Zum Inhalt springen
Kauf und Rechtslage

HFO-Gase aus Anhang II: welche Pflichten gelten und welche nicht

HFO-Kältemittel stehen nicht außerhalb der Verordnung. Sie sind in Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aufgeführt und lösen fast alle betrieblichen Pflichten aus, allerdings mit Schwellenwerten in Kilogramm und ohne Quotensystem. Diese Seite trennt genau, was gilt und was nicht.

Anhand offizieller Quellen geprüftLetzte Prüfung: 22. September 202611 Min. Lesezeit
Kontrollschwelle1 Kilogramm

Artikel 5 Absatz 1: Gase des Anhangs II Gruppe 1 werden in Kilogramm gezählt, nicht in Tonnen CO2-Äquivalent.

QuoteGilt nicht

Artikel 16 Absatz 1 betrifft teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, definiert in Artikel 3 Nummer 4.

Lizenz und PortalPflicht

Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 1 erfassen alle fluorierten Treibhausgase.

Berichtsschwelle1 Tonne oder 100 t CO2-Äquivalent

Artikel 26 Absatz 1, für andere fluorierte Treibhausgase als teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.

Die kurze Antwort

Artikel 2 Buchstabe a bestimmt, dass die Verordnung für die in den Anhängen I, II und III aufgeführten fluorierten Treibhausgase gilt, allein oder in Gemischen. Anhang II Gruppe 1 ist die Liste der ungesättigten Hydro(chlor)fluorkohlenwasserstoffe, also genau die als HFO und HCFO gehandelte Familie.

  • Es gilt nahezu das gesamte Kapitel II: Emissionsvermeidung, Dichtheitskontrollen, Erkennungssysteme, Aufzeichnungen, Rückgewinnung und Zertifizierung.
  • Es gelten auch die Marktregeln: das Kaufrecht des Artikels 11 Absatz 6, das Einwegbehälterverbot des Artikels 11 Absatz 3, die Kennzeichnung nach Artikel 12, Portalregistrierung und Lizenz nach den Artikeln 20 und 22 sowie die Berichterstattung nach Artikel 26.
  • Es gilt nicht das Quotensystem des Artikels 16, denn dieses betrifft teilfluorierte Kohlenwasserstoffe; ebenso wenig die Regel für vorbefüllte Geräte in Artikel 19, die für Stoffe des Anhangs I Gruppe 1 formuliert ist.
  • Auf die Einheit achten. Für Anhang I gelten Schwellenwerte in Tonnen CO2-Äquivalent, für Anhang II Gruppe 1 in Kilogramm. Bei kleinen Füllmengen ist das HFO-Regime strenger, nicht lockerer.
Was auf dieser Seite nicht steht

Keine Preise, Lieferzeiten, Verfügbarkeiten, nationalen Bußgeldhöhen, Gefahrgutwerte oder UN-Nummern. Auch keine Brennbarkeitseinstufung eines Kältemittels: diese ist der anwendbaren Sicherheitsnorm und dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

Was Anhang II tatsächlich enthält

Anhang II hat drei Gruppen, und nur die erste interessiert einen Kältebetrieb. Ihre vollständige Überschrift in der Verordnung lautet ungesättigte Hydro(chlor)fluorkohlenwasserstoffe.

Stoff, wie aufgeführtGWP aus der Spalte des Anhangs II
HCFC-1224yd0,06
Trans-1,2-Difluorethylen (HFC-1132) und IsomereGrößer als 1; Wert noch nicht verfügbar
1,1-Difluorethylen (HFC-1132a)0,052
Nonafluor-(trifluormethyl)pent-2-en, in der im Anhang aufgeführten Form1, Standardwert
HFC-1234yf0,501
HFC-1234ze und Isomere1,37
HFC-1336mzz(E)17,9
HFC-1336mzz(Z)2,08
HCFC-1233zd und Isomere3,88
HCFC-1233xf1, Standardwert

Gruppe 2 umfasst fluorierte Stoffe, die als Inhalationsanästhetika verwendet werden, Gruppe 3 Stickstofftrifluorid und Sulfurylfluorid. Diese haben eigene Regime — etwa das Verwendungsverbot für Desfluran in Artikel 13 Absatz 8 oder die Dokumentation der Begasung mit Sulfurylfluorid in Artikel 4 Absatz 2 — und nichts mit Kältetechnik zu tun.

Alle GWP-Werte der Gruppe 1 liegen weit unter 150. Das hat eine unmittelbare Folge: die Schwellen der Verordnung, die bei GWP 150 oder 2 500 greifen, werden von diesen Stoffen nicht erreicht. Was nicht bedeutet, dass die Verbote des Anhangs IV an ihnen vorbeigehen, wie unten zu sehen ist.

Der Status der gebräuchlichsten Stoffe steht auf der R-1234yf-Seite, die sie enthaltenden Gemische in R-454C und R-513A.

Kilogramm statt Tonnen CO2-Äquivalent

Der praktisch wichtigste Unterschied zwischen Anhang I und Anhang II Gruppe 1 ist die Einheit der Schwellenwerte. Die Verordnung verwendet für die Gase des Anhangs II Gruppe 1 kein CO2-Äquivalent, sondern die Masse.

PflichtSchwelle Anhang ISchwelle Anhang II Gruppe 1Grundlage
Dichtheitskontrolle5 Tonnen CO2-Äquivalent1 KilogrammArtikel 5 Absatz 1
Intervall 12 MonateUnter 50 Tonnen CO2-ÄquivalentUnter 10 KilogrammArtikel 5 Absatz 6 Buchstabe a
Intervall 6 Monate50 bis 500 Tonnen CO2-Äquivalent10 bis 100 KilogrammArtikel 5 Absatz 6 Buchstabe b
Intervall 3 Monate500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr100 Kilogramm oder mehrArtikel 5 Absatz 6 Buchstabe c
Leckage-Erkennungssystem500 Tonnen CO2-Äquivalent100 KilogrammArtikel 6 Absatz 1

Der Vergleich, der Planungsentscheidungen ändert: eine Anlage mit 1 Kilogramm eines Gases des Anhangs II Gruppe 1 ist kontrollpflichtig, während 1 Kilogramm R-134a bei einem GWP von 1 430 gerade 1,43 Tonnen CO2-Äquivalent ergibt und unter der 5-Tonnen-Schwelle bleibt. Bei kleinen Füllmengen ist das HFO-Regime das strengere.

Eine Asymmetrie in Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1 setzt den Wert von 100 Kilogramm für die Einrichtungen des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d. Artikel 6 Absatz 2, der Organic-Rankine-Cycles und elektrische Schaltanlagen ab dem 1. Januar 2017 betrifft, ist ausschließlich in Tonnen CO2-Äquivalent von Gasen des Anhangs I formuliert. Für diese beiden Kategorien gibt es überhaupt keinen Kilogrammwert für Gase des Anhangs II.

Berechnung und Intervalle stehen unter Häufigkeit der Dichtheitskontrolle, Erkennungssysteme unter Leckage-Erkennungssysteme.

Die vollumfänglich geltenden Pflichten

Die folgende Liste enthält nur Vorschriften, die Anhang II oder dessen Gruppe 1 ausdrücklich nennen oder die allgemein von fluorierten Treibhausgasen sprechen und sie damit einschließen.

  • Emissionsvermeidung. Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5: Verbot der absichtlichen Freisetzung, Vorkehrungen gegen unbeabsichtigte Freisetzung und Reparatur ohne unangemessene Verzögerung. Artikel 4 Absatz 6 macht das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase vom Nachweis über als Nebenprodukt entstandenes Trifluormethan abhängig.
  • Zertifizierung. Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 2 verlangt die Zertifizierung juristischer Personen, die die aufgeführten Einrichtungen installieren, warten, reparieren oder außer Betrieb nehmen, für Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1. Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe c nimmt die Rückgewinnung dieser Gase in die Zertifizierungsprogramme auf, und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2215 nennt sie in Artikel 2 Absatz 1 ausdrücklich.
  • Aufzeichnungen. Artikel 7 Absatz 1 für kontrollpflichtige Einrichtungen, Absatz 3 für Unternehmen, die solche Gase liefern, und Absatz 4 für Verkäufer nicht hermetisch geschlossener Einrichtungen, die mit Gasen des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 befüllt sind.
  • Rückgewinnung. Artikel 8 Absatz 1 für alle fluorierten Treibhausgase; Absatz 6 verbietet die Wiederverwendung zurückgewonnener Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1 ohne Recycling oder Aufbereitung; die Absätze 7, 8 und 9 betreffen Behälter und Schaumstoffe.
  • Kaufrecht. Artikel 11 Absatz 6 erfasst ausdrücklich Gase des Anhangs I oder des Anhangs II Gruppe 1.
  • Einwegbehälter. Artikel 11 Absatz 3 verbietet Einfuhr, Abgabe, Verwendung und Ausfuhr nicht nachfüllbarer Behälter für Gase des Anhangs I und des Anhangs II Gruppe 1, leer oder befüllt.
  • Verkauf vorbefüllter Geräte. Artikel 11 Absatz 7 betrifft nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit Gasen beider Listen befüllt sind.
  • Kennzeichnung. Artikel 12 Absätze 1 und 3 für Produkte und Einrichtungen; Absatz 5 für Schaumstoffe und vorgemischte Polyole mit Gasen der Anhänge I und II; Absatz 7 für Behälter mit aufbereitetem oder recyceltem Gas.
  • Portal, Lizenz und Zoll. Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 1 sprechen von fluorierten Treibhausgasen ohne Beschränkung auf einen Anhang, und Artikel 23 Absatz 3 verlangt die entsprechenden Angaben in der Zollanmeldung.
  • Berichterstattung. Artikel 26 Absatz 1: Hersteller, Einführer und Ausführer berichten über Mengen von mehr als einer Tonne oder 100 Tonnen CO2-Äquivalent anderer fluorierter Treibhausgase als teilfluorierter Kohlenwasserstoffe. Absatz 2 betrifft die Zerstörung, Absatz 4 die in Produkten und Einrichtungen enthaltenen Gase und Absatz 6 die Aufbereitung.

Die Portalregistrierung ist in F-Gas-Portal-Anmeldung beschrieben, die Jahresmeldung in jährliche Berichterstattung.

Was nicht gilt und warum

Jede der folgenden Lücken folgt aus einer präzisen Formulierung des Textes, nicht aus einer allgemeinen Ausnahme für HFO.

VorschriftWarum sie nicht gilt
Quote, Artikel 16 Absatz 1Betrifft das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe, in Artikel 3 Nummer 4 definiert als die Stoffe des Anhangs I Gruppe 1 oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten
Referenzwerte und Quotenübertragung, Artikel 17 und 21Bauen auf demselben Quotensystem auf
Produktionsrechte, Artikel 14 und 15 sowie Anhang VBetreffen die Produktion teilfluorierter Kohlenwasserstoffe
Vorbefüllte Geräte, Artikel 19 Absatz 1Richtet sich an Geräte, die mit Stoffen des Anhangs I Gruppe 1 vorbefüllt sind
Wartungsverbote in Artikel 13 Absätze 4 und 5Sind für fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I formuliert
Angabe in Werbematerial, Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 2Gilt für Gase der Anhänge I und II mit einem GWP von 150 oder mehr; kein Stoff des Anhangs II Gruppe 1 erreicht diesen Wert

Eine Ausnahme, die man zweimal lesen sollte. Artikel 13 Absatz 3 ist nicht auf Anhang I beschränkt: er verbietet die Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem GWP von 2 500 oder mehr zur Instandhaltung oder Wartung von Kälteanlagen. Der Wortlaut erfasst also auch Anhang II, doch kein Stoff der Gruppe 1 kommt 2 500 nahe. Der Unterschied in der Formulierung zählt, wenn man ein Gemisch und nicht einen Reinstoff beurteilt.

Zu Quote und zum Unterschied zwischen Registrierung, Quote, Genehmigung und Übertragung siehe die eigene Seite, zur Berechnung des CO2-Äquivalents beim Import die CO2-Äquivalent-Berechnung.

Anhang IV geht an Gasen des Anhangs II nicht vorbei

Viele Einträge des Anhangs IV bauen auf einem GWP-Wert auf, und dort kommen die Stoffe des Anhangs II Gruppe 1 problemlos durch. Andere Einträge verbieten jedoch schlicht Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ohne jede GWP-Grenze. Diese erfassen auch HFO-Kältemittel.

Eintrag in Anhang IVWas er verbietetDatum
Nummer 2 Buchstabe bHaushaltskühl- und -gefriergeräte, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer wenn zur Erfüllung von Sicherheitsanforderungen am Betriebsort erforderlich1. Januar 2026
Nummer 7 Buchstabe cKaltwassersätze mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer bei Sicherheitsanforderungen1. Januar 2032
Nummer 8 Buchstabe cKompakte Klimageräte und Wärmepumpen bis einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer bei Sicherheitsanforderungen1. Januar 2032
Nummer 9 Buchstabe dSplit-Systeme mit einer Nennleistung bis einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer bei Sicherheitsanforderungen1. Januar 2035
Nummer 17 Buchstabe cSchaumstoffe, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer bei Sicherheitsanforderungen1. Januar 2033
Nummer 19 Buchstabe bTechnische Aerosole, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer bei Sicherheitsanforderungen oder medizinischer Verwendung1. Januar 2030
Nummer 20Körperpflegeprodukte, die fluorierte Treibhausgase enthalten1. Januar 2025

Dagegen erfassen Einträge wie Nummer 3 Buchstabe c, der andere fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr ab dem 1. Januar 2025 betrifft, die Stoffe des Anhangs II Gruppe 1 nicht, weil sie alle unter 150 liegen.

Der vollständige Zeitplan der Verbote steht im Verbotsfahrplan.

Gemische: die Regel, die überrascht

Hier liegt der teuerste Irrtum. Artikel 3 Nummer 4 definiert teilfluorierte Kohlenwasserstoffe als die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten. Die Definition nennt keinen Mindestanteil.

Die Folge

Ein Gemisch, das auch nur einen Bruchteil eines Stoffes aus Anhang I Gruppe 1 enthält, ist im Sinne der Verordnung ein teilfluorierter Kohlenwasserstoff, wie groß der HFO-Anteil auch sein mag. Das Quotensystem des Artikels 16 und die Regel für vorbefüllte Geräte in Artikel 19 gelten für es. Nur ein Gemisch, das ausschließlich aus Stoffen besteht, die nicht in Anhang I Gruppe 1 aufgeführt sind, bleibt außerhalb der Quote.

Artikel 3 Nummer 2 definiert das Gemisch als einen Stoff, der aus zwei oder mehr Stoffen besteht, von denen mindestens einer in Anhang I, II oder III aufgeführt ist. Artikel 3 Nummer 1 und Anhang VI geben die Berechnungsmethode für den GWP: ein gewichteter Durchschnitt aus der Summe der Gewichtsanteile der einzelnen Stoffe multipliziert mit ihrem GWP, einschließlich der Stoffe, die keine fluorierten Treibhausgase sind, mit einer Gewichtstoleranz von plus oder minus 1 %.

Bei einem Gemisch mit Gasen aus Anhang I und aus Anhang II Gruppe 1 ist bei den Kontrollschwellen Sorgfalt geboten: Artikel 5 Absatz 1 nennt eine Schwelle in Tonnen CO2-Äquivalent für Gase des Anhangs I und eine Schwelle in Kilogramm für Gase des Anhangs II Gruppe 1. Prüfen Sie jede Komponente an ihrer eigenen Schwelle, bevor Sie eine Anlage für ausgenommen halten.

Der Unterschied zwischen Neuware, recyceltem und aufbereitetem Gas, wichtig für Artikel 8 Absatz 6 und für die Kennzeichnung nach Artikel 12 Absatz 7, wird auf der eigenen Seite erläutert, Einwegflaschen in Einwegflaschen.

Checkliste

  • Den Stoff im richtigen Anhang einordnenAnhang I Gruppe 1 für HFKW, Anhang II Gruppe 1 für HFO und HCFO. Artikel 2 Buchstabe a erfasst alle.
  • Für Anhang II Gruppe 1 in Kilogramm rechnenArtikel 5 Absatz 1: 1 Kilogramm, nicht 5 Tonnen CO2-Äquivalent.
  • Das Gemisch prüfen, bevor die Quote ausgeschlossen wirdArtikel 3 Nummer 4: jede Spur eines Stoffes aus Anhang I Gruppe 1 macht das Gemisch zum teilfluorierten Kohlenwasserstoff.
  • Nicht annehmen, Anhang IV gelte nichtEinträge ohne GWP-Grenze verbieten jedes fluorierte Treibhausgas, unabhängig vom Wert.
  • Das Kaufrecht bestätigenArtikel 11 Absatz 6 erfasst ausdrücklich Gase des Anhangs II Gruppe 1.
  • Keine Einwegbehälter annehmenArtikel 11 Absatz 3 verbietet sie auch für Gase des Anhangs II Gruppe 1.
  • Die Berichtsschwelle prüfenArtikel 26 Absatz 1: eine Tonne oder 100 Tonnen CO2-Äquivalent für andere Gase als teilfluorierte Kohlenwasserstoffe.
  • Vor dem Import die gültige Portalregistrierung sicherstellenArtikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 1 unterscheiden nicht nach Anhängen.

Häufige Fragen

Brauche ich Quote für den Import von R-1234yf?

Nein. Artikel 16 Absatz 1 macht das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe von Quote abhängig, und Artikel 3 Nummer 4 definiert diese als die Stoffe des Anhangs I Gruppe 1 oder Gemische, die einen davon enthalten. R-1234yf steht in Anhang II Gruppe 1. Pflicht bleiben jedoch die gültige Portalregistrierung nach Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a und die Lizenz nach Artikel 22 Absatz 1.

Bleibt ein HFO-Gemisch mit etwas R-32 außerhalb der Quote?

Nein. Artikel 3 Nummer 4 bezieht in die Definition der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe jedes Gemisch ein, das einen der Stoffe des Anhangs I Gruppe 1 enthält, ohne Mindestanteil. R-32 ist dort aufgeführt, also fällt das Gemisch in das Quotensystem.

Warum ist eine kleine HFO-Anlage kontrollpflichtig, eine R-134a-Anlage aber nicht?

Weil die Einheit abweicht. Artikel 5 Absatz 1 setzt 1 Kilogramm für Gase des Anhangs II Gruppe 1 und 5 Tonnen CO2-Äquivalent für Gase des Anhangs I. Bei 1 Kilogramm erreicht ein Gas mit einem GWP von 1 430 gerade 1,43 Tonnen CO2-Äquivalent und bleibt unter der Schwelle, während das Gas des Anhangs II seine eigene erreicht.

Gilt das 2 500er-Wartungsverbot für HFO-Gase?

Artikel 13 Absatz 3 ist nicht auf Anhang I beschränkt, formal erfasst er also auch Anhang II. Praktisch kommt kein Stoff des Anhangs II Gruppe 1 nach der GWP-Spalte des Anhangs 2 500 nahe. Vorsicht bei Gemischen: ihr GWP wird nach Anhang VI berechnet und kann die Schwelle überschreiten, wenn das Gemisch auch Komponenten aus Anhang I enthält.

Muss eine mit einem Anhang-II-Gas befüllte Einrichtung gekennzeichnet werden?

Ja. Artikel 12 Absatz 1 zählt die Kategorien von Produkten und Einrichtungen auf, die zu kennzeichnen sind, wenn sie fluorierte Treibhausgase enthalten oder ihr Betrieb darauf beruht, ohne nach Anhängen zu unterscheiden. Der Inhalt der Kennzeichnung ist der des Absatzes 3, das Format bestimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2174.

Ist ab 100 Kilogramm ein Leckage-Erkennungssystem Pflicht?

Artikel 6 Absatz 1 legt diese Pflicht Betreibern der ortsfesten Einrichtungen des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d auf, die 100 Kilogramm oder mehr von Gasen des Anhangs II Gruppe 1 enthalten. Artikel 6 Absatz 2, für Organic-Rankine-Cycles und elektrische Schaltanlagen, ist nur in Tonnen CO2-Äquivalent von Gasen des Anhangs I formuliert.

Amtliche Quellen

Die Anhänge I, II, IV und VI wurden vollständig im Amtsblatttext gelesen, zusammen mit den Kapiteln II, III, IV und V der Verordnung.

Aktualität dieser Seite und Haftungsgrenzen

Bitte lesen

Diese Seite vergleicht die Vorschriften der Verordnung danach, in welchem Anhang das Gas steht. Sie enthält keine Preise, Verfügbarkeiten, Bußgeldhöhen oder Gefahrgutdaten und ersetzt nicht die Prüfung der genauen Zusammensetzung eines Gemisches im Sicherheitsdatenblatt.

Allgemeine Information von EgoLog auf Grundlage der amtlichen Texte. Sie ist weder Rechts- noch Zollberatung.

Die Anhänge können geändert werden. Prüfen Sie den geltenden Text, bevor Sie eine geschäftliche Entscheidung treffen. Prüfen Sie die Sicherheitsklasse jedes Kältemittels im Sicherheitsdatenblatt und in der anwendbaren Norm; die Handhabung folgt den geltenden Sicherheitsanforderungen, und Arbeiten am Kältekreislauf werden nur von zertifiziertem Personal ausgeführt. Siehe Sicherheitsklassen.

Verwandte Ratgeber

Kauf und Rechtslage

Illegales und gefälschtes Kältemittel: erkennen, bevor Sie kaufen

Die Prüfungen, die eine rechtmäßige von einer illegalen Lieferung trennen: Portalregistrierung, Quote, Kennzeichnung, Behälter, Aufzeichnungen — und was den Käufer trifft, wenn es schiefgeht.

  • Illegaler Handel
  • Artikel 23
  • Artikel 24
  • Quote
  • F-Gas-Portal
  • Verordnung (EU) 2024/573
Aktualisiert 26. August 202611 Min. Lesezeit
Ratgeber öffnen
Produktseiten

R-1234yf: Rechtsstatus in der EU

GWP 0,501, aber Kilogramm-Schwellen: Prüfung ab 1 kg, Bänder bei 10 und 100 kg. Niedriges GWP heißt nicht außerhalb des Anwendungsbereichs.

  • R-1234yf
  • GWP 0,501
  • Kilogramm-Schwellen
Aktualisiert 26. August 20269 Min. Lesezeit
Ratgeber öffnen

Diesen Ratgeber in einer anderen Sprache lesen