heute für einen Kältebetrieb ändert

Rechtlich nichts. Solange keine Beschränkung angenommen und veröffentlicht ist, bleiben die Pflichten eines Betriebs vollständig die der Verordnung (EU) 2024/573 und der ergänzenden nationalen Vorschriften.

Was gleichwohl sinnvoll ist, ganz ohne Spekulation:

  • Wissen, welches Gas in welcher Anlage ist. Die Aufzeichnungen nach Artikel 7 und die Kennzeichnung nach Artikel 12 der Verordnung liefern das bereits. Siehe das Anlagenbuch und die Gerätekennzeichnung.
  • Die Zusammensetzung der eingesetzten Gemische kennen. Quelle ist das Sicherheitsdatenblatt, nicht das Gedächtnis.
  • Der Primärquelle folgen. Die PFAS-Themenseite der ECHA und der Dossiereintrag im Register werden von der Agentur gepflegt; alles andere ist bestenfalls eine Nacherzählung.
  • Technische Entscheidungen nach den geltenden Kriterien treffen. Die Verbote des Anhangs IV, die Wartungsverbote des Artikels 13 und die Sicherheitsklassen gelten bereits. Siehe den Verbotsfahrplan, die Wartungsverbote und den Entscheidungsbaum.

Was nicht sinnvoll ist: das Kältemittel zu wechseln, "weil PFAS kommt". Der endgültige Anwendungsbereich steht nicht fest, und ein auf Annahmen gestützter Wechsel löst womöglich nichts — auch deshalb, weil einige Alternativen mit niedrigem Treibhauspotenzial laut SEAC-Dokument zu den im Sektor identifizierten Stoffen gehören.

Checkliste

Prüfungen, die heute möglich sind, ohne etwas über den Ausgang des Verfahrens anzunehmen.

  • Bestätigen, dass es sich um einen Vorschlag handeltAm 22. September 2026 zeigte das ECHA-Register den Status Stellungnahmeentwicklung, das Feld zur angenommenen Beschränkung war leer.
  • Die Definition im Dossiereintrag lesen, nicht in ZusammenfassungenDie Definition ist strukturell und enthält eine Ausschlussklausel; sie entscheidet über den Umfang des Vorschlags.
  • Stoffe bestandteilweise prüfenDie Fußnote des SEAC-Dokuments hält fest, dass die Gase für sich allein oder in Gemischen identifiziert wurden.
  • Die Regime nicht verwechselnDie Anhänge I bis III der Verordnung (EU) 2024/573 und die PFAS-Definition decken sich nicht; der SEAC nennt Beispiele geregelter Gase, die nicht als PFAS gelten.
  • Die Fristen des Entwurfs als Hypothesen behandelnDie 18-monatige Übergangszeit und die fünfjährige Ausnahme stehen in einem Entwurf, der in die Konsultation ging.
  • Die Anlagenaufzeichnungen aktuell haltenArtikel 7 der Verordnung (EU) 2024/573; die Gasdaten sind in jedem Szenario nützlich.
  • Die PFAS-Themenseite der ECHA verfolgenDas ist die von der Agentur gepflegte Seite; ihre Pressemitteilungen sind datiert.
  • Keine geschäftlichen Entscheidungen auf einen Vorschlag stützenEs gibt keinen endgültigen Anwendungsbereich, kein Anwendungsdatum und keine angenommene Ausnahmeliste.

Häufige Fragen

Sind PFAS in der Union verboten?

Nein. Am 22. September 2026 befand sich der Vorschlag für eine universelle Beschränkung laut ECHA-Register in der Phase der Stellungnahmeentwicklung, das Feld zur angenommenen Beschränkung war leer. Daneben bestehen ältere Beschränkungen für bestimmte Stoffe; sie sind nicht Gegenstand dieser Seite.

Ist R-32 ein PFAS?

In der SEAC-Sektorbewertung vom 10. März 2026 erscheint HFC-32 in der Liste der in der Kälteerzeugung identifizierten Gase mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass es nicht von der vom Dossiereinreicher verwendeten PFAS-Definition erfasst ist. Das ist eine Feststellung in einem Ausschussdokument, keine rechtliche Entscheidung.

Und R-410A oder R-454B?

Die hier zitierten ECHA-Dokumente führen Stoffe auf, keine Handelsgemische, und halten fest, dass die Gase für sich allein oder in Gemischen identifiziert wurden. Der Status eines Gemischs beurteilt sich nach seinen Bestandteilen; die Zusammensetzung steht im Sicherheitsdatenblatt. Diese Seite ordnet keinem Gemisch einen Status zu.

Wann tritt die Beschränkung in Kraft?

Es gibt kein Datum. Nach der ECHA-Pressemitteilung vom 26. März 2026 soll der SEAC seine endgültige Stellungnahme bis Ende 2026 annehmen; die Stellungnahmen gehen danach an die Europäische Kommission, die eine Beschränkung zur Erörterung und Abstimmung im REACH-Ausschuss der Mitgliedstaaten vorschlagen wird.

Ist die fünfjährige Ausnahme für Wärmepumpen sicher?

Nein. Sie steht im Entwurf der SEAC-Stellungnahme, für industrielle Anwendungen von Kompaktwärmepumpen und Splitsystemen mit einer maximalen Nennleistung über 12 kW, formuliert als wahrscheinlich gerechtfertigt und bezogen auf eine allgemeine Übergangszeit von 18 Monaten nach einem möglichen Inkrafttreten. Die endgültige Stellungnahme war zum Zeitpunkt dieser Seite nicht veröffentlicht.

Was muss ich jetzt tun?

Rechtlich nichts Neues. Es gelten weiterhin die Pflichten der Verordnung (EU) 2024/573: Aufzeichnungen, Dichtheitskontrollen, Rückgewinnung, Zertifizierung, Kennzeichnung sowie die Verbote des Inverkehrbringens und der Wartung.

Amtliche Quellen

Alle Quellen wurden am 22. September 2026 abgerufen. Die ECHA-Website weist einfache automatisierte Abrufe zurück; die Seiten und das PDF wurden daher in einem Browser geöffnet, jede Adresse antwortete mit dem Code HTTP 200.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite beschreibt einen Vorschlag für eine Beschränkung nach REACH, keine geltende Vorschrift. Der wiedergegebene Stand ist der von der ECHA am 22. September 2026 veröffentlichte. Es wird keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens, den endgültigen Anwendungsbereich, Ausnahmen oder ein Anwendungsdatum getroffen, weil nichts davon entschieden ist. Prüfen Sie die ECHA-Quelle, bevor Sie handeln.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage von der ECHA veröffentlichter Dokumente. Keine Rechtsberatung und keine Konformitätsbewertung für einen Stoff oder ein Gemisch.

Für fluorierte Kältemittel gelten heute die Pflichten der Verordnung (EU) 2024/573 und der nationalen Durchführungsvorschriften. Arbeiten führen nach Artikel 10 jener Verordnung zertifizierte Personen aus.

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